Hebesatz
100
v.H.
PA: 9. y 1956
Hebesatz
140
v.H.
17(. 5
Hebesatz
250
v.H.
1956
Hebesatz
300
v.H.
8, 6
Hebesatz
325
v.H.
4. 12.36 1953
Hebesatz
12,
- DK j^:
ihrl- 8
1. ) Grundsteuer:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
b) für Grundstücke (B)
2. ) Gewerbesteuer:
a) nach Gewerbeertrag und Kapital
b) nach der Lohnsumme
3. ) Zweigs'tellensteuer
4. ) Mindestgewerb.esteuer
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 0,— DM festgesetzt.
In diesem Höchstbetrag sind 0,— DK Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. Kassenkredite werden nicht beansprucht.-
§ 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestirnt sind, wird auf 0,— DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan fpr folgende Zwecke verwendet werden:
- Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich. -
Punkt 2
Nachtragssatzung zur Änderung des § 16 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.
nde-
Nachtragssatzung und zwar über die 14. Juni 1940 vor. Stadtrentmeister
bei Behandlung des Punktes 1 der heu- der Stadt Montabaur" bereits bekannt
Dem Stadtrat liegt heute eine rung des § 16 der Satzung vom Gilles hatre die Nachtragssatzung tigen Tagesordnung "Haushaltsplan gegeben.
Nach kurzer Debatte genehmigt der Stadtrat einstimmig nachstehende NachtrageSatzung.
Nachtragssatzung zur Satzung der StadtMontabaur über den die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von 'Was vom 14. 6. 1940.
Die Absätze (1) und (2) des § 16, betreffend Berechnung, Fälligkeit und Hebung der Gebühren, der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Was-
Anschluß
ner
an
ser werden mit Wirkung vom 1. April 1953 durch
§ 16
Berechnung
folgende
ersetzt:
d ?
Fälligkeit und Hebung der Gebühren.
Al
24. 9. 1953
11 . 12 .;
1953
18. 2.)
1954
11 . 3 .]
1954
30.
1954
21. 5.] 1954
22. 7.]
1954
20. 8l
1954
14. 1954}
9.
;; 195
(l) Jedes Grundstück hat sich an den Kosten der 'Wasserleitung zu beteiligen. Die Kosten werden entsprechend der Frontlänge jedes Grundstückes umgelegt.
Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder sonst an 2 oder mehreren* mit einer Y^asserleitung versehenen Straßen, so wird der Kostenanteil nur nach der Frontlänge der Straße bemessen, an deren Wasserleitung es angeschlossen ist.
^ 4 . 2
'' W 1955^
3. 3.1 1955
1. 4.1
1955
28. 4.i 1955
19FM3.

