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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr - 52/2004

4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand. a * s 0.16

5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand. als 0,33

Großvieheinheiten. Maßgebend ist das am 04. Dezember des vorange­gangenen Jahres gehaltene Vieh.

(7) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollen Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf schriftlichen Antrag bei Ackerbau 2 cbm abgesetzt.

(8) Absetzungen nach Absatz 6 und/oder 7 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 45 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unter­schritten werden.

(9) Sofern Gebührenschuldner Abwassergruben im Sinne von §§ 2 Num­mer 8 und 13 oder Kleinkläranlagen im Außenbereich im Sinne von §§ 2 Nummer 9 und 14 der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) der Ver­bandsgemeinde Montabaur selbst unterhalten, werden ihnen im Rahmen der Entgeltsabrechnung 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.

§ 22 - Gewichtung von Schmutzwasser

(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Ver­schmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrach­tung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach

DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),

DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5), DIN 38405 D 11 für Phosphat DIN 38409 H 27 für Stickstoff

ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Stichprobe pro Halbjahr zugrundezulegen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungs­zeitraum vorgenommen Messungen.

(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 I je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:

CSB.600 mg/l

BSB5.350 mg/l

Pges.13 mg/l

Stickstoff.60 mg/l.

Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hin-sichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemes­senen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, wer­den die Schmutzfrachten für jeden Parameter gesondert ermittelt. Soweit einzelne Parameter die Grenzwerte für häusliches Schmutzwasser nicht überschreiten, gelten die Werte nach Satz 2. Die nach den vorstehenden Grundsätzen errechneten Schmutzfrachten werden anschließend in Schadeinheiten umgerechnet. Dabei entsprechen 50 g CSB 25 g BSB 5 25 g Stickstoff 3 g Phosphat

jeweils einer Schadeinheit. Die Summe der so ermittelten Schadeinhei­ten wird durch die Summe der Schadeinheiten für häusliches Schmutz­wasser (= 32 Schadeinheiten/cbm) und die angefallene Schmutzwasser­menge geteilt. Der Quotient ergibt - auf eine Dezimale gerundet - den für die Gewichtung maßgebenden Verschmutzungsfaktor.

(3) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfak­tor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.

(4) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten unabhängigen Sachverständigen nachweisen, daß für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die Verbandsgemeinde Montabaur vor der Ein­holung eines entsprechenden Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Die Verbandsgemeinde Montabaur kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und die Ergebnisse vorge­legt werden.

§ 23 - Entstehung des Gebührenanspruches

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr; dies gilt auch bei nicht oder nur teilweise lei­tungsgebundener Entsorgung.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentums­wechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und / oder vom neuen Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

§ 24 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) werden von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Vorausleistungen werden in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben In diesem Fall erfolgt die Erhebung grundsätzlich mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in § 26 Absatz 3 angegebenen Fälligkeitsterminen. In Ein­zelfällen ist die Verbandsgemeinde Montabaur berechtigt, die Vorauslei­stungen abweichend von Satz 2 aufzuteilen und festzusetzen.

(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.

§ 25 - Gebührenschuldner

n j Schuldner von Gebühren ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe Gebührenbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner § 26 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch

schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides zur Zahlung fällig.

(3) Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeit für Vorausleistung gen in Raten wie folgt fest:

1 Abschlag fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides 2. Abschlag fällig am 15.05. des laufenden Jahres 3 Abschlag fällig am 15.08. des laufenden Jahres 4. Abschlag fällig am 15.11. des laufenden Jahres

(4) Restforderungen an Gebühren aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. IV. Abschnitt

Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüaae, für Abwasseruntersuchungen und Genehmigungen § 27 - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung von Grundstück- sanschlussleitungen im Sinne von §§ 2 Nummer 3 und 10 der Allgemei­nen Entwässerungssatzung (AES) der Verbandsgemeinde Montabaur sind, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt sind, der Verbandsgemeinde Montabaur in Form von Pauschalen zu erstatten. Gleiches gilt für zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Satz 1 gilt entspre­chend, soweit Grundstücksanschlüsse aus technischen und/oder rechli­chen Gründen in Einzelfällen auch außerhalb des öffentlichen Verkehrs­raumes durch die Verbandsgemeinde Montabaur erstmals oder zusätz­lich hergestellt werden.

(2) Der pauschalierte Aufwendungsersatz für die erstmalige sowie die zusätzliche Herstellung von Grundstücksanschlüssen innerhab des öffent­lichen Verkehrsraums nach Absatz 1 beträgt

a) je Mischwasseranschluss.1.000,00£

b) je Schmutzwasseranschluss. 825,00 f

c) je Niederschlagswasseranschluss. 675,00 £

(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die von dem Grundstückseigentümer oder den dingich Nutzungsberechtigten verursacht wurden, sind der Verbandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Grundstücksanschlüsse aus technischen und/oder rechtlichen Gründen in Einzelfällen auch außerhalb des öffentlichen Ver­kehrsraumes durch die Verbandsgemeinde Montabaur geändert oder unterhalten werden.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Fertigstellung der in Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahme am verlegten Grundstücksanschluss Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist Oer Aufwendungsersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(5) Vor Durchführung der Maßnahme kann die Verbandsgemeinde Mon­tabaur eine Vorausleistung bis zur Höhe der geschätzten Aufwendungen verlangen.

§ 28 - Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

(1) Für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der Allge­meinen Entwässerungssatzung (AES) erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dingfich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder son­stige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in die öffertf che Abwasserbeseitigungseinrichtung die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.

(2) Soweit der Verbandsgemeinde Montabaur für nach § 53 Absatz 3 Lan­deswassergesetz (LWG) von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung auferlegt wird, kann diese von den Eigentümern und den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen (z.B. Funk­tionskontrolle und Messung der Ablaufwerte).

(3) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Ver­bandsgemeinde Montabaur für die Abwasseruntersuchung entstehen. Als pauschaler Material- und Stundenverrechnungssatz des mit der Abwas­seruntersuchung oder der Überwachung beauftragten Entsorgers sie« die Verbandsgemeinde Montabaur einen Betrag von 30,00 Euro/ Stunde entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung .

(4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verur­sacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich zungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes Die Fällk)l ( des Aufwendungsersatzes wird jeweils im Bescheid festgesetzt.

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