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Wochenblatt VG Montabaur

ergibt die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werde auf volle Zahlen abgerundet. 5. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen vo - geschosse gilt, wenn die Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vo geschosse im Einzelfall aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung überschritten wird. Setzt der Bebauungsplan sowohl eine Baumassenzah als auch eine Geschossflächenzahl ohne Angabe von Vollgeschossen fest, erfolgt die Ermittlung der höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse entsprechend Nummer 4. 6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur die maximale Höhe der baulichen Anlagen in Form der Traut- oder Firsthöhe festgesetzt ist, erfolgt die Ermittlung der höchst zulässigen Vollgeschosse nach Nummer 3 Satz 2 und 3, sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Festsetzungen enthält. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Trauf- höhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seit­lichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

7. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäu­dehöhe bestimmt ist, gilt

a)

b)

c)

die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung über­wiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nummer 3 oder 4 berechneten Vollgeschosse, bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Voll-geschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt wer­den, gelten je 3,50 Meter Traufhöhe als zulässiges Vollgeschoss, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzungen fest­gesetzt sind oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, wie z.B. Freischwimmbäder, Friedhöfe, Sport-, Fest- und Campingplätze, wird abweichend von Absatz 2 ein Vollgeschoss angesetzt. § 5 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

9. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Soweit keine Festsetzung getroffen ist, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 kein Vollgeschoss, sondern nur die Grundstücksfläche zugrun­de gelegt.

10. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vor­schriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a)

b)

a)

b)

Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,

Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält.

11. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

Liegt ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB), bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleich­bare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Nummer 5 - ein Vollgeschoss angesetzt. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

12. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhan­denen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.

13. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der über­wiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(5) Es sind nur Vollgeschosse nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung zu berücksichtigen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­malzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 6 - Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes zu berücksichti­genden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Absatz 3 ermittelte beitragsfähige Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach § 6 Absatz 3 bzw. den Werten nach § 6 Absatz 4 vervielfacht.

(3) Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 wird angesetzt:

1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchst­zulässige Grundflächenzahl.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.

3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan kei­ne Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungspla­nes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:

2 .

0.1

0.5

0,1

Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO).

Wochenendhaus-, Ferienhaus- und

Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO).

Gewerbe- und Industriegebiete

(§§ 8 und 9 BauNVO).

d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ."V«

e) Kemgebiete (§ 7 BauNVO) ........

f) nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete ' ,u

(sog. diffus bebaute Gebiete)

und sonstige Gebiete.. .

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 gelten für die nachstehenden

Grundstücksnutzungen folgende Werte:

1. Sportplatzanlagen

a) ohne Tribüne..

b) mit Tribüne.

Freizeitanlagen und Festplätze

a) mit Grünanlagencharakter.

b) mit umfangreichen baulichen Anlagen

und Befestigungen..

Friedhöfe.

teilweise befestigte Park- und Stellplätze

sowie Verkehrsanlagen.

vollflächig befestigte Park- und Stellplätze, Garagen

oder Tiefgaragen und Verkehrsflächen.

Gewerbliche und industnelle Lager­und Ausstellungsflächen.o,8

mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen Gärtnereien und Baumschulen

a) Freiflächen .0,1

b) Gewächshausflächen.o,8

Kasernen.0,6

Bahnhofsgelände .o,8

Freischwimmbäder.0,2

(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

0,8

0,1

5.

0,1

6 .

0.9

7.

8 .

9.

10

a)

b)

Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind, Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält; Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.

(6) Ist die tatsächlich bebaute und/oder befestigte und entwässerte Räche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 ermittelte Grund­stücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grund­stücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist.

(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungs­träger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert.

(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird - abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung - als mögli­che Abflussfläche die tatsächlich überbaute und/oder befestigte entwäs­sernde Fläche zugrunde gelegt.

(9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­malzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 7 Entstehung des Beltragsanspruches Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die in § 2 Absatz 2 aufgeführten beitragsfähigen Einrichtungen oder Anlagen vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden können. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 4 bleiben unberührt.

§ 8 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme können von der Ver­bandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen bis zur Höhe des voraus­sichtlichen einmaligen Beitrages erhoben werden. Die Aufteilung und Fest­setzung von Vorausleistungen in mehreren Raten ist zulässig.

(2) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 1 64 der Abga­benordnung (AO).

§ 9 - Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmali­gen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung gel­tende Beitragssatz ist der Ablösung zugrunde zu legen.

§ 10 - Beitragsschuldner

(1) Schuldner von einmaligen Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nut­zungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs­und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer ent­sprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

§ 11 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beitragsbescheide nach dies Satzung sind Steuerbescheide im Sinne der anwendbaren Vorschnlte der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der einmaligen Beiträge kann die

Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen Grundiagen- oder Feststellungsbescheid nach § 1 79 AO). .

(3) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung ff "fl'

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