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1 Leihfrist um mehr als vier Wochen übemrh
$ 0 Medien durch den VollstreckungsbeamtenTl Werd ^ die ,^ tun g emgezogemFür die Einziehung™^ z^ rbands 9e- Entgelten ein Emziehungsentgelt erhoben. atzich Zu <&n
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^Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Mari- , 0 und sie vor Veränderung, Beschmutzung unTn SOr9fälti Q zu
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-personal zuständig. Vor jeder Ausleiha cin!f^ araturen ist das lief auf offensichtliche Mängel hin zu übemrüfln d p Medien v om ( ^ena* tderßenutzer ’ auch wenn ihn kein VeS.S 6 ' ent,ieh enen
1 °aten mMsernilzung der Stadtbücherei geschieht auf PinQ h ’ den tnfft -
*»f*«*" Benutzern die eSÄ^Ä-'* 1 Stad,
.siand, in welchem sie sich befinden. Für in dTn d Stadtbuch erei in ^abgelegte Kleidungsstücke und Geaenstän* R ? umen derStadt- Wgin Besucher übernimmt die Stadt Montabaur keinau B ^ UtZer un d s7.LebeM 6 Haftung.
^eEinwii iMilPersonalcomputer
än Vorlage des Benutzerausweises kann ri ssmlcomputer benutzen. Für die Ben, ,4,,n Benutzer den Infer- fijsltordnung ein Nutzungsentgelt erhoben 9 W ' rd nach Maß 9abe ■mgig von der am Internet-PC installiartan c-u Vriabaur nicht verantwortlich für die InS/' 1 f Softwar e ist die ^ Anboten Dritter, die
jugendgefährdender oder rechten,- &
mlnternet-PC der Stadtbücherei istmersanf extremis f'scher Machte oder aus dem Internet hernntam , ? 9 ' ^feSadWehOTiwederinsCSÄ^^^
Nr. 24/2000
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:üglich n anl|k'!e run 9 en oder Manipulationen an Hard- oder Software des Inter-
i Benutzer sind untersagt.
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Hit und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach lien aller Artif^äßem Ermessen.
JäScliadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten spn 7 hpstaM^derherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. iiWochen.»Erarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben, werden.
t werden, weioftlnung, Hausrecht
JaStadtrat beschließt eine Hausordnung für die Stadtbücherei Mon- iderzeit zu®
läHausrecht in der Stadtbücherei üben die Beauftragten der Stadt -«us. Beauftragte der Stadt Montabaur sind das Büchereiper- :.*=d die für die Stadtbücherei zuständigen Bediensteten der Veränderen Grtf^öövewaltung Montabaur, n dauernde!
i. Auf besagtes von der Benutzung
ter Medi eiy die gegen diese Satzung, die Entgeltordnung oder die Haus- schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd
jen zulass®' jn dürfen nüT dten der Ben]
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innen überd i aus ander 3H der entsj jng desLes'
sgrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlos-
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'"Sgswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 d Bestimmungen die- ■dPlalz(GemO) handelt, wer entgegen den Besm
®ngvorsätzlich oder fahrlässig ... o „ h , pit et
'“-Ausleihfrist um mehr als vier Wochen u [Verausgabe entliehener Medien v ® rvy '® 1 ^ R ’ his zu 1 00,00 DM J-Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld ripn Das Bundesge- jfNje entliehenem Medium geahndet w • vom 2 . Januar 3-siOrdnungswidrigkeiten (OwiG) tn der F __ 35 . 1 0.1978
*BL IS. 80), zuletzt geändert durch Geset v ^ Anwendung . iS. U65) in seiner jeweils geltenden Fassu g
fielen . , nn Wochen-
j-Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma
aiMtabm^ösgemeinde Montabaur in Kratt. ctadtbücherei
e I S»^e m Datum tritt die bisher gültige Satzung der Stadto
' 4 . Oktober 1995 außer Kraft. p 0S sel-Dölken
'■'^abaur, 07.06.2000 (Siegel) - ‘ Bürgermeister
für die Stadtbücherei Montabaur 3 o.o5.2000
ter Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung Benutzung der
4 . 7 Jer Satzung der Stadt Montabaur ub diese Ent-
^teStadtMontabaur (Stadtbücherei) vom^.oe^uu _ e „_
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plttütt. S6n ’ d,e mit Wirkung des In-Kraft-Tretens der Sat
gelt zu { gte.BeisJ /lahnentgC 2
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für Benutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
2,00 DM (1,00 Euro) 4,00 DM (2,00 Euro) 6,00 DM (3,00 Euro) 8,00 DM (4,00 Euro) 2,00 DM (1,00 Euro)
1 - Benutzerausweis
ripn Frei? 3 ^ e A y, sstellun 9 eines Benutzerausweises ist kostenlos. Für ein Fntn Jt ein ®? ßenutzerausw eises bei Verlust oder Beschädigung wird
em Entgelt in Hohe von 2,00 DM (1,00 Euro) erhoben.
