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Wochenblatt VG Montabaur

Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -

vom 30. Juni 2000 ^ n , H .

Aufgrund des § 1 Abs. 1 und der §§ 27 und 38 Nr. 1 des onzei u nungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10 r m g

(GVBI. S. 595) zuletzt geändert durch Artikel 3 des GesetMS vom 9. November 1999 (GVBI. S. 407). BS 2012-1. wircI von dem Mmstenu des Innern und für Sport und aufgrund des § 3 Abs_3 Sat Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649.

zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 12. ü (GVBI. S. 325). BS 2122-1. wird hinsichtlich des § 3 Abs. 3 miziuu des 11 Abs. 1 auch von dem Ministerium für Umweh und Fors Benehmen mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz tur aa Rheinland-Pfalz verordnet:

§1

Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben.

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe­reitschaft. Angriffslust. Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich­bare Eigenschaft entwickelt haben.

(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier. American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstam­men. sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

§2

Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefähr­licher Nachkommen besteht.

(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

§3

Haltung gefährlicher Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der ört­lichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,

2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und

3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuver­lässigkeit nicht besitzt.

(2) Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefähr­deten Besitztums dient.

(3) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderli­chen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Lan­destierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Per­son oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Lan­destierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkunde­prüfung erbracht.

Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprütung abgelegt worden ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.

(4) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässig­keit besitzt in der Regel nicht, wer

1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zwei­mal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechts­kräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letz­ten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist oder

3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungs­zeugnisses verlangt werden.

(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

§4

Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten

(1) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dau­erhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung 'sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.

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deS ( U nri V ,nen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. De,, zuständigen o n zur 0bhut uberlassen werden, dieö dar< nU L 6 nriet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit ' ahr V ° nrprhend Die örtliche Ordnungsbehörde kann«,

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ode?dem b Halter unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörd;

§ ^ pfährlicher Hunde

FÜI Y e !Lmaib des befriedeten Besitztums sowie bei Mährt*.

( 1 ) Außerhalb penhä usern und Fluren sowie insofe

auf Zuwegen , nemeinsam genutzten Räumen datlrW a

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(2) Es ist unzi I S g. r f a milienhäusern auf Zuwegen,

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(4 ) Außerhalb de y ® penh äusern und Fluren sowie insorä auf Zuwegen, in ^ einsam genutzten Räumen sind gfe

Hausgemeinschah gerne 9 Beißen verhindernden!**

anzulemen und haben eme^^^ ^ Ausnahm

nach Absatz^ zulassen, wenn im Einzelteil eineGel«.! sfcherheit nicht zu befürchten ist- § 6

Ordnungswidrigkeiten 3? Abs . 1 POG handelt,

( 1 ) Ordnungswidrig imbinneae 9 i

vorsätzlich ode,d A '! aS , S e, ne Zucht oder einen Handel iritJ^*f| 1 . entgegen § 2 Abs. \/ prme hrunq nicht verhindert, r® . Hunden bee, cTch Z U cb.a»-,«g,

LSjnemgetlhrlichen Hundheranbiidet, W**

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hundohr derliche Erlaubnis hält,

4. entgegen § 3 Abs. 5 einen gefährlichen Hund nichtsoli sehen. Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 als Halterin oder Halter dieKes?^ eines gefährlichen Hundes nicht nachweist,

6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 als Halterin oder Halterden'yi gefährlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständigodei zeitig mitteilt,

7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 als - Halterin oder Haltereinerif Hund, einer anderen Person zur Obhut überläßt, die nochrn alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

8. entgegen § 4 Abs. 3 als Halterin oder Halter das Abte" des gefährlichen Hundes nicht oder nicht rechtzeitig mitfeilt

9. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, cfc*j nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist!'' zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zu besitzt,

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lässt, d?e norh e . inen Gefährlichen Hund von e'mF-

ist oder nicht dip 1 l dahre a,t °der dazu körperlich niclis Zuverlässigkeit besitzf^^ 9 eines 9 efähr l'chen Hundes-

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Deutsche kann mit einer Geldbußebksi

Hi \/J k geahndet werden

über OrdnllS? 0 ^ 6 im Sinne des § 36 Abs ' 1 Nr ' ,

§ 7 gswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehördf

(CZt* laUbniS Zwan 9 s'ttel

jederzeit widerrufen^ Abs ' 1 kann von der örtlichen Orif w egfallen en worden, wenn die Voraussetzungen W|

diese Verordn) ,9 rd 5 un 9 sbe ^örde hat bei fortdauernden

§ 8 ung Zwangsmittel anzuwenden.

Ausnahmen

beschatten 6 Harri ® Und ? s des Landes und der kommun#; von § 2 Abs 9 m ° t e? 9ebrauc hshunde und Jagdhunde d0 iichkeit geaenüho! Ziel einer gesteigerten Aggressiv^ für die jeweilin^ ? enschen und Tieren ausgebildeW^

brauchshunde nL 2 | Weckbestimrnun g erforderlich ist . Be scheinigunn ih d Ja 9 clhun de gilt abweichend von § 3 ^M 9Ung uber e<ne bestandene Jägerprüfung als^