Akte 
Sitzung 23. April 1953
Entstehung
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Hebesatz

100

v.H.

PA: 9. y 1956

Hebesatz

140

v.H.

17(. 5

Hebesatz

250

v.H.

1956

Hebesatz

300

v.H.

8, 6

Hebesatz

325

v.H.

4. 12.36 1953

Hebesatz

12,

- DK j^:

ihrl- 8

1. ) Grundsteuer:

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. ) Gewerbesteuer:

a) nach Gewerbeertrag und Kapital

b) nach der Lohnsumme

3. ) Zweigs'tellensteuer

4. ) Mindestgewerb.esteuer

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genom­men werden dürfen, wird auf 0, DM festgesetzt.

In diesem Höchstbetrag sind 0, DK Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. Kassenkredite werden nicht beansprucht.-

§ 4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestirnt sind, wird auf 0, DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan fpr folgende Zwecke ver­wendet werden:

- Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich. -

Punkt 2

Nachtragssatzung zur Änderung des § 16 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.

nde-

Nachtragssatzung und zwar über die 14. Juni 1940 vor. Stadtrentmeister

bei Behandlung des Punktes 1 der heu- der Stadt Montabaur" bereits bekannt

Dem Stadtrat liegt heute eine rung des § 16 der Satzung vom Gilles hatre die Nachtragssatzung tigen Tagesordnung "Haushaltsplan gegeben.

Nach kurzer Debatte genehmigt der Stadtrat einstimmig nachstehende NachtrageSatzung.

Nachtragssatzung zur Satzung der StadtMontabaur über den die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von 'Was vom 14. 6. 1940.

Die Absätze (1) und (2) des § 16, betreffend Berechnung, Fälligkeit und Hebung der Gebühren, der Satzung der Stadt Montabaur über den An­schluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Was-

Anschluß

ner

an

ser werden mit Wirkung vom 1. April 1953 durch

§ 16

Berechnung

folgende

ersetzt:

d ?

Fälligkeit und Hebung der Gebühren.

Al

24. 9. 1953

11 . 12 .;

1953

18. 2.)

1954

11 . 3 .]

1954

30.

1954

21. 5.] 1954

22. 7.]

1954

20. 8l

1954

14. 1954}

9.

;; 195

(l) Jedes Grundstück hat sich an den Kosten der 'Wasserleitung zu betei­ligen. Die Kosten werden entsprechend der Frontlänge jedes Grundstückes umgelegt.

Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder sonst an 2 oder mehreren* mit einer Y^asserleitung versehenen Straßen, so wird der Kostenanteil nur nach der Frontlänge der Straße bemessen, an deren Wasserleitung es angeschlossen ist.

^ 4 . 2

'' W 1955^

3. 3.1 1955

1. 4.1

1955

28. 4.i 1955

19FM3.