Nr. 28/2000
Inblatt VG Montabaur
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Jntliche Ausschreibung
T„Hcpmeindewerke Montabaur schreiben für den Betriebs-
! V A? 3 Srbeseitiqung die Spülung und Kamerabefahrung des isserungsnetzes der Stadt Montabaur öffentlich aus.
iTstungsamfang. ^^f a hrung vQn cg 320 km Misch _ Schmutz- und Sächenwasserkanalisation mit Durchmesserzwischen DN 200 bis jJ^OO. Davon 0,5 km
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5,5 km 1,0 km 1 , 0 km 0,5 km 0,5 km ca. 0,5 km ca. 0,5 km ca 0,5 km
irmpn die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden *eien die Unterlagen schriftlich bis zum 25.07.2000 bei der Ver- m qemeindeverwaltung Montabaur-Fachbereich Technik -, Zimmer 14 |(onrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur anzufordern.
ichutzgebühr in Höhe von 30,00 DM ist unter Angabe des Ver- ingszweckes auf das Konto der Verbandsgemeindewerke Mon- r Konto-Nr. 500 140 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse
_ih aur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätig-
ind akJW zahlun 9 ist der Anford erung beizulegen.
’ [ermin für die Abgabe des Angebotes ist der itag, 22. August 2000,10.00 Uhr 1, lassetnibote, die mit einem entsprechenden Submissionsaufkleber ver- PftproplTen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands- C e e imeindeverwaltung Montabaur - Techn. Werke -, Zimmer 214, Kon- I^gdenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submissi- 1 findet an o. g. Termin im Zimmer 218 statt.
Mabaur, 11.07.2000 Jürgen Klaeser, Techn. Werkleiter
“Die Verwaltung informiert”
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iungszeiten der Verwaltung
Inschrift: Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur oder Post- 1262,56402 Montabaur
bis Freitag.8.00 bis 12.00 Uhr
stag auch.16.00 bis 18.00 Uhr
Tel.-Nr.02602/126-0
irgerbüros
bis Mittwoch.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
n l sta 9.8.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
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Nr . ...02602/126-123
öffentlich ausliegende Bebauungspläne
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jer 421, Tel.-Nr...02602/126-191
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inach Vereinbarung
jpfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen. TAaresse: lnfo@Montabaur.de |tadresse: http://www.montabaur.de
J&sregjerung erläßt neue
/1O1830Ö® n abwehrverordnung - Gefährliche Hunde -
Urte Gefahm^k ^ be ' nlan d-Pfalz hat am 30.06.2000 eine neue, versehen hoc Wetlrverordnun 9 -Gefährliche Hunde- erlassen, um ehrvemrrin ' ervora 9g re ssiven Hunden zu schützen. Diese Gefah- nach aicn un 9 wurde am 10. Juli 2000 veröffentlicht und tritt am oirffcI h m 3m Dlensta 9> 11-07.2000 in Kraft. bef Kaprenabwehf 696 ^iungen werden nachfolgend erläutert, die gesamten an. ver ordnung im Originaltext schließt sich an die Erläu-
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Neu an der Verordnung ist, dass die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie alle Hunde, die von diesen Rassen abstammen, als gefährliche Hunde gelten.
Als gefährliche Hunde gelten weiterhin Hunde aller anderen Rassen, wenn sie sich als bissig erwiesen haben, durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder eine über das natürliche Maß hinaus gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaften entwickelt haben.
Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht, kann die örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) die Unfruchtbarmachung (Kastration, Sterilisation) eines gefährlichen Hundes anordnen. Eine weitere wichtige Neuregelung besteht in der Vorschrift, dass die Haltung aller gefährlichen Hunde einer Genehmigungspflicht unterliegt (§ 3 der Verordnung).
Was ist zu beachten, wenn man einen Hund der drei o. g Rassen oder einen anderen gefährlichen Hund halten bzw. erwerben will?
Es ist eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) erforderlich (und zwar, bevor ein Hund angeschafft wird). Anträge sind an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Ordnungsamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, zu richten.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachgewiesen wird, wenn ein Sachkundenachweis des Halters erbracht wird, der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 3 der Verordnung).
Alle gefährlichen Hunde sind vom Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen. Dem Ordnungsamt ist eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der alle im Chip gespeicherten Daten hervorgehen.
Wer einer anderen Person den Hund länger als 4 Wochen zur Obhut überlässt, hat den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Adresse dieser Person dem Ordnungsamt mitzuteilen.
Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist dem Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen.
Gefährliche Hunde sind so in sicherem Gewahrsam zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden (z. B. Grundstück mit übersprungsicherer Umzäunung, Zwinger usw.) Gefährliche Hunde dürfen nur mit Leine und Maulkorb und nur von Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich in der Lage sind, den Hund sicher zu führen und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Eine Person darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen. Das Ordnungsamt kann die Erlaubnis widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen.
Was ist zu beachten, wenn man bereits einen Hund der drei o.g. Rassen oder einen anderen gefährlichen Hund besitzt?
Innerhalb von 2 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung ist unter Angabe der Personalien die Haltung, die Rasse und das Alter schriftlich beim Ordnungsamt anzuzeigen. Nach Prüfung des Einzelfalls kann das Ordnungsamt fordern, dass innerhalb von 4 Monaten ein Sachkundenachweis für die Haltung eines gefährlichen Hundes erbracht wird.
Sicherer Gewahrsam des Hundes, Leinen- und Maulkorbpflicht, Alter und Zuverlässigkeitsvoraussetzung des Hundeführers sind ebenfalls vorgeschrieben (s. o.).
Innerhalb von 2 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung sind alle gefährlichen Hunde vom Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen. Dem Ordnungsamt ist eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der alle im Chip gespeicherten Daten hervorgehen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bestimmungen verstoßen wird? Nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung können Verstöße gegen die o. g. Vorschriften mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. j
Bei fehlenden Voraussetzungen (Bedürfnis, Sachkundenachweis, persönliche Zuverlässigkeit) kann die Erlaubnis zur Hundehaltung versagt bzw. widerrufen werden. a
Die Haltung gefährlicher Hunde ohne die erforderliche Erlaubnis wird durch die Anwendung von Zwangsmitteln bis hin zum unmittelbaren Zwang (Wegnahme des Hundes) unterbunden.
Weitere Einzelheiten können Sie der Gefahrenabwehrverordnung entnehmen, die nachfolgend abgedruckt ist.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Herr Neuroth, Tel. 02602 /126303 bzw. Herr Saal, Tel. 126305).
In diesem Zusammenhang bitten wir um einen sachlichen und objektiven Umgang mit dem Problem der gefährlichen Hunde. Selbstverständlich müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden angeordnet und durchgesetzt werden. Andererseits ist die überwiegende Mehrzahl der Hunde nicht „gefährlich” im Sinne der 0 . g Verordnung, sondern wird ordnungsgemäß gehalten und ist für ihre Halter Familienmitglied und sozial akzeptierter Hausgenosse, Spielkamerad der Kinder, Begleiter, Beschützer und Partner für Freizeitgestaltung und Sport. In Anbetracht der oft reißerisch gestalteten Medienberichte der letzten Wochen sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass der „ normale “ Hund nicht ein Feind des Menschen ist, sondern seit Jahrtausenden sein bester Freund. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Ordnungsamt

