Wochenblatt VG Montabaur
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§ 7 - Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind:
a) die privaten Hauseigentümer waiispinentü-
b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung mers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten
c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und
d) Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. 2 h niP
(2) Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein R ® c J ts ^ s P ruch ' ° Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei dern e d ®
Hübingen einzureichen. Den Anträgen sind Kostenvor g
Finanzierungsplan sowie Ausführungspläne beizufügen.
§ 8 - Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Zustimmung durch oe
Ortsgemeinderat durch einen Bewilligungsbescheid_ Der 9 9
bescheid enthält einen Widerspruchsvorbehalt gern. § 9'und
gen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wir 9 9 standslos, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren na der Bewilligung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Antrag verengen werden, wenn die Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die er Antragsteller nicht zu vertreten hat.
(2) Der Zuschuss wird nach Abschluss der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Antragstelle unter Beifügung der Schlußrechnung vorzulegen ist. ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein einmaliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlussrechnungen sind dem Bauherrn mit Stempelaufdruck ‘Zuschuss der Orts- gemeinde Hübingen bewilligt", zurückzugeben. Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlich aufgewandten, zuschussfähigen Kosten geringer sind, als die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Beträge, ist der Zuschuss der Ortsgemeinde entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 500.00 DM (250 Euro) beträgt.
(3) Der Zuschussnehmer muss durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anerkennen.
§ 9 - Behandlung und Verstöße gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auslagen des Bewilligungsbe'scheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
§ 10 - In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien wurden vom Ortsgemeinderat Hübingen in seiner Sitzung am 14.11.2000 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 14.11.2000 in Kraft.
56412 Hübingen, 27.11.2000 Wilfried Noll , Ortsbürgermeister
Dienststunde am 07.12.2000 fällt aus
Die Dienststunde am Donnerstag, 07.12.2000. fällt wegen einer wichtigen dienstlichen Verpflichtung aus. Ich bitte um Verständnis.
Wilfried Noll, Ortsbürgermeister
Fahrt nach Michelstadt
Alle Ausflügler treffen sich am 02.12.2000 um 7.15 Uhr am Brunnenplatz. Frühstück wird im Bus gereicht. Bitte bringt ein kleines Gläschen mit. Ankunft am 03.12.2000 um ca. 19.00 Uhr. Weitere Infos bei Anne oder Helga.
Gymnastikverein
Zur Weihnachtsfeier der Aktiven am 14.12.2000 um 20.00 Uhr bei Margot meldet Euch bitte bis 08.12.2000 bei Helga an.
Das Essen wird aus der Kasse bezahlt, Getränke bezahlt jeder selbst.
“EISBACHGEMEINDEN”
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An alle Hunde- und Katzenbesitzer im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur
Die Örtliche Ordnungsbehörde hat in letzter Zeit in verschiedenen Orts- gemeinden Auszüge bezüglich der neuen Gefahrenabwehrverordnunq Gefährliche Hunde” des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht und explizit die Anforderungen aufgelistet, unter denen ein Hund anaeleint werden muß bzw. einen Maulkorb zu tragen hat. a
Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bzw. in Sitzunaen der Jagdgenossenschaften im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur hau en sich die Anfragen bezüglich nicht angeleinter Hunde im Wald VieNe'ch gehören Sie auch zu den Hundebesitzern, die mit Ihrem Hund in den Wald gehen, um ihm da den Auslauf zu geben, den er benötiqt Was ist allerdings, wenn ihr Hund ein aufgeschrecktes Reh oder tnn sttges Wild sieht und ihm hinterherläuft? Auch wenn lie de°Me nunq sind dass hr Hund so etwas “nie” tun würde, ereignen sich täghch sd-
cSheÜä 6 ,'" 9anZ D ® utschla " d - Die H ^de hetzen z.T. das WNd Snd solche Verfolgungen enden nicht selten mit dem Reißen des Wildes
Wir mochten Sie aus diesem Grund über diese Problematik und die Vor aussetzungen eines rechtmäßigen Abschusses von wildernden Hun- de l [' u r* d Katzen durch den Jagdschutzberechtigten informieren (Janri schutzberechtigter ist der Jagdausübungsberechtigte, der RevTerinhaber dt bestätigte Jagdaufseher und der Forstbeamte, nkÜht jedoch der Sgdgast
Der Jagdschutzberechtigte ist befugt, Hunde, die
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(beginnt damit, dass der Hund mit tiefer Nase im Revier und endet mit dem Reißen) oder verfolgen und die im j aL halb der Einwirkung (die Kontrollperson = z. B. HundPh Kontrolle über den Hund verloren, entweder weil der Hm J gehorcht, der Hund außer Sichtweite ist oder die Kontrollnp« n ' c ^ ist und sich nicht mehr um den Hund kümmern kann) ihres h troffen werden, zu töten. Dasselbe gilt für Katzen H|p'S fernung von mehr als 200 m (gerade 200 m reichen nich sten Haus (hiermit ist das nächstgelegene bewohnte Haus^'' 0 '' 1 ^ troffen werden (§ 30 Nr. 2 LJG). ^ eme| N)a|
Ausnahmen:
Das Tötungsrecht erstreckt sich nicht auf Hirten-, JanH R ,
Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solannp • 1 *i
bar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden orie' 8 ^
Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der FiJi?i! Slctlä * ---— /r nn Mr o i i/^\ ' I - , nwirkunai)v-
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Führers entzogen haben (§ 30 Nr. 2 LJG).
