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Wochenblatt VG Montabaur

Niederelbert

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Mustersatz..^

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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

. 18.00 bis 20.00 Uhr

7 ntagS t V ° n . 18.00 bis 20.00 Uhr

im Rathaus. Telefon 02602/3482, Fax: 02602/950482, e-Ma,l: Gemein­de. Niederelbert@t-online.de

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c Baugesetzbuch vom 12.09.2000

Aufqrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma­chung vom 27 08.1997 (BGBl. I S. 2141) und § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Orts­gemeinderat folgende Satzung beschlossen;

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeord­net sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein­schließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anla­ge beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt ent­sprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund­fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versie­gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablö­sebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwarten­den endgültigen Erstattungsbetrages

§8

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Niederelbert, 12.09.2000 (DS) w n er

Ortsgemeinde Niederelbert Ortsbürgermeister

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tungsbeträgen

Grundsätze für die Ausgesta|tungvon Ausn , oi h

1. Anpflanzung/Aussaatvonstandomipim^L^^

und Gräsern "heimischen g 6ii

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

tationstragschicht nactToSN^sS^s^nddefp ? 1 dUrch Her stelf tierung a i 8 / 20 * V °" Hochs,amm ^ ume i mit einemsj !^^ 1

- Verankerung der Bäume und Schutz vor Rae*.,

rung der Baumscheibe Beschädigung

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege- 4 j ahr

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachspnn! u

mänteln hsenden Hecker i

- Schaffung günstiger Wachstumsbedinqunoend,,«*.,

nach DIN 18915 y ngendur chBodenvc

- Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem tierung 18/20, Bäumen H-OrtnungmJeinemSSöJ

rung 16/18, Heistern 150/175 cm hoch und

ehern je nach Art in der Sortierung eÖ/Soiso/ToToÄ SUäuchT ^ 1 BaUm L ° rdnUn9 2 BäUme Ordnung

- Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutze

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

nL C h h DIN n ?8?iT i9erWaChStUmSbedin9Un9endUrCbBodm

- Aufforstung mit standortgerechten Arten

- 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80-120cra

- Erstellung von Schutzeinrichtungen

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege; 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boden« nach DIN 18915

- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung

- je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12

- Einsaat Gras-/Kräutermischung

- Erstellung von Schutzeinrichtungen

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

- Schaffung günstiger Wachstumsbedingunqen durch Boden« nach DIN 18915

- Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichstausauti Saatgut

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens

- ggf. Abdichtung des Untergrundes

- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer-und SohM

- Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter! tigung ingenieurbiologischer Vorgaben

- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

- Entschlammung

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung

- Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

- Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling­pflanzen

- eine Pflanze je 2 lfd. M.

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. 2 a re

3.2 Dachbegrünung

- intensive Begrünung von Dachflächen

- extensive Begrünung von Dachflächen

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. a e id

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwass

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger

- Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschich

- Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege-

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreic wasse rveß

- Schaffung von Gräben und Mulden zur H y

- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgraoe .

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege-

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