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Nr. 38/2000

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Jijvon Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und

- --"und Entwicklungspflege: 1 Jahr ' c ^ on Acker in Ruderalflur fl jnd Abtransport des Oberbodens

%. und Entwicklungspflege: 1 Jahr

.Mg von Acker in extensiv genutztes Grünland

f^ungggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens -W'esengräsern und Kräutern

und Entwicklungspflege: 5 Jahre

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Visierung

^duich Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähouts jnlsnd Bückbau von Entwässerungsmaßnahmen a

; V und Entwicklungspflege: 5 Jahre

MAi 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz iGpmni t-gvom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert dS r-22.l2.l999 (GVBI. S. 470) wird auf folgende! hinglwiesem pie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften isasoderauf Grwd dieses Gesetzes zustande gekommen ^rnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig

(rtwenn,

ktomungen über die Öffentlichkeit der Sitzuno die Gen oh die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der ^fnn

worden sind, oder y uer ^ at2un 9

kleines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß

die Verletzung der Verfahrens For 0 "'

p gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltuna ZIh L&m. Montabaur, schriftlich unter Beze chn Sil c 3 .' f*** ''«letztng begründen Sach -

djf der genannten Jahresfrist jd^rmanrfdie^Verietzung

112.09.2000

(DS) W. Müller, Ortsbürgermeister

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Werter Alm-Abtrieb

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einmaliges Schauspiel - am 30.09.2000

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.. Winterquartiere, umrahmt von z ortsmitte (hei

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im Gemeindehaus) bewirten wir 0 Für ,j, e musi-

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dieser Veranstaltung wird komplett der

An alle Niederelberter Frauen

Anlässlich des 5. Niederelberter Almabtriebes bitten wir um Kuchens­penden. Bitte melden bei Rosemarie Hübinger, Tel. 17673 oder Käthi Neu- roth, Tel. 12902.

Freiwillige Feuerwehr Niederelbert

Dankfeier an Helfer

Alle Helfer, die in irgendeiner Form zum Gelingen des Festes zum 75- jährigen Vereinsjubiläum beigetragen haben, sind zu einem gemütlichen Beisammensein am Samstag, 21.10.2000, um 20.00 Uhr in den Mann­schaftsraum der freiwilligen Feuerwehr eingeladen.

Für Speis und Trank ist gesorgt.

Es ist allerdings notwendig, dass sich jeder Teilnehmer anmeldet. Anmeldungen nehmen Bernd Neuroth (Tel. 18406) oder Guido Giessen (Tel. 17933) entgegen. Im Mannschaftsraum ist eine Anmeldeliste aus­gelegt, in die man sich ebenfalls eintragen kann. Anmeldeschluss: 13.10.2000.

Oberelbert

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax:.02608/595

Ortsbürgermeister, Telefon.02608/1499

Vermietung der Stelzenbachhalle:

Jürgen Mans.02608/1340

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c BauGB vom 13.09.2000

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und §24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinde­rat folgende Satzung beschlossen:

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeord­net sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitraum der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein­schließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anla­ge beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt ent­sprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2,3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.

1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund­fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versie­gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.