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IVG Montabaur

Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 ft. dieser Sat- und Gebühren nach §§ 19 ff. dieser Satzung.

^ JJwendunflsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser

JjSSungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser

ly^ndungsersatz für Genehmigungen nach § 29 dieser Satzung 1 Ufende Entgelte zur Abwalzung der Abwasserabgabe nach § &

1 .«eser Satzung

ta Einrichtungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl wQnhmuttwasser* als auch der Niederschlagswasserbeseitigung die-

1 «erden die Investitionsaufwendungen sowie die investrtionsabbän- lüi und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser

Kt* funktionsbezogen aufgeteilt.

Tne einzelnen AbgabensAtze werden durch Beschluss des Verbands- JJJJxjerates Montabaur festgesetzt und auf ortsübliche Weise öffertt-

jilielunntgemacht.

[Abschnitt

jimallgsr Beitrag

M.Bcltragsflhlge Aufwendungen

«I De Verbandsgemeinde Montabaur erhebt einmalige Beiträge für die 1/Jas Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitions* l * ( andungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation, 00 t dtese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf ande- Jwetse gedeckt sind.

Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (sogenannte Flächen­kanalisation).

Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienen­den öffentlichen Anlagen, soweit ihnen eine der FiächenkanaJisati- on vergleichbare Funktion zukommt (z. B. Versickerungsanlagen, Gräben. Mulden. Rigolen)

Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Montabaur, de dese zur erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation auf­wenden muss.

Die Aufwendungen für die Beschaffung von Grundstücken und den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grund­stücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.

Die Aufwendungen Dritter, deren sich die Verbandsgemeinde Mon­tabaur im Rahmen der erstmaligen Herstellung der Flächenkanali­sation bedient.

Fürife übrigen Investitionsaufwendungen erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur keine einmaligen Beiträge.

P) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 86 v. H. als emmair- jer Beitrag für das Schmutz- und 98 v. H. als einmaliger Beitrag für das Mederschiagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgelts- ftgen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgel­te berücksichtigt.

jl-Gegenstand der Beftragspflicht

fl) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und sächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas- »besertigungseinnchtung oder nutzbarer Teile hiervon besteht und ü für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nut­zung festgesetzt und zulässig et oder i die, soweit eine Nutzung entsprechend Buchstabe a) nicht festge­setzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder entsprechend Buchstabe a) genutzt werden können. ) Sind oder werden Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseiti- jygsetnrichtung an-geschlossen. so unterliegen sie auch der Bertrags- frlit wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

Werden Grundstücke nach der Entstehung der Beitragspflicht durch wtere selbständig nutzbare Emnchtungsteile erschlossen und entsteht «durch für baulich, gewerblich oder vergleichbar zu nutzende Grund- jwjsteile ein zusätzlicher Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grund- *j«$teile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträ- P herangezogen wurden.

^Werden nachträglich Grundstücke gebildet, die baulich, gewerblich ^vergleichbarer Weise genutzt werden können oder wird nachträg- ^® 8 MögiichKeit geschaffen, entsprechend nutzbare Grundstücke anzu- "* eaen . antsteht damit der Beitragsanspruch, soweit sie nicht bereits Beiträgen herangezogen wurden, den Fällen der Absätze 3 und 4 sind die zum Zeitpunkt der zusätz- 7 «Jer nachträglichen Entstehung des Beitragsanspruches gelten- ^egssatze anzuwenden.

J iwenrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden X eit Nutzung nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b) festgesetzt, 'fl oder möglich oder nach Absatz 2 tatsächlich realisiert ist - für die tzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn taw^ mtbe,rach,un 0 unter Berücksichtigung der rechtlichen und ^ njr 'dstücif n Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares

Jlf Jj lttlun 9ag ru ndaätze und Ermittlungsgebiet Äj~ i !!? 98sätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden Satairvw? chn,ttssat2e aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 dieser l 'äch ff Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen erfolgt

ßlSovu Preisen 2um Zeitpunkt der Festlegung der Beitragssätze. k\ewir^!L?! e j nve8 btionsaufwendungen nicht berechenbar sind, erfolgt eitsna he Schätzung. Dies gilt insbesondere für die nach dem ^unft n ^? Se ' , 1 g un g®konzept der Verbandsgemeinde Montabaur in och zu erwartenden Investitionsaufwendungen.

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Nr. 52/2004

(3) Das Emnittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für das Schmutz- und Niederschlagswasser bilden alle Grundstücke und Betrie­be eines repräsentativen Teils der Einrichtung bzw. Anlage, für die die Verbandsgemeinde Montabaur die öffentliche Abwasserbeseitigungsein­richtung betreibt und nach ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft betrieben wird.

§ 5 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes berücksichtigenden Maß­stab berechnet.

(2) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (sogenannte gewichtete Grundstücksfläche). Der Zuschlag je Vollge­schoss beträgt 20 v. H.; für das erste und zweite Vollgeschoss wird ein einheitlicher Zuschlag von 40 v. H. erhoben.

(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ort­steiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücks­seite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe und der Grund­stücksfläche unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind, die Räche von der zu der Verkehrsanlage hin liegen­den Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grund­stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver­kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe und der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte flächenmäßige Begren­zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, indu­striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Fläche.

3. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,

b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält

4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sport­platz, Freibad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0.2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächli­che Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Bei der Veranlagung des Beitrages für Niederschlags­wasser ermittelt sich die Grundstücksfläche entsprechend Nr. 1 und 2.

5. Bei sonstigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ange­schlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsäch­liche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

6. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Plan­feststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelas­sen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

7. Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch bau­rechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes einge­schränkt wird.

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Voll­geschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, wird die Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl multipliziert und durch die maßgebende überbaubare Fläche geteilt. Die sich daraus ergebende maximale Höhe der baulichen Anlagen wird durch 3,5 geteilt und ergibt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen abgerundet.

4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan ncht die Zahl der Voll­geschosse, sondern nur eine Geschossflächenz? hl sowie eine Grund­flächenzahl festgesetzt ist, wird die Geschossfläche izahl durch die Grund­flächenzahl geteilt. Gleiches gilt, sofern der Bebauungsplan zusätzlich eine Regelung zur maximalen Höhe der baul chen Anlagen enthält und/oder eine Baumassenzahl festsetzt. Die sich daraus ergebende Zahl

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