IVG Montabaur
Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 ft. dieser Sat- und Gebühren nach §§ 19 ff. dieser Satzung.
^ JJwendunflsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser
JjSSungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser
ly^ndungsersatz für Genehmigungen nach § 29 dieser Satzung 1 Ufende Entgelte zur Abwalzung der Abwasserabgabe nach § &
1 .«eser Satzung
ta Einrichtungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl wQnhmuttwasser* als auch der Niederschlagswasserbeseitigung die-
1 «erden die Investitionsaufwendungen sowie die investrtionsabbän- lüi und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser
Kt* funktionsbezogen aufgeteilt.
Tne einzelnen AbgabensAtze werden durch Beschluss des Verbands- JJJJxjerates Montabaur festgesetzt und auf ortsübliche Weise öffertt-
jilielunntgemacht.
[Abschnitt
jimallgsr Beitrag
M.Bcltragsflhlge Aufwendungen
«I De Verbandsgemeinde Montabaur erhebt einmalige Beiträge für die 1/Jas Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitions* l * ( andungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation, 00 t dtese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf ande- Jwetse gedeckt sind.
Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (sogenannte Flächenkanalisation).
Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Anlagen, soweit ihnen eine der FiächenkanaJisati- on vergleichbare Funktion zukommt (z. B. Versickerungsanlagen, Gräben. Mulden. Rigolen)
Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Montabaur, de dese zur erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation aufwenden muss.
Die Aufwendungen für die Beschaffung von Grundstücken und den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.
Die Aufwendungen Dritter, deren sich die Verbandsgemeinde Montabaur im Rahmen der erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation bedient.
Fürife übrigen Investitionsaufwendungen erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur keine einmaligen Beiträge.
P) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 86 v. H. als emmair- jer Beitrag für das Schmutz- und 98 v. H. als einmaliger Beitrag für das Mederschiagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgelts- ftgen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
jl-Gegenstand der Beftragspflicht
fl) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und •sächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas- »besertigungseinnchtung oder nutzbarer Teile hiervon besteht und ü für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt und zulässig et oder i die, soweit eine Nutzung entsprechend Buchstabe a) nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder entsprechend Buchstabe a) genutzt werden können. ) Sind oder werden Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseiti- jygsetnrichtung an-geschlossen. so unterliegen sie auch der Bertrags- frlit wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
Werden Grundstücke nach der Entstehung der Beitragspflicht durch wtere selbständig nutzbare Emnchtungsteile erschlossen und entsteht «durch für baulich, gewerblich oder vergleichbar zu nutzende Grund- jwjsteile ein zusätzlicher Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grund- *j«$teile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträ- P herangezogen wurden.
^Werden nachträglich Grundstücke gebildet, die baulich, gewerblich “^vergleichbarer Weise genutzt werden können oder wird nachträg- ^® 8 MögiichKeit geschaffen, entsprechend nutzbare Grundstücke anzu- "* eaen . antsteht damit der Beitragsanspruch, soweit sie nicht bereits Beiträgen herangezogen wurden, den Fällen der Absätze 3 und 4 sind die zum Zeitpunkt der zusätz- 7™ «Jer nachträglichen Entstehung des Beitragsanspruches gelten- ^egssatze anzuwenden.
J iwenrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden X eit Nutzung nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b) festgesetzt, 'fl oder möglich oder nach Absatz 2 tatsächlich realisiert ist - für die tzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn taw^ mtbe,rach,un 0 unter Berücksichtigung der rechtlichen und ^ njr 'dstücif n Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares
Jlf Jj™ lttlun 9ag ru ndaätze und Ermittlungsgebiet Äj~ i !!? 98sätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden Satairvw? chn,ttssat2e aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 dieser l 'äch ff Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen erfolgt
ßlSovu Preisen 2um Zeitpunkt der Festlegung der Beitragssätze. k\ewir^!L?! e j nve8 btionsaufwendungen nicht berechenbar sind, erfolgt eitsna he Schätzung. Dies gilt insbesondere für die nach dem ^unft n ^? Se ' , 1 g un g®konzept der Verbandsgemeinde Montabaur in och zu erwartenden Investitionsaufwendungen.
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Nr. 52/2004
(3) Das Emnittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für das Schmutz- und Niederschlagswasser bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teils der Einrichtung bzw. Anlage, für die die Verbandsgemeinde Montabaur die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung betreibt und nach ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft betrieben wird.
§ 5 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (sogenannte gewichtete Grundstücksfläche). Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20 v. H.; für das erste und zweite Vollgeschoss wird ein einheitlicher Zuschlag von 40 v. H. erhoben.
(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe und der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind, die Räche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe und der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte flächenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Fläche.
3. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,
b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0.2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Bei der Veranlagung des Beitrages für Niederschlagswasser ermittelt sich die Grundstücksfläche entsprechend Nr. 1 und 2.
5. Bei sonstigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
6. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
7. Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes eingeschränkt wird.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, wird die Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl multipliziert und durch die maßgebende überbaubare Fläche geteilt. Die sich daraus ergebende maximale Höhe der baulichen Anlagen wird durch 3,5 geteilt und ergibt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen abgerundet.
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan ncht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Geschossflächenz? hl sowie eine Grundflächenzahl festgesetzt ist, wird die Geschossfläche izahl durch die Grundflächenzahl geteilt. Gleiches gilt, sofern der Bebauungsplan zusätzlich eine Regelung zur maximalen Höhe der baul chen Anlagen enthält und/oder eine Baumassenzahl festsetzt. Die sich daraus ergebende Zahl
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