Nr. 38/2000
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Jijvon Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und
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%. und Entwicklungspflege: 1 Jahr
.Mg von Acker in extensiv genutztes Grünland
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und Entwicklungspflege: 5 Jahre
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^duich Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähouts jnlsnd Bückbau von Entwässerungsmaßnahmen a
; V und Entwicklungspflege: 5 Jahre
MAi 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz iGpmni t-gvom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert dS r-22.l2.l999 (GVBI. S. 470) wird auf folgende! hinglwiesem pie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften isasoderauf Grwd dieses Gesetzes zustande gekommen ^rnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig
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ktomungen über die Öffentlichkeit der Sitzuno die Gen oh die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der ^fnn
worden sind, oder y uer ^ at2un 9
kleines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß
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112.09.2000
(DS) W. Müller, Ortsbürgermeister
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Werter Alm-Abtrieb
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einmaliges Schauspiel - am 30.09.2000
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im Gemeindehaus) bewirten wir 0 Für ,j, e musi-
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dieser Veranstaltung wird komplett der
An alle Niederelberter Frauen
Anlässlich des 5. Niederelberter Almabtriebes bitten wir um Kuchenspenden. Bitte melden bei Rosemarie Hübinger, Tel. 17673 oder Käthi Neu- roth, Tel. 12902.
Freiwillige Feuerwehr Niederelbert
Dankfeier an Helfer
Alle Helfer, die in irgendeiner Form zum Gelingen des Festes zum 75- jährigen Vereinsjubiläum beigetragen haben, sind zu einem gemütlichen Beisammensein am Samstag, 21.10.2000, um 20.00 Uhr in den Mannschaftsraum der freiwilligen Feuerwehr eingeladen.
Für Speis und Trank ist gesorgt.
Es ist allerdings notwendig, dass sich jeder Teilnehmer anmeldet. Anmeldungen nehmen Bernd Neuroth (Tel. 18406) oder Guido Giessen (Tel. 17933) entgegen. Im Mannschaftsraum ist eine Anmeldeliste ausgelegt, in die man sich ebenfalls eintragen kann. Anmeldeschluss: 13.10.2000.
Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax:.02608/595
Ortsbürgermeister, Telefon.02608/1499
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans.02608/1340
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c BauGB vom 13.09.2000
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und §24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinderat folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitraum der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2,3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.
1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

