(2) Für die Benutzung der Wasserleitung wird eine Gebühr erhoben. Sie ist Entgelt für die Bereithaltung des Anschlusses und die ver-
Für Grundstücke festgesetzt:
ohne Wasserzähler wird die
Pauschgebühr wie f
olgt
a) Familien bis
2
Personen
in
Grunds tücken
ohne
Wasserklosett
1,30
DM
b) Familien bis
4
Personen
in
Grundstücken
ohne
'Jasserklosett
2,—
"DM
c) Familien bis
2
Personen
in
Grundstücken
mit
Wasserklosett
2,60
DM
d) Familien bis
monatlich.
4
Personen
in
Grundstücken
mit
W asserklosett
3,-30
DM
Punkt 3
Verkauf eines Grundstückes aus dem Almosenfonds.
Im Baugelände der Stadt in der Somnnrwiese liegt noch ein Grundstück, das dem Almosenfonds gehört. Es handelt sich um das Grundstück Gemarkung Montabaur, Flur 2, Parzelle Nr. 161/1, 161/2 und 161/3. Die Parzellen 161/1 u. 161/2 soll das evangelische Hillswerk erhalten, das auch die 4 neben dem fraglichen Grundstück des Almosenfonds lierenden Bauplätze erwirbt. Die Parzelle 161/3 fällt in die zukünftige Strafe und müßte von der Stadt erworben werden. Gesamtgröle der Parzellen 161/1 u. 161/2 = 3,92 ar und der Parzelle 161/3 = 3,13 ar.
Die Verwaltung-schlägt als Preis je Rute 30,— DM vor. Aus dem Erlös soll für den Almosenfonds e.n anderes Grundstück erwürben werden.
Einstimmig faßt der Etadtrat folgenden Beschluß:
Der Verkauf der Grundstückspa.rzellen Gemarkung Montabaur, Flur 2 Nr. 161/1, 161/2, insgesamt 5,92 ar an das evangelische Hiliswerk und die Parzelle 161/3 = 3,13 ar an die Stadt Montabaur wird genehmigt.
Je Rute sind 30,— DM zu zahlen. Aus dem Erlös ist für den Almosenfondl ein anderes Grundstück zu erwerben.
Punkt 4
Geschä-ftsordnung des Stadtrates.
In der Stadtratsitzung vom 27. November 1952 war ein Ausschuß zur Überprüfung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Montabaur gewählt worden. Dieser Ausschuß hat inzwischen getagt und liegt heute dem Stadtrat die Geschäftsordnung mir ihren Änderungen vor. Bürgermeister Kraulich gibt die Änderungen bekannt.
Einsti i.iig stimmt der Stadtrat den Änderungen in der Geschäftsordnung zu.
Punkt 5 Verschiedenes
Verlängerung der Polizeistunde in den Sommermonaten auf 1 Uhr Bürgermeister Kraulich verliest den Antrag des Bezirksverbnnd.es
2
Hotel- und Gaststättengewerbes vom 14. April d.J. Nach $ Landesäolizeiverordnung über die Polizeistun.de in Gast- und
Ab:
Sch
c.es 3 der nkwirt'
schäften vom 28. Auga.t 1952 darf der Beginn der Polizeistunde auf 1 Uhr nur dann hinausgeschoben werden, wenn die Zustimmung der Gemeindevertretung vorliegt^ Weiter hat die Ortspolizeibehcrde vor der Entscheidung die Berufsvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer de? Gaststättengewerbes zu hören.
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