52/2004
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intwendungsersaü bemisst »ich nach den Kosten, die der Ver- : "'«meifK^ Montabaur für die Genehmigung von Abacheideanlagen ■^■■Veinrichtungen entstehen. Als pauschaler Material- und Stun- mungssatz des mit der Abwasseruntersuchung oder der Ober- ’^Thflfluftragten Personen stellt die Verbandsgemeinde Montabaur ^otaend genannten Betrage in Rechnung:
Bau und Betrieb oder eine wesentliche Änderung von Anla-
bis 8 l/sec Durchflußmenge pauschal.100,— €
ßrtkße 2 ab 8 bis < 20 l/sec Durchflußmenge.150,— €
ijjk 3 ab 20 l/sec Durchflußmenge.250,— €
Sdie Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach a): de Hälfte dieser Gebührensätze.
t Abechnitt
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g.Abws»**rabgabe für DlrekteinleHer
LnjgVeibandsgemeinde Montabaur ist außer für eigene Einleitungen "L«teile der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 cbm ^■„awasser pro Tag einleiten. Oie Eigentümer oder dinglich Nut- ^ecwa'nn der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, _^ie Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen sind verpflichtet, Lvebandsgememde Montabaur den Anteil der Abwasserabgabe zu ^ S r., den diese für sie abgeführt hat.
oie Ve»t»andsgemeinde Montabaur setzt die entsprechende Abwas- -j^abe durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Erstattungs- Mfigen fest Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des beides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeit-
rit bestimmt wird.
Abschnitt
reten/A u Berkrafttreten [jit. Inkrafttreten/Au Berkrafttreten
, Oie ‘Entgeltsatzung Abwasserbeseibgungf tritt in dieser Fassung mit irtjngvom 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsatzung -«seitigung in der Fassung vom 11.12.2001 einschließlich der rnden Änderungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur 13.12.2002 außer Kraft. gSoweitAbgabenanspaiche nach den aufgrund von Absatz 1 aufgehobe- Satzungen entstanden sind, gelten die bohengen Regelungen weiter. &iQ Montabaur, 17.12.2004 Edmund Schaaf
IS Bürgermeister
fadage 1
Sandtet! der Satzung der Verbandsgememde Montabaur zur Erhebung um einmaligen und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbe- Mgungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Ent- :ung Abwasserbeseitigung - ESA-)
'jnküonsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen 3e der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investrtionsabbän- pngen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werfen folgende Vomhundertsätze zugrundegelegt:
'anstelle Schmutzwasser Nwderschlagswasser
Wogscher Tel der Kläranlage ’flflWfeh SchlammbehandWng «falscher, hydrauisch Tender Kläranlage -igenldärbecken md Regens«- luwedce
[i langen tu Mschwasser TfockenwetteratAas W-Famdwasser)
•WefeLatungen
IFimpariagen I» nach Zuordnung snd de Vomhundert
sätze des hydrauischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Lei- . tungen maßgebend
iManschlusse 55 v.H 45v.H.
von den Kostenstellen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erfassten ?|j9® n Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (emschl. Erwerbskosten), ‘flanlagen. Betnebs- und Wohngebäude. Energieversorgung, Pla- und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für Kostenstellen nach Satz 1 Nummer, t bis 3 auf diese oder als selb- «ige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzutei- j Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an [ Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten rr 'Jj55 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlags-
Ninwelj Sei,l ^ Un ® anflesetzl
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oer Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153). zuletzt geändert RSe 12 ^ 22. Oezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes
’Sbh, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
I &vi s ®tze8 oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen
ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ' rt 6 9® k0f hmen. Dies gilt nicht, wenn
® Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- J9ong. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung Wetzt worden sind, oder
. 0 .
Nr. 52/2004
2 .
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
(S.) Montabaur, 17. Dezember 2004 Edmund Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Mons-
Tabor-Bades
vom 17. Dezember 2004
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 16. Dezember 2004 aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153, BS 2020-1)
b) der §§ 11,21,71 und 81 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175, BS 610-10) in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Gebührenerhebung
Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt das Hallen- und Freibad in Montabaur (Mons-Tabor-Bad) als öffentliche Einrichtung.
Für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades und seiner Nebenanlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
52
Benutzungsgebühren, Gebührenfreiheit
Die Gebühren entstehen mit dem Eintritt in den Bereich der Badanlage des Mons-Tabor-Bades (Umkleidebereich oder Liegewiese).
Eine zeitliche Begrenzung am Benutzungstag erfolgt nicht; Der Benutzungsanspruch endet mit dem Verlassen der Badeanlage.
Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Bad kostenfrei benutzen.
Die Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades betragen:
€
1. Einzeltageskarte
1.1 Erwachsene 3,80*
1.2 Kinder ab vollendetem 4. und Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr 1,90*
[Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Schüler und Auszubildende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 % und ihre Begleitpersonen (Schwerbehindertenausweis mit B) sowie Empfänger von Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.] Auf Verlangen ist dem Personal des Bades durch Vorlage eines Ausweises oder in sonstiger geeigneter Form die Berechtigung zur Gebührenentrichtung gemäß § 2 Nr. 1.2 nachzuweisen. Andernfalls ist die Gebühr
100 vK
Ov. H.
gemäß § 2 Nr. 1.1 zu entrichten.
2. Mehrfachkarten
50 v H
50v.fi
2.1 Erwachsene
10er Karte
31,60*
30er Karte
82,20*
Ov H
100 v.H.
22 Kinder und
Jugendliche sowie
gleichgestellter Personenkreis
50 v H
50 v. H.
gemäß Ziffer 1.2
10er Karte
15,80*
40 v. H.
60 v.H.
30er Karte
41,10*
3. Familieneinzelkarte Eltem/Eltemteil mit eigenen Kindern unter 16 Jahren sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2
(soweit nicht Einzelentrichtung gemäß Ziffer 1 günstiger ist) * Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4. Gruppen
4.1 Geschlossene Besuchergruppen (Erwachsene gemäß Ziffer 1.1)
mit mindestens 10 Personen, pro Person
4.2 Geschlossene Besuchergruppen
(u. a. Kinder/Jugendliche gemäß Ziffer 1.2) mit mindestens 10 Personen, pro Person
(z. B. Besuchergruppen von Schulen,
Jugendherbergen und Feriendörfern)
4.3 Frühschwimmer
(dienstags und donnerstags jeweils von 6.00 bis 7.00 Uhr)
4.4 Kinder von Leistungsempfängem nach SGB II (Nachweis erforderlich)
4.5 Aquajogging Kursgebühr
5. Vereine, Bundeswehr, Tauchschulen 5.1 Schwimmsporttreibende Vereine (soweit nicht kommerziell betrieben)
9,50*
3,15*
1,60*
1,90*
0,90*
40,00*

