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Wochenblatt VG Montabaur _

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszen­tren. großflächige Handelsbetriebe. Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet.

a) mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nut­zung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einsei­tige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m. wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von leileinrich- tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen.

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Sat­zung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzuset­zenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1 Nrn. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, minde­stens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

§ 3 - Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Ver­kehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht fest­gesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anste­hen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

(2) Werden innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsan­spruches Grundstücke gebildet und erhalten die Grundstücke damit nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der herge­stellten oder ausgebauten Verkehrsanlage, sind diese beitragspflichtig. Dies gilt für Grundstücke, die innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage erhal­ten, entsprechend.

(3) Erhöhen sich innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung der Beitrags­pflicht Maßstabsdaten um mehr als 10 % der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1. in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen

baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. (

2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusam­menhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. t

b)

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4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereirh ir ^ B ,

fläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichi f ¥* BauGB ) cli£lf '- : * Ste P Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte GrS" ? eteilt( -®Q - h als die tatsächliche Grundstücksfläche ist v^rd stücksfläche zugrunde gelegt. aie tatsächliche Qrui Grund stucl

5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BaußRi tr ,

feststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare w ? edurctlF,i ' ; h9 sen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des GrundS Z " n9 ^ Planfeststellung bezieht. *unasiucks,

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs 1 niit 1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoss? L Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten h Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des s erreicht, ist dieser maßgebend. es ^ 33

Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumas*n»i nur die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, ist sie zS, der Geschossflachenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bru33 auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festset;i_ des Bebauungsplanes die zulässige Geschossfläche nicht 31 ! ten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der chen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnui Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen

a) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete.

b) Kleinsiedlungsgebiete.

c) Campingplatzgebiete.

d) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete

bei einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen..

drei zulässigen Vollgeschossen .

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

e) Kern- und Gewerbegebiete bei

einem zulässigen Vollgeschoss .

zwei zulässigen Vollgeschossen...

drei zulässigen Vollgeschossen ..

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen

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(HürGrum ,2,( Jeder Zuga 2 , eierschlos:

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen...*2 sslzl)uch (

tafsowei zwei über eine Tiefi Wagen Simrfürdi; itstehung

f) Industrie- und sonstige Sondergebiete Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebungul wiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit BebauJ planfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort esti setzten Vollgeschosse.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f)genai

Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wupb rBeitragsar bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unb schenbark bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nac()9 ß nach Ab BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des 3ru( Snahme. E Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist| j setatsächli

h) Ist weder eine Baumassenzahl noch eine GeschossflächenzahU ®i ests gesetzt und die Geschossflächenzahl nach den Buchstaben a) L Fallen c berechenbar, wird bei bebauten Grundstücken die Baumass 4 ndder

Grundstücksfläche geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ist zur rBeitrag ka

lung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzant ^ volle Zahlen auf- und abgerundet werden 1 fegung

5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan. > *ahn

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer G 0 ^ hege

Werte, anhand derer die Geschossfläche nach luege

Regelungen festgestellt werden könnte, vorsie , nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oi^ zu lässtl "

zur gewerblichen Nutzung unter 9 eordnete ®l arT . nir ? a niätzesoi nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und C P ^ 1/1(c sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung chen nur in einer Ebene genutzt werden kon als Geschossflächenzahl.lonnpbieten,®®!«,,.

Dies gilt für Grundstücke außerhalb von BebauungI P p JL pr eche4jl D ausleis ti sprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt wero . erfic »gin n ejn

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garage 11 ° ® hauun qsplanes atwB 611 biszur

werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des stse tzungen erf(, El ls ! e istunc

leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit Ke sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

b)

c)

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