Akte 
Sitzung 23. Oktober 1952
Entstehung
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schäftigen soll. Es wurde daraufhin unter Hinzuziehung folgender : Herren, Stadtpfarrer Bfeidling^. Pfarrer Mittelmann, Rechtsanwalt Willi Teves, Lehrer Fries, Landrentmeister Hermann, Kaufmann Ger-j harz, Reg.Insp. Schmidt eine erweiterte Kommission gebildet, die ' eine Satzung in mehreren Sitzung ausarbeitete. Bürgermeister Kraulich verliest die einzelnen Paragraphen der Satzung und macht; krze erläuternde Bemerkungen hierzu.

Die Satzung lautet wie folgt:

Der Hospitalfonds in Montabaur ist vor mehr als 600 Jahren von j

unseren Vorfahren aus christlicher Verantwortung gegenüber den ^

armen und notleidenden Mitbürgern gestiftet worden. Wenn auch in der neueren Zeit auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge durch die soziale Gesetzgebung des Staates und durch die Hinrichtung der chs ritativen Verbände vieles geändert und verbessert worden ist, be­trachtet es die Stadt Montabaur als eine heilige Verpflichtung, den Bestand des Hospitalfonds zu wahren, zu vermehren und zu {

sichern. -

Aus diesem Grunde sind nachfolgende Satzungen von dem Stadtrat ! beschlossen und nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft ge-: setzt worden. . 1:

§ 1

Der Hospitalfonds in Montabaur ist eine selbständige .Stiftung

bürgerlichen Rechts, die der Verwaltung der Stadt Montabaur unter­stehet.

§ 2

Sinn und Zweck der Stiftung ist die Erhaltung des in Montabaur bestehenden Heilig Geist Hospitals als Altersheim zur Unter­bringung armer und hilfsbedürftiger Mitbürger und Mitbürgerinnen, ! die von der öffentlichen Fürsorge unterhaltenwerden müssen. Es .! können aber auch sonstige Mitbürger und'Mitbürgerinnen als Selbst-' Zahler aufgenommenwerden, sofern sie das 60. Lebensjahr vollen- 'j det haben oder laut vorgelegtem amtsärztlichen Attest hilfs- und ;; pflegebedürftig sind. ^

Die Anzahl der Fürsorgepfleglinge und der ^elbstzahler bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Ein Rechts­anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.

§ 3 ' .)

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im rundbuch auf die Stadt Montabaur - Hospitalfonds - eingetragenen Grundbesitz, den obli­gatorischen Rechten, der Einrichtung des Heilig Geist Hospitals und dem jeweiligen Kapitalvermögen.

§ 4

Das Vermögen des Hospitalfonds und seine Erträgnisse sind aus­schliesslich zur Erfüllung des Stiftungszweckes, der Erhaltung und dem sich aus den Erfordernissen der Zeit ergebenden weiteren Ausbau des Heilig Geist Hospitals als Altersheim zu verwenden.

§ 5

Sitz der,Stiftung ist die Stadt Montabaur.

- § 6

Vorstand der Stiftung ist der Stadtrat der Stadt Montabaur un­ter Vorsitz des Bürgermeisters.

Der Bürgermeister, und im Falle seiner Verhinderung sein jewei­

liger gesetzlicher Vertreter, ist berechtigt, die Stiftung zu vertreten.