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, i/cfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb irhes eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich • vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
r ^ er Liache i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb M uC X hes eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken 1 75^“„nasplan eine bauliche, gewerbliche oder eine ver- <Sg nicht festgesetzt
die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwi- 31 . “ men Grenze der Grundstücke mit der Erschließungs- I:^ erne r irn Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
;Je "!rht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücks- M# prschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand
K verlaufenden Linie
P*“ . lediglich die wegema_ßige Verbindung
0
Nr. 43/2000
die
zur
l'/^agehersteilen. bleiben bei der Bestimmung der Grund-
'joilberücksichtigt.
»t die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buch- r ?fsatz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Gren- ;4ctilichen Nutzung.
-rksichtiqung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden Mücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. Mücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend le fo| gend^sÄ>h industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in
^ Baugebieten.
iidiAbrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder son-
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n Grundstü! idustrieget itren, größt id Hafenge nn eine beic 2 ung zuläs 5 m, wenn er iseitige Nut
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zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend
gsbeiträge nac f] nach den Geschoßflächen verteilt ung. ^-
dioßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbe und Industriegebieten 20% v.H. der Geschoßfläche hinzuge- tias gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in »rWeise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten, 'ischoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Ver- "nq der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die '.-der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebau- rssmaßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sin- §33BauGB.
: ;!edes § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berück- hderin der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu k ln Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der [.genzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der glicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche an, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei »zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird he die halbe Grundstücksfläche angesetzt, an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen ^stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beißig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Setzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Rechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 Vergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrun- t soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde iStehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemein- iüeVergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemein- -'den gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt, vtistücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende ewigsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsda- 1 Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemein- f die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der ■destehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. |fostenspaltung
äließungsbeitrag kann für '■inderwerb,
irhöhens» sstens aberß jn, so giltfürdi
schnittsbre ifwandes n tatsächliij irichtunger
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Peuchtungsanlag en, p'ässerungsanlagen
una bhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben ■ ooa d die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden «lossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest, nieder endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen ■ Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Ver-
[ her gesteiUw^ nelStraßen Und selbständi 9 e Parkflächen sind end ‘
F feilen im Eigentum der Gemeinde stehen
i b n e, n ebs i? rti 9 e Entwässerungs- upd Beleuchtungseinrichtun- fJ 3 r amm ä cbenrr| äßigen Bestandteile ergeben sich aus d
tigVergesteHt? wenn Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgül-
qem^rrtprhaTmrt 6 ^ 6 ^? und Radwe 9 e eine Befestigung auf tragfähi- weteen-rite rw? !' ner Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster auf- Bauwei’se bestehen 3 ™ 3UCb 3US einem ahnl ' chen Material neuzeitlicher
fähinpm b n ä * nd i? e Und selbstar| dige Parkflächen eine Befestigung auf trag- Raspnnitto ro ^I baU mit , ein . er Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster,
Matpriai s eiaaa au f we *sen- die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
h! Grünanla 9 en gärtnerisch gestaltet sind;
nictoiii d ^ en ’ n £ en be ^ esti 9 <en Teilen entsprechend Buchstabe a) her-
9 1 und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
. e bständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 8 - Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang^ Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im oinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 9 - Vorausleistungen
[^alldes § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Hohe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 10 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kßnn abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelten Erschließungsbeitrages.
§ 11 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 10.02.1988 mit allen Änderungen außer Kraft.
Boden, 17.10.2000 (S.) Eulberg
Ortsgemeinde Boden Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend - macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Boden, 17.10.200 (S.) Eulberg, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Boden vom 17.10.2000
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1 “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2 “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3 “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver-
fSheSrunq” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderunq der. Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von virkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von 8 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
Z Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- 2 g S Ä 8a BNatSchG zu erheben s,nd m Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
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