Akte 
Sitzung 12. November 1959
Entstehung
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Es stellte sich dann heraus, daß das Staatl. Gymnasium sich seihst um die Bereitstellung des Geländes für den Sportplatz bemüht und abschließende Verhandlungen mit Grundstückseigen! tumern über den Verkauf der notwendigen Grundstücke geführt

Das Ministerium f. Unterricht und Kultus forderte in seinem Schreiben über die Bez.-Regierung die Stadt auf, die ausge-

wahlten Grundstücke zu erwerben und unentgeltlich an das Land zu übertragen.

Man berief sich auf das zwischenzeitlich ±om Landtag verab­schiedete Gesetz über die öffentl. höheren Schulen vom 25.11.58. Der Rohbau des Gymnasiums war inzwischen längst in Angriff ge­nommen und ziemlich weit fortgeschritten.

Die Stadtverwaltung weigerte sich mit Schreiben vom 12.12.1958 der Aufforderung des Ministeriums Folge zu leisten, zunächst mit dem Hinweis, daß die Stadt im Jahr 1950 ihren eigenen Sport­platz nicht zuletzt im Hinblick auf die Bedürfnisse des Gymnasiums ausgebaut habe und man nunmehr von der Stadt nicht verlangen kön­ne, daß sie sich an dem Bau eines zweiten Sportplatzes beteilige.

Die Bez.-Reg. teilte uns dann mit Schreiben vom 6.2.1959 mit, daß sich das Ministerium dem Standpunkt der Stadtverwaltung nicht anschließen könne.

Man berief sich wieder auf das Gesetz über die öffentl. höheren Schulen. Danach trage zwar das Land die Kosten für die Fertig­stellung genehmigter Bauprojekte, in vorliegendem Falle aber sei in dem genehmigten Entwurf die Anlage eines Sportplatzes nicht enthalten.

Die Stadtverwaltung berichtete mit Schreiben vom 16.2.1959, daß man sie nicht für die unzureichende Planung verantwortlich machen könnte. Sie betrachte den Sportplatz als einen Teil des Gesamt­projektes.

Von Seiten der Stadtverwaltung Montabaur sei alles getan worden, daß man auch die Kosten für den Sportplatz in das Projekt hätte einarbeiten können; denn die Verwaltung habe rechtzeitig ent­sprechende Vorschläge gemacht, die nicht angenommen worden seien.

Im übrigen könne sich auch die Landesregierung nicht auf ein Ge­setz stützen, das erst am 1.4.1960 in Kraft trete.

Mit Verfügung vom 16. Juli 1959 teilte die Regierung der Stadt­verwaltung wieder mit, daß auch die Landesregierung, trotzdem sich die Bez.-Regierung den Standpunkt der Stadtverwaltung zu eigen gemacht hatte, ihre Auffassung nicht ändern könne.

Die Stadtverwaltung wurde aufgefordert, die für die Bereitstellung des Geländes erforderlichen Mittel im Haushaltsjahr 1960 zu ver­anschlagen und um den Erwerb des geeigneten Geländes besorgt zu

sein.

Über all dieses wurde der Finanz- und Hauptausschuß in seiner

Sitzung am 6.10.1959 unterrichtet. . ... .

Der Finanz- und Hauptausschuß sowie die Verwaltung sind einmutig der Auffassung, daß man die Forderungen des Landes nicht eriul-

len solle.

Oem Stadtrat wird daher empfohlen, die Kostenübernahmefürden Sportplatz abzulehnen und zu gestatten, daß die Stadtverwaltung

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