Nr. 48/2000
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VG Montabaur
[Winterdienj* wjnter sejnen Ejnzug geha | ten hat möchle ich an dje Nachdem nu_^^ urT| und stre upfli C ht erinnern.
* sl( cT^pnreinigungssatzung unserer Gemeinde sind die Anlieger verbau' s r H Pn Winterdienst wahrzunehmen. Dazu gehört das Schneeräumen llich h’«B estreuen der Gehwege und glatten Flächen; aber auch die nach- Pao Reinigung der Gehwege und Straßenrinnen vom Streumaterial FtPine Gehwege vorhanden sind, gilt hierfür einen Streifen von 1 50 |P° fern tP entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit der Gehwege I jhicnnders gefährlichen Fahrbahnstellen ist gern, der Satzung durch feVeuen mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt, Asche) herzustellen.
' fiirh bei Glatteis kann Salz gestreut werden. Die Schneeräumung der i indestraßen wird durch die Firma Werner Stockburger, Wel- ftwdnrf wahrgenommen. Die Ortsgemeinde wird in diesem Jal feies Streugut zur Verfügung stellen.
hiA/Pise ausdrücklich darauf hin, dass die Schneeräumung in unregel- -nlLi Zeitabständen erfolgt. Die Verpflichtung der Anlieger zur
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Idorf wahrgenommen. Die Ortsgemeinde wird in diesemJahr kein les Streugut z"' w "
Ich weise ausdrücklich
«üRinen Zeitabstandc.. - 3 -- — - a
' hnopraumung und Streupflicht wird von der Durchführung des Winter fees der Ortsgemeinde nicht berührt.
Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Nikolausfeier der Gemeinden backenbach und Horbach
L Sonntag, 03.12.2000, findet ab 16.00 Uhr im Buchfinkenzentrum die »meinsame Nikolausfeier der Gemeinden Gackenbach und Horbach statt. QeKinder, die Eltern, Omas und Opas sind hierzu herzlich eingeladen. [n er Nikolaus, bepackt mit Überraschungen für die Kinder, wird ganz ferüch auch da sein. Er freut sich auf Euch und ist schon ganz gespannt L die Überraschungen, die Ihr, liebe Kinder, für ihn vorbereitet habt. Also [bis dann!
Winfried Wilhelmi, Ortsbürgermeister
|Analle Möhnen Immerfroh!
|jaistdenn schon wieder Weihnachten? Jawohl, und das schon sehr bald. Jeshalb treffen wir uns am 06.12.2000 ab 15.00 Uhr in der Gasstätte Üesterwaldblick” zu unserem diesjährigen Adventskaffee, an die Päckchen ab 15,00 DM denken.
pIGV “Cäcilia” Horbach e.V.
[Am Freitag, 01.12.2000, beginnt für alle Sänger die Probe um 18.30 Uhr.
Hübingen
[Dienststunden der Gemeindeverwaltung
(apellenstraße 5
innerstags. von 18.30 bis 19.30 Uhr
Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784
[Fax.06439/901807
[elefon Ortsbürgermeister
[dienstlich und privat).06439/901784
Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128
/ermietung Buchfinkenlandhalle.06439/1466
/ermietung Grillhütte.06439/7414
[Öffentliche Bekanntmachung
[Haushaltsrechnung und des ptlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates Ivom 14.11.2000 der Ortsgemeinde Hübingen urdas Haushaltsjahr 1999
Haushaltsrechnung
Verwaltungs- Vermögens- Gesamt . haushalt DM haushalt DM DM
[Wellung des Ergebnisses
ji Einnahmen 631 . 764.76 161 . 744,44 793 . 509,20
Ne Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00
■ 9 an g alter Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00
■ 93ng alter Kasseneinnahmerest 0,00 0,00 0,00
pme bereinigte
“■Einnahmen 631 . 764,76 161.744,44 793.509,20
■ usgaben 631.764,76 161.744,44 793.509,20
L e ue Haushaltsausgabereste 0,00 0,00 0,00
9 ang alter Haushaltsausgabenreste 0,00 0,00 0,00
i llr J an t 9 al,er Kassenaus gabereste 0,00 0,00 0,00
pme bereinigte
^'Ausgaben 631.764,76 161.744,44 793.509,20
pschuss/Fehlbetrag 0 00 0,00 0,00
es( gestellt:
IVe°rb?w Ur ’ 1003 -2000 Schaaf
n Gemeindeverwaltung Montabaur /• Beigeordneter
Entlastungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1999 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1999 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 04.12.2000 - 13.12.2000 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 23.11.2000 (Siegel) Noll
Ortsgemeindeverwaltung Hübingen, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorferneuerung durch die Ortsgemeinde Hübingen
§ 1 - Ziel und Aufgabe der Dorferneuerungsrichtlinien
(1) Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung ist es, den eigenständigen Charakter des Dorfes zu erhalten, das dörfliche Gemeinschaftsleben zu unterstützen und die besondere dörfliche Wohn- und Wohnumfeldqualität zu pflegen, aber dennoch den gewandelten Bedürfnissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung des Dorfes Raum zu geben.
(2) Mit diesen Richtlinien sollen
das Bewusstsein der Bürger für die Ziele der Dorferneuerung geweckt im Zusammenwirken zwischen Verbandsgmeinde und Ortsgemeinde private Initiativen angeregt und
unter fachkundiger Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht werden.
Die von der Ortsgemeinde eingesetzten Mittel sollen die Förderprogramme des Landes und der Verbandsgemeinde unterstützen und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bauwirtschaft beitragen.
§ 2 - Träger der Dorferneuerung
Dorferneuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache der Gemeinden und ihrer Bürger. Danach umfasst die Dorferneuerung sowohl öffentliche (kommunale) als auch private Maßnahmen. Für alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden Träger, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Personen des privaten Rechts.
§ 3 - Förderung durch die Ortsgemeinde
(1) Die Ortsgemeinde Hübingen unterstützt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Rahmen dieser Richtlinien private Vorhaben, die der Dorferneuerung dienen.
(2) In besonderen Fällen können auch kirchliche Vorhaben gefördert werden. § 4 Förderungsfähige Maßnahmen
(1) Förderungsfähig sind:
1. Maßnahinen zur Gestaltung, Instandsetzung und Modernisierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören insbesondere das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Modemisierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern und sonstigen erhaltenswerten Bauten.
2. Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B. Gestaltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden).
3. Gestaltung von Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch ehemals landwirtschaftlicher Anwesen.
(2) Die im Dorferneuerungskonzept als förderwürdig und erhaltenswerte Bausubstanz gekennzeichneten Gebäude werden vorrangig gefördert.
§ 5 - Art und Höhe der Förderung
(1) Gefördert werden Aufwendungen, sofern sie 2.000,00 DM (1.000 Euro) überschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Eigenleistungen in angemessenem Umfang. Der Stundensatz richtet sich nach dem jeweils gültigen Stundensatz der Gemeindearbeiter.
(2) Der Zuschuss beträgt bis zu 10 % der gesamten Aufwendungen, höchstens jedoch 10.000,00 DM (5.000 Euro). Der Zuschussbetrag wird auf volle 100,00 DM (50 Euro) nach oben aufgerundet.
(3) Mit den Zuschussmitteln können auch Maßnahmen gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden. Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezuschussung 60 v.H. der entstandenen Kosten nicht überschreiten.
(4) Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuss gewährt.
§ 6 - Besondere Förderungsbedingungen
Die für Maßnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden, soweit sie aus Förderungsmitteln der Ortsgmeinde Hübingen finanziert wurden.