2. Ausleihe
Das Ausleihen von Medien aus der Stadtbücherei ist kostenlos.
3. Versäumnisentgelt
kto!^ w^ eri “ d ' 6 nac * 1 Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, honn yersaumnisentgelt zu entrichten. Das Versäumnisentgelt je entliehene Medieneinheit beträgt
Überschreiten der für Benutzer bis zum Leihfrist um vollendeten
18. Lebensjahr
1 Woche 1,00 DM (0,50 Euro)
2 Wochen 2,00 DM (1,00 Euro)
3 Wochen 3,00 DM (1,50 Euro)
4 Wochen 4,00 DM (2,00 Euro)
je weitere Woche 1,00 DM (0,50 Euro)
4. Benachrichtigungsentgelt
a) Für die schriftliche oder telefonische Benachrichtigung des Bestellers bei einer Vorbestellung von Medien der Stadtbücherei wird ein Benachrichtigungsentgelt in Höhe von 1,00 DM (0,50 Euro) pro Benachrichtigung (telefonisch oder schriftlich) erhoben.
b) Für die schriftliche oder telefonische Benachrichtigung des Bestellers bei einer Bestellung von Medien im Rahmen der Fernleihe wird ein Benachrichtigungsentgelt in Höhe von 3,00 DM (1,50 Euro) erhoben.
c) Für die schriftliche oder telefonische Benachrichtigung des Bestellers bei einer Bestellung von Medien im Rahmen des Leihverkehrsverbundes der Virtuellen Bibliothek Rheinland-Pfalz (VBRPexpress) wird ein Benachrichtigungsentgelt in Höhe von 5,00 DM (2,50 Euro) erhoben.
5. Nutzungsentgelt für Internet
Für die Nutzung des Internet-Personalcomputers der Stadtbücherei wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,00 DM (2,50 Euro) pro Stunde erhoben. Der Benutzer erwirbt eine Wertkarte zum Preis von wahlweise 5,00 DM (2,50 Euro), 10,00 DM (5,00 Euro) oder 20,00 DM (10,00 Euro) und kann damit zu verschiedenen Zeiten im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtbücherei im Internet surfen. Für die Benutzung des dem Internet-PC zugeordneten Druckers wird pro Druckseite ein Entgelt in Höhe von 0,10 DM (0,05 Euro) erhoben.
6. Mahnentgelte
Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und angemahnt werden, ist nach Absenden jeder Mahnung (1., 2., 3. Mahnung) ein Mahnentgelt in Höhe von 2,00 DM (1,00 Euro) zusätzlich zum Versäumnisentgelt zu entrichten.
7. Einziehungsentgelt
Für die Einziehung von Medien durch die Verbandsgemeindeverwaltung wird für den Einsatz des Vollstreckungsbeamten entsprechend den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (Gebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung pro Einsatz ein Einziehungsentgelt in Höhