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Mit diesem Funkt ist auch der Punkt 2 der Tagesordnung "Prüfungsbericht der Prüfungskommission " erledigt. ^
Es folgt Punkt 3 ,
Entlastungserteilung für den Herrn Bürgermeister. ?
Da Herr Bürgermeister in eigener Angelegenheit den Vorsitz nicht führen kann , übernimmt für Erledigung des Punktes! 3 der Tagesordnung den Vorsitz im Stadtrat der I-Beigeordnete, ^ Oberschullehrer Josef P e h 1.
Nach § 103 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-! Pfalz ist dem Bürgermeister nach Prüfung den Jahresrechnung Ent= ! lastung zu erteilen. Nachdem Herr P e h 1 nochmals hervor hob ! was alles an S=6rasseninstandsetzungen Neubauten usw. geschaffen ! wurde, wird einstimmig folgender Beschluss gefasst: ;
Nach Prüfung der Jahresrechnung 1950 durch den gemäß j § 100 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom ! Stadtrat ernannten Ausschuss, wird dem Bürgermeister aufgrund ! der von dem Ausschuss vorgelegten Prüfungsniederschrift Entlass i tung gemäß § 103 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland - Pfalz erteilt. }
Punkt 4 ^
Beschlussfassung über die Abtretung des Gebäudes und des Grundstückes des Kaiser-Wilhelm-Gymnasiums in der Kirchstrasse an das Land Rheinland-Pfalz.
Herr Bürgermeister gibt vorerst den Vertrag über die
Verstaatlichung des Kaiser-Wilhelms-Gymnasiums zur Kenntnis.
Jm Anschluss an dieseh Vertrag soll nun der Stadtrat folgenden
Beschluss fassen: j
Mit dem Zeitpunkt der Verstaatlichung werden die Schul grundstücke mit den aufstehenden Gebäuden frei von Schulden und Lasten dem Land Rheinland-Pfalz unentgeldlich übergeben und zu Eigentum übertragen.
Es sind dies die im Grundbuch von Montabaur Bd.1 Blatt ),Flui 19 unter Parzelle Nr.30-3268 in Größe von 1,04 ar und unter Parzelle Nr. 31-3269 in Größe von 23,85 ar eingetragenen Gr stücke.
Als Eigentum werden dem Land mit dem Zeitpunkt der Ver = staatlichung ferner übertragen alle der Schule gehörenden und] von ihr benutzten Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel e ^ schliesslich Sammlungen, Jnstrumente und Büchereien sowie all) auf die Verwaltung der Schule bezüglichen Akten.
Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, der Schule die T halle und den Sportplatz unentgeldlich zur Benutzung zu über:] lassen. Die Stadtgemeinde verpflichtet sich ferner, alle von ihr noch zu schaffenden allgemeinen Einrichtungen füf Schule^ wie Badeeinrichtungen, Tagesheime usw. der verstaatlichten Schule in der gleichen Weise und zu den gleichen Bedingungen wie den von der Stadt unterhaltenen Schulen zur Verfügung zu stellen.
Nach eingehender Debatte, an der sich alle Frak =
tionen beteiligen einstimmig gefasst.
wird der Beschluss wie vorgetragen^
Punkt 5
Strassenbenennung
Wird vorerst an den Bauauschuss überwiesen.
Punkt 6 Vorschlag zur Aufste^
einer
Wird vorerst an den Bauausschuss überwiesen.

