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Nr.

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kpn die im Geltungsbereich von Satzungen nach 6 4 j'^ ofliiGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie beste-

cnianaebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über Nutzungsmaß getroffen sind,

" nianten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim- e S das zulässige Nutzungsmaß enthält.

Gliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- "hnnpn berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

"Se im Außenbereich gilt:

Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschos- #" 1 der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber

nf ten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung, rfnristücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Ver- rt der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1 reschossflächenzahl. Grundstücke, auf denen nur Garagen j QtPllDlätze vorhanden sind, werden mit einer Geschos- 2iÄ?3 von 0,5 angesetzt.

1«J' dur f c Schriften der Nrn. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, 'hliche^ndstückein Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die

Nr. 43/2000

3 n 9ren;

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^aten nach Abs. 2 um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte

, -ke in sonstigen Baugebieten.

-e qewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten -(en (gemischt genutzten Grundstücken) in sonstigen Bauge- lljdensich die Maßstabsdaten um 10 %.

Lj 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. r. nS ich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­igen diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

(Grundstücke und durchlaufende Grundstücke Mundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung lJerZugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der [ g des Beitragssatzes mit 50 % angesetzt, soweit beide Ver­ben voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die edrehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird .nstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde

1

..'.... 2 , . 2 ,

, 1 für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Sat- L'ahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine *jngsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge »1 Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben

Sprechend.

Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen nach dieser {Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche 0|E[mittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsan- :, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsge- .J,|istefien. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der e, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Bau- tiOrtsgemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanla-

;esetzt.

qebungui : Bebaif ! dort ; e$tl

; lfür Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung der Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungs- sierschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem t ,2 üefzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- : r 1 l soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- m übersteigt.

deine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Anlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen iZnurfür die sich überschneidenden Grundstücksteile. jEslstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme und Heilbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teil- Bnach Absatz 3 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der ®hme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, ^tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder *and feststellbar ist.

JjJjf Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsanspruch nur E| J end dem abgelaufenen Zeitanteil, chzahlj ' ^ ann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für

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'l'^N^mrichtungen ;ten,dil e al ® ^beitrag erhoben werden.

sehend}!, Leistungen

* ze e 'Äiei?II n e ' ner Maßnahme können von der Ortsgemeinde Voraus- )laneS -lL ZUrHöhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. in 9 er,c ^ i%f, Ungen Nonnen auch in mehreren Raten oder bei Erhebung 9 er > nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

ges vere!nhart*Lo?H ^ e 'tragsanspruches kann die Ablösung des Beitra- aussichtlichpn ^ er Adlösun 9 sbetrag bemisst sich nach der vor-

Beitrags °^ e ^ 6S nactl Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden

§11 - Beitragsschuldner

traasbp^rhofHQ U c- ner ' St ' wer ! m Zeit P un kt der Bekanntgabe des Bei- stückp«; nHor p S ^ l 9® ntdmer - dinglich Nutzungsberechtigter des Grund- stuckes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist

) e rere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

Rpcp'h Q ^ e f ra . ge unc * Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen bescheides fäH^ S6 ^ ^ ^ ^ onate nac b Bekanntgabe des Beitrags-

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1 die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­grundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung

§ 13 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 10.06.1983 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho­

benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Boden, 17.10.2000 (Siegel ausgefertigt

Ortsgemeinde Boden Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Boden, 17.10.2000 (Siegel) Eulberg, Ortsbürgermeister

Martinszug

Der diesjährige Martinszug findet am Donnerstag, 09.11.2000, statt. Um 17 30 Uhr treffen sich die Kinder und Zugteilnehmer in der Kirche zu einer kurzen Martinsfeier, gestaltet durch den Liturgiekreis.

Anschließend Aufstellung des Martinszuges am Beginn der Beulstraße. Der Zugweg geht über die Beulstraße, Schulstraße, Brinkenstraße, Ahr­bachstraße, Südstraße, Mühlenstraße, Schulstraße bis zum Kinderspiel­platzAn der Hofwiese, wo auch das Martinsfeuer abgebrannt wird und die Brezelverteilung erfolgt. Bei schlechter Witterung wird der Zugweg etwas verkürzt.

Die musikalische Begleitung des Zuges erfolgt durch das Jugendorche­ster der Big Band Boden. Für die Sicherheit sorgen die Mitglieder der Frei­willigen Feuerwehr Ruppach-Goldhausen.

Eulberg, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags..

Telefon: 02602/16606, Fax: 02602/917396

von 17.00 bis 19.30 Uhr nach Vereinbarung

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