Akte 
Sitzung 11. Juni 1953
Entstehung
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Einstimmig genehmigt der Stadtrat, daß die Arbeiten am Kanonenbruch weitergeführt und die hierfür noch erforderlichen Mittel im Nach­tragsetat bereitgestellt werden.

Punkt 2

Festsetzung der Höhe der Steuerbeträge, die der Bürgermeister nie-

derschlagen oder erlassen kann.

In der Einladung war angegeben: Festsetzung der Höhe der Steuerbeträge die der Bürgermeister vornehmen kann. Dieser Punkt muß textlich be­richtigt werden. Es muß heißen: "Festsetzung der Höhe der Steuerbe­träge, die der Bürgermeister niederschlagen oder erlassen kann."

Bisher ist über die Höhe der durch den Bürgermeister niederzuschla­genden oder zu erlassenden Steuerbeträge irgend ein Beschluß durch den Stadtrat nicht gefaßt worden. Wenn auch bisher aus Billigkeits­gründen in einem nur sehr geringfügigen Umfang Steuern usw. erlassen wurden, so ist es doch richtig festzustellen, wie diese Angelegenheit fortan zu regeln ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, folgenden Be­schluß zu fassen:

"Der Bürgermeister wird ermächtigt, Erlasse im Wege der Billig­keit wie folgt vorzunehmen:

Grundsteuer A im Einzelfalle bis zu einem Jahresbetrag von 25,-])!

" B im Einzelfalle bis zu einem Jahresbetrag von 50,-D

Gewerbesteuer im Einzelfalle bis zu einem Jahresbetrag von 100,-])

Müllabfuhr und Pachten unbegrenzt.

Beträge über diese Summen hinaus sind durch den Finanzausschuß zu entscheiden.

Nach eingehender Debatte, an der sich auch Stadtinspektor Kunst betei­ligt, stimmt der Stadtrar ne§rV^"^hlag der Verwaltung zu.

Punkt 3

Bericht und Beschluß über den Vertrag mit der Mittelrheinischen Gas- und Energieversorgung über den Bau der Gasleitung.

Mit der Mittelrheinisbhen Gas- und Energieversorgung, vertreten durch Herrn Direktor Dassel und seinen techn. Ingenieur, Herrn Matthäus, hat Herr Bürgermeister im Beisein der Herren, Stadtrentmeister Gilles und Stadtbaumeister Maßfeiler am 5. Juni d.J. in seinem Amtszimmer ver handelt.

Bürgermeister Kraulich berichtet über die Verhandlungen. Anschließend gibt der Bürgermeister den Vertrag mit den bei diesen Verhandlungen erzielten Änderungen bekannt.

Der Stadtrat hat zu beschließen, ob der Vertrag abgeschlossen werden soll oder nicht. Hauptpunkte bei diesem Beschluß sind:

a) Höhe der Konzessionsabgabe,

b) Dauer des Vertrages.

Bei der Konzessionsabgabe ist eine gleitende Abgabe vorgesehen.

Beginn 2^2 v.H. bei Verkauf zwischen 40 50 cbm/Kopf der registrierte! Einwohnerzahl und Jahr bis

8 v.H. bei 80cbm/Kopf der registrierten Einwohnerzahl und Jah

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