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass diejeniqe/deripnin„, 1 ihren/seinen Hund vorsätzlich oder fahrlässig unbeaufS'l einem Jagdbezirk laufen läßt, eine Ordnungswidriqkeit h C ^ mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden k Nr. 12. II LJG).
Wir bitten Sie um Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Fachbereich 6.6 - Jagd- und Forstverwaltung
Grundschule Girod
Schuleinschreibung
Die Anmeldung der Schulneulinge für das Schuljahr 2001/2002findetstalt*
Donnerstag, 14.12.2000 ®
13.30 Uhr bis 14.15 Uhr für die Kinder aus Großholbach 14.15 Uhr bis 14.45 Uhr für die Kinder aus Girod und Kleinholbach Alle Kinder, die in der zeit vom 01.07.1994 bis 30.06.1995 geborenget
ren sind, müssen angemeldet werden.
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Kinder, die in der Zeit vom 01.07.1995 bis 31.12.1995 geboren sind,ft (ereins
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nen angemeldet werden. Die Geburtsurkunde (Familienstammbuch)ms bei der Anmeldung vorgelegt werden.
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F.-B. Zeis, Schullik
Grundschule Nentershausen
Anmeldung der Schulneulinge 2001/02 Die Schulneulinge 2001 sind in der Zeit vom 11. bis 13.12.2000 imSekrtl tariat anzumelden. Mitzubringen sind - soweit am Informationsabendil 15.11.2000 erhalten - das aufgefüllte Anmeldeblatt, das Familienstait buch oder die Geburtsurkunde des Schulneulings.
Wir bitten um Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung. Montag, 11.12.2000
Anmeldung der Schulneulinge aus den Ortsgemeinden Heilberscheiäj Nomborn
Dienstag, 12.12.2000 Anmeldung der Schulneulinge aus den Ortsgemeinden Görgeshaua und Niedererbach Mittwoch, 13.12.2000 Anmeldung der Schulneulinge aus der Ortsgemeinde Nentershausen*! Das Sekretariat ist jeweils besetzt in der Zeit von 8.00 UhrbisKUOIj Für Berufstätige ist die Anmeldung zusätzlich auch am Mi 13.12.2000, in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr möglich.
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piensta jteru Tel.: 06
Girod
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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
montags. von 19.00 bis 20.PI
donnerstags.von 18.00 bis IWI J
Gemeindeverwaltung.Telefon: 06485/
Ortsbürgermeister.Telefon: 0648
Wasser auf Friedhöfen abgesteilt
Ab sofort ist das Wasser auf beiden Friedhöfen abgestellt.
Fend, Ortsbürg 80
Seniorennachmittag am 3. Adventssonntag
Der diesjährige Seniorennachmittag findet am 17.12.2000 dem 3 . Sonntag statt.
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Alle Seniorinnen und Senioren unserer Ortsgemeinde ab dem • ^ jahr sind mit ihren Partnern hierzu herzlichst eingeladen,nc 14.30 Uhr in der Sporthalle Girod zu Kaffee und Kuchen beg , Ich wünsche Ihnen bei einigen Programmpunkten für diese
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Unterhaltung und schöne gemeinsame Stunden. .
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