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Der Stadtrat gene^igt einstimmig:
a) Die Höhe des von Herrn Gaal geforderten Gebührensatzes nach der Gebührenordnung in Höhe von 5,32 % und des Teilleistungssatzes von 80 % bei einem Seriennachlaß von 25 %. Der Nachlaß gilt nicht für die Nebenkosten nach Teil GH der Gebührenordnung ,
b) den Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Gaul.
Mit diesem Funkt ist die öffentliche Sitzung beendet. Die Herren
der Fresse und die Bürger der Stadt im Zuhörerraum verlassen den
Sitzungssaal.
II. Nichtöffentliche Sitzung.
Funkt 1
Grundstücksankauf am Stationenberg zum Zwecke der Aufforstung.
Schmiedemeister Johann Neuer, Montabaur, Alleestraße, hat als Beauftragter der Erbengemeinschaft Keil, Wirzenborn, der Stadt 2 Grundstücke auf dem Stationenberg zum Kauf angeboten. Es handelt sich hier um die Parzellen 2637 u. 2638, Kartenblatt 12 mit einer Gesamtgröße von zus. 100 Ruten. Meuer verlangt für die Rute 2,50 DM.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, mit Meuer in Verhandlungen einzutreten und den Herrn Landwirtschaftsrat Eling mit der Schätzung des Bodenwertes zu beauftragen.
Funkt 2
Eingabe der Frau Ww. Franziska Reiser, Montabaur, Steinweg.
Bei-der Neupflasterung des Steinwegs wurde von einigen Anliegern ein Geländestück benötigt. In der Stadtratsitzung vom 24. 9. 1953 wurde beschlossen, daß die Geschädigten geldlich entschädigt werden sollten. Ein Tausch sollte nicht vorgenommen werden. Daraufhin hat Frau Reiser erneut einen Antrag gestellt und bittet um Tausch mit einem Teil der angrenzenden städt. Parzelle. Hier will Frau Reiser nur gärtnerische Anlagen schaffen. Bürgermeister Kraulich möchte aber keinen Tausch durchführen, um Berufungsfälle zu vermeiden. Es hat sich immer wieder bewiesen, daß Sonderzugeständnisse, die gemacht wurden, später auch von anderen verlangt werden.
In den einzelnen Fraktionen vertritt man den Standpunkt; der Ww. Reiser den geforderten Teil der städt. Parzelle abzutreten, ihr aber eine besondere Auflage zu mach.en, die grundbuchamtlich eingetragen werden soll.
Der Beschluß vom 24-9.53 wird aufgehoben.
Nach eingehender Aussprache, an der sich alle Fraktionen beteiligen, beschließt der ofadtrat einstimmig:
Der Ww. Reiser wird zur Auflage gemacht, diesen von der Stadt erhaltenen Streifen in keiner Weise zu be- oder überbauen.
Der auf dem städt. Grundstück stehende Baum darf jederzeit mit seinen Zweigen über den von der Stadt abgetretenen Streifen reichen, ohne daß der jeweilige Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der Zweige hat. Ein Entschädigungsanspruch aus diesem Überhängen kann von dem Eigentümer nicht erhoben werden. Ferner darf dieser Streifen nicht als Abstellraum, sondern nur als gärtnerische Anlage genutzt werden.
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