Haushait s s at zung
Auf Grund der §§ 93 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
i.d.Fassung vom 5.10.1954 (GVB1. S. 117) wird für das Rj. 1960 nach dem Beschluß des Stadtrates vom 9.6.1960 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1960 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 1.076.100,— DM in den Ausgaben auf 1.076.100,— DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 151.000,— DM
in der Ausgabe auf 151.000,— DM festgesetzt.
§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftl. Betriebe (A)
b) für Grundstücke (B)
2. Gewerbesteuer
a) nach Gewerbeertrag u. -kapital
b) Zweigstellensteuer
c) nach der Lohnsumme
d) Gewerbemindeststeuer jährlich
3. Hundesteuer jährlich für den 1. Hund
für den 2. Hund
für den 3. Hund
Hebesatz
200
v.H.
Hebesatz
220
v.H.
Hebesatz
2770
v.H.
Hebesatz
351
v.H.
Hebesatz
300
v.H.
Hebesatz
12,-
36,-
60,
90,
— DM
— DM
— DM
— DM
§ 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 105.000,— DM festgesetzt. In diesem Höchstbetrag sind - DM Kassenkredite ent halten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
Wohnungsbau 100.000,— DM
Der Stadtrat wird gebeten, wie folgt zu beschließen:
a) Beschluß über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1960
Der Stadtrat beschließt die Annahme der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt Montabaur für das Rj. 1960 in der Form des Entwurfs, der in der Zeit vom 23.5. - 7.6.1960 öffentlich ausgelegen hat.

