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Lg Montag

Nr. 37/2000

zverein Eitelborn

Rosenkranzvereins sind ganz herzlich zu einer Wall- rvuartentaleingeladen: Donnerstag, 28.09.2000

flMaria Martental eine Andacht halten und Kaffeetrinken. L-wrwerter und werden auch abends noch einmal einkehren ^DUebeiFrau Wienholz, Tel. 8149 oder Frau Stotz, Tel. 422. ' % w enn sich wieder recht viele zur Teilnahme entschließen

;iub Eitelborn

09.2000, findet unsere diesjährige Wanderung statt, emeindehaus, Triftstraße 1.30 Uhr

z . Arenberger Hütte (hier werden Kaffee und Kuchen

tezeria (ehern. Roter Hahn Arenberg) weder Taxi oder private Pkws

EilelbomerMöhnen an der Wanderung interessiert ist möae dem o.a. Zeitpunkt am Gemeindehaus einfinden. y

3Id-Verein Eitelborn

17.09.2000, treffen wir uns um 13.00 Uhr an der Auost ueiner Halbtagswanderung aufzubrechen. y

Bad Ems - Forsthaus - Oberlahnstein - Wintersberq - Aus Die Hin - und Rückfahrt erfolgt mit dem Pkw. a der Gruppe übernimmt Norbert Günzel.

jitag des TV Jahn Eitelborn

6:30.09.2000, findet der diesjährige Familientag des TV Jahn

«um 15^00 Uhr am Kirmesplatz zu einer Herbstwanderuna tagen. Gewandert wird in zwei Gruppen mit unterschied"?

und-lange, so dass neben denPowerwaüSrn" kirnt Kleinkindern stressfrei über die Runden kommen S

miswat, 17.30 Uh, im Vereinslokärlu, Krone""*

ÄS 09 " S0Wie we,le,e '"'^«onen hei Angelika

1 1980 Eitelborn e.V.

lurnier

; 17.09.2000, wollen wir ab 9.30 Uhr unser letztes Turnier der ßsog. Blätterfallturnier durchführen. Hierzu laden wir die Club- rFieunde und Gäste recht herzlich ein.

te Wohl an diesem Tag sorgt wie immer der Verein, Salats- Eroen jedoch gerne entgegen genommen.

randerung des TCs wird aus organisatorischen Gründen auf ' 1 1.2000, verlegt. Wir bitten um Beachtung.

slborn/Neuhäusel

iiaft

; 17.09.2000, SC Vallendar - SG Eitelborn/Neuhäusel, Beginn: m Vallendar

toll

Morn

SREN

'509.2000,0 45 Wirges - Ü 45 Eitelborn; Beginn 19.00 Uhr

Kadenbach

UI ^en des Ortsbürgermeisters

Altung, Tel. und Fax: 02620/633 Tel.: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

von 18.00 bis 20.00 Uhr nach Vereinbarung

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die trhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Ijn? ? U i C i fÜh D Un ?^ on Aus 9 le 'chs- und Ersatzmaßnahmen nach 9$ 145 a -135 c BauGB vom 08.09.2000

idF - der Bekanntmachung vom

RhPinianri 2141 und § 24 der Gemeindeordnung für das Land

mlfniiorä' O Z k VOm 21 01 -1" 4 (QVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinde­rat folgende Satzung beschlossen -

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Aus- geichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuqeord- net sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitraum der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein­schließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anla­ge beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt ent­sprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.

1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund­fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versie­gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablö­sebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwarten­den endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kadenbach, 08.09.2000 ( DS ) Marx

Ortsgemeinde Kadenbach Ortsbürgermeister

Anlaae zu § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstat­tungsbeträgen

Grundsätze für Hia Ausgestaltung von A usq leichs-und Ersatzmaßnahm en

1 . Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1 1 Anpflanzung von Einzelbäumen

- Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sor­tierung 18/20 .

- Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Siche­rung der Baumscheibe

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. 4 Jahre