b) Beschlußfassung über den Stellenplan.
Der Stadtrat beschließt die Annahme des Stellenplanes, der dem Haushaltsplan für das Rj. 1960 als Anlage beigefügt ist.
Der Stadtrat faßt die vorstehenden Beschlüsse einstimmig.
Punkt 2
Verkauf von Waldgelände an die Bundeswehr.
Die Wehrbereichsverwaltung IV hat mit Schreiben vom 4.5.1960 die käufliche Überlassung des für die Standortschießanlage benötigten Waidgeländes beantragt.
Den Damen und Herren des Stadtrates ist bekannt, daß sich die Verwaltung bemüht hat, den Stadtwaid auch von dieser Anlage,frei zu halten, nachdem es sich herausstellte, daß in der Gemarkung Montabaur geeignetes Freigelände nicht vorhanden war.
Es muß zugegeben werden, daß sich auch die Bundeswehr bemüht hat, anderweitig einen Standort für den Schießplatz zu suchen.
Die Bemühungen scheiterten einmal an der Ablehnung der für eine derartige Belegung infragekommenden Gemeinden, zum anderen aber auch an dem Gelände, das den geforderten Sicherheitsbestimmungen nicht entsprach.
Es blieb also der Bundeswehr nunmehr nichts anderes übrig, als die Stadt um geeignetes Gelände im Bereich des Stadtwaldes zu bitten. Für geeignet hält man den sogenannten Reiterplatz, der durch entsprechenden Einschlag auf rd. 6 - 7 ha vergrößert werden soll.
Die Besichtigungen durch die Schießplatzexperten der Bundeswehr und der Sicherheitskommission haben inzwischen stattgefunden, die Geeignetheit des Geländes wurde bestätigt.
Da auf dem Schießplatzgelände Baulichkeiten errichtet werden, ist eine Anpachtung des Geländes, wie bei der Munitionsniederlage, durch die Bundeswehr ausgeschlossen. Es kommt nur ein Ankauf infrage.
Die von der Bundeswehr zu zahlende Entschädigung wird nicht nur den Kaufpreis für das Gelände, sondern auch die Nutzungsentschädigung für den Waldbestand darstellen.
Die Bundeswehrvertretung hat außerdem zugestimmt, daß im Kaufvertrag ein Rückkaufrecht der Stadt für den Fall eingetragen wird, daß das Gelände nicht mehr für Zwecke der Bundeswehr benötigt
wird. T. .....
Das Nutzungsrecht der Zufahrtstraße zum Schießplatz wird für die Anlieger, in diesem Falle also für die Stadt, in jedem Fall gewährleistet.
Im übrigen wird der Kaufvertrag entweder vor Vollzug durch den Bürgermeister dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt, oder vorbehaltlich der Genehmigung des Stadtrates vollzogen.
Da nach Ansicht der Verwaltung eine anderweitige Lösung des Schießplatzproblems nicht möglich ist, wird der Stadtrat gebeten, dem Verkauf des benötigten Geländes grundsätzlich zuzustimmen
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I960

