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Grundbesitz zu zahlen = 104.067,00 DH. Es besteht die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung durch eine einmalige Zahlung abzulösen. Der Ablösungsbetrag bei Zahlung bis zum 31.12.1955 beträgt unter Anrechnung der ab 1.4.1952 bis heute zuviel gezahlten Beträge DM 29.802,48.
Die Stadt könnte also bei Ablösung der Vermögensabgabe bis zum 31.12.1955 74.264,52 DM gewinnen.
Beigeordneter Behl und Stadtrat Intra plädieren sofort dafür, die Vermögensabgabe abzulösen. Stadtrat Rätz bringt erst einige Bedenken vor. Schließlich faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß:
Die von der Stadt zu zahlende Vermögensabgabe ist durch Zahlung des einmaligen Ablösungsbetrages per 31.12.1955 abzulösen.
Mittel hierfür sind, wenn möglich, im Nachtragshaushalt 1955 bereitzustellen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der z.Zt. verfügbaren Rücklage für Industrieansiedlung und der allgemeinen Ausgleichsrücklage. Die allgemeine Ausgleichsrücklage ist innerhalb von 2 Jahren auf den derzeitigen Bestand wieder aufzufüllen.
Punkt 3
Antrag auf Löschung einer grundbuchamtlichen Eintragung.
Der Revierförster Jaspert aus Eigendorf hat das bebaute Grundstück Flur 22 Flurstück Nr. 5100/1, Gemarkung Montabaur, Aubach- straße 6 käuflich erworben. Auf diesem Grundstück ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadtgemeinde Montabaur grundbuchamtlich eingetragen, die besagt, daß die Einwohner von Montabaur das Recht haben, jederzeit über das Grundstück auf^' einem 1 Meter breiten Streifen gehen zu dürfen, der entlang der Grenze läuft, welche das belastete Grundstück mit dem Nachbargrundstück Flur 22, Flurstück 265/5099 bildet. Bei dem Gehweg handelt es sich um einen Zugangsweg zum Aubach, einer früheren Badestelle. Diese Badestelle wird heute nicht mehr benutzt, ist auch nicht mehr zu benutzen durch die in den Aubach hineingeleiteten Abwässer.
Jaspert beantragt die Löschung der Eintragung.
Die Verwaltung hat keine Bedenken, dem Antrag stattzugeben. Einstimmig beschließt der Stadtrat wie folgt:
Die grundbuchamtliche Eintragung auf dem bebauten Grundstück Flur 22, Flurstück Nr. 5100/1, Gemarkung Montabaur, Aubachstraße 6 wird gelöscht.
Punkt 4
Aufstellung eines Kanalisationsentwurfes.
Die Bezirksregierung Montabaur ist an die Stadt herangetreten, einen Entwurf über den Einbau einer zentralen Kläranlage aufzu— stellen. In einem Gutachten über die Untersuchung des Gelbaches und Nebengewässer vom 14.10.1953 ist festgestellt worden, daß der ^ Gelbach durch die Einleitung der ungereinigten Stadtabwässer stark belastet ist. Die Stadt Montabaur besitzt keine Erlaubnis zur Einleitung ihrer Abwässer in den Gelbach aufgrund des Wassergesetzes
vom 7.4.1913.
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