Akte 
Sitzung 09. März 1956
Entstehung
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Die Einwendungen Henkes und Hübinger beziehen sich auf § 7 der Satzung, der die Bemessung des Beitrages nach der Grundstücks- größe (Qu.adratmeterf lache) vorsieht. Nach der alten Satzung war für die Bemessung die Frontmeterbreite des Grundstücks maßgebend.

Die Einwände Holzbach und Henritzi betreffen den § 5 der Satzung, Heranziehung vor der Bebauung.

Holzbach begründete seinen Einwand damit, erstens habe er kein Geld um die Anliegerbeiträge zahlen zu können und zweitens habe er für seine Grundstücke keine Interessenten. Letzteres wurde ihm widerlegt und ihm erklärt, daß man Preise verlangen müsse, die im Rahmen bleiben und nicht überspitzte Forderungen an den Käufer stellen.

Der Einwand Kick blieb zunächst ohne Begründung. Diese wird nach­gereicht .

Herr Bürgermeister führt noch aus, daß er in erster Linie die Finanzen der Stadt in Ordnung halten müsse und es unbedingt er­forderlich sei, daß im kommenden Jahr die ersten Anliegerbeiträge gemäß der heute vorliegenden Satzung zur Anforderung kommen.

Beigeordneter Fehl führt aus, daß es ja nicht zuletzt Sinn und Zweck der Satzung sei, daß einmal erschlossene Baugebiete auch bebaut würden und nicht wie in anderen Wohnvierteln Bauplätze brach liegen, da sie finanziell nur schwer zu erwerben sind.

Fehl spricht sich namens seiner Fraktion für eine Annahme der Satzung in der jetzt vorliegenden Form aus.

Oberrentmeister Gilles macht bekannt, daß gemäß § 21 (3) der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz die Einwendungen dem Stadtrat bekanntzugeben sind, gemäß Ziffer 5 des Kommentars Salzmann- Schunk zu § 15 DVO (zu § 21 Abs. 6 GO) über die Einwendungen der Bürger jedoch kein Beschluß des Stadtrates zu fassen ist.

Selbstverständlich kann der Stadtrat auf Grund der Einwendungen der Bürger den bereits beratenen Satzungsentwurf ändern.

Einstimmig faßt der Stadtrat folgenden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt die Annahme der Satzung über die Erhe­bung von Anliegerbeiträgen in der Stadt Montabaur in der in der Stadtratssitzung am 17.2.1956 vorgelegten Form, nachdem der Sat­zungsentwurf in der Zeit vom 21.2.1956 - 7.3.1956 vorschriftsmä­ßig ausgelegen hat.

In gleicher Weise billigt der Stadtrat den Vertragsentwurf über die Sicherstellung des voraussichtlichen künftigen Anliegerbei­trags gemäß § 4 der Satzung.

Punkt 3

Nachtragshaushaltsplan 1955 der Stadt Montabaur.

Herr Bürgermeister führt aus, daß es unbedingt erforderlich ist, daß jedes Stadtratsmitglied über die Finanzlage der Stadt im Bil­de ist. Die Verwaltung ist daher stets bemüht, den gewählten Ver­tretern der Bürgerschaft ein klares Bild zu verschaffen und nichts zu beschönigen oder zu verkleiden. Wenn es unklar ist bei der Durch spräche des Nachtragsetats, so ist es Pflicht eines jeden Stadt- ratsmitgliedes, Aufklärung zu verlangen und nicht einfach über die Sache hinwegzugehen.

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