52/2004
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rbandsgemeinde Montabaur erhebt zur Abgeltung der investieren Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht •’JfirErtiebung einmaliger Beitrage nach § 2 finanziert sind, sowie der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigungaeinrichtuna Jjjehrende Beitrage und Gebühren (laufende Entgelte).
Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen 5Sen Kosten.
Jr der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfahig: festen töf Betrieb. Unterhaltung und Verwaltung,
j^AWcbretHjngen.
jZrisen.
jUbwasserabgabe,
^Steuern und s jonsöge Kosten
m Oer Anteil der entgeltsfahigen Kosten, der durch wiederkehrende utoe finanziert ist. bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberück- Swt Dies g'K entsprechend für wiederkehrende Beitrage, soweit ent- :!^hige Kosten durch Gebühren finanziert sind. m}-E rhebung wiederkehrender Beitrage
5) Wiederkehrende Beitrage werden für die Möglichkeit der (urv-)mittet- wm Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser ln der öffent- 0 cn Abwasserbeseitigungseinrichtung erhoben bi Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt die Beitragssätze im gesam- 31 Entsorgungsgebiet in einheitlicher Höhe fest, fl) Von den entgeltsfahigen Gesamtkoeten ($ 12 Absatz 3). die auf das ^nutzwasser entfallen, werden 55 v. H der festen Kosten als wieder- zwider Beitrag für Schmutzwasser erhoben. Von den entgaltst äh igen gH 0 nttosten (§ 12 Absatz 3). die auf das Niederschlagswasser entfallt, werden 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Nieder- urtegswasser erhoben.
|t) kt den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden che Besbm- jigendes § 3 Absatz 1 bis 4 sowie 6 und der § 5 entsprechende Anwen- dung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die gsimnungen des § 3 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und der § 6 entsprechende Endung Für den Begem der Betfragspffcht grit § 7 jeweils entsprechend. (5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Nieder- ttfögswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhn- tten, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
{14- Entstehung des Beltragsanspruches
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgeiau- toe Kalenderjahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentums- ■echsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und / oder on neuen Beitragsschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ffl&szur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
i IS • Vorausleistungen
; (l)Ab Begwm des Erhebungszeitraumea (01.01. des laufenden Jahres) werden von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf wieder- ‘ehrende Beiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsschuld te Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Die Aufteilung und Festsetzung von Vorausleistungen in mehreren bten ist zulässig. In diesem Fall erfolgt die Erhebung grundsätzlich mit feinem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag & das laufende Jahr zu den in § 18 Absatz 4 angegebenen Fälligkerts- * m 'rien In Einzelfällen kann die Vorausleistung abweichend von Satz 2 Mpeteilt und festgesetzt werden.
Dl Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO. i 16-Ablösung
Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum k» bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung ist die abgezinste waussichtiiche Beitragsschuld zugrundezulegen. Der Betrag muss der ^wwaitenden Kostenentwicklung Rechnung tragen.
|17* Beitragsschuldner
W Schuldner von wiederkehrenden Beiträgen ist. wer zum Zeitpunkt der "‘‘snntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nut- "'jjsberechtigter des Grundstückes ist.
1 Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner.
MwL Veranl *9 un 9 und Fälligkeit
wiederkehrenden Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen wen durch schnftlichen Bescheid festgesetzt. hL!? Endlagen für die Festsetzung der wiederkehrenden Beiträge IG Verbands-gemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid fest
ßiru 9en ‘ oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO). befl« 6 lo^^ehfenden Beiträge werden einen Monat nach Bekanntga- (T Bertr 8 Q 8 bescheide 8 zur Zahlung fällig.
L^eit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird. iSft Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeit lür Vorausleistun-
•"*Raten wie folgt lest:
2 AWh' 89 ’ ^ Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
3 JrJr la 9- ,ö| lig am 15.05. dea laufenden Jahres < aSm ,älllfl am 15 °Ö d «a laufenden Jahres
^ sch| ag, fällig am 15 . 1 1. des laufenden Jahres
f^l __ Nr. 52/2004
(5) Restforderungen an wiederkehrenden Beiträgen aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 19 - Erhebung von Benutzungsgebühren
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt Benutzungsgebühren für:
a) die Einleitung, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a) der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) der Verbandsgemeinde Montabaur bei leitungsgebunden entsorgten Grundstücken.
b) das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser aus Abwassergruben im Sinne von §§ 2 Nummer 8 und 13 AES der Verbandsgemeinde Montabaur bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken.
c) das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen im Außenbereich im Sinne von §§ 2 Nummer 9 und 14 AES der Verbandsgemeinde Montabaur bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken.
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) bis c) umschriebenen unterschiedlichen Tatbestände kalkuliert die Verbandsgemeinde Montabaur gesonderte Gebührensätze, die in ihrem Entsorgungsgebiet in jeweils einheitlicher Höhe festgesetzt werden.
(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§12 Absatz 3), die auf das Schmutzwasser im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) entfallen, werden 45 v. H. der festen Kosten und 100 v. H. der variablen Kosten als Benutzungsgebühr erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 20 - Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die
1. an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder
2. ihr Abwasser auf sonstige Weise in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung einleiten oder
3. ihr Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch die Verbandsgemeinde Montabaur entsorgen lassen.
Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder mittelbaren oder unmittelbaren Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung.
§ 21 - Maßstab für die Benutzungsgebühr
(1) Grundlage für die Bemessung der Benutzungsgebühr für Schmutzwasser kn Sinne von § 19 Absatz 1 Buchstabe a) ist die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangte
Wassermenge. Für eine Schmutzwasserentsorgung im Sinne von § 19 Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist die tatsächlich eingesammelte, transportierte und beseitigte Schmutzwassermenge maßgebend. Berechnungseinheit für den jeweiligen Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangte Wassermenge gelten:
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit sich diese nicht aus Wasser nach Nummer 1 und/oder 2 zusammensetzt.
(3) Die in Nummer 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu ermitteln und der Verbandsgemeinde Montabaur für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde Montabaur auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasseroder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(4) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde Montabaur unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einieitungsmenge für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes ermittelt. Alternativ dazu kann der Verbrauch bzw. die Einlertungs- menge aufgrund der vor-jährigen Werte oder des Verbrauches vergleichbarer Fälle geschätzt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(5) Soweit Wassermengen nach Absatz 2 nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Absatz 3 entsprechend.
( 6 ) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr je Großvieheinheit und Jahr auf schriftlichen Antrag 12 cbm abzusetzen. Dabei gelten:
1 . 1 F>ferd.als 1,0
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand.als 0,66
3 . 1 Rind bei reinem Milchviehbestand ..als 1,0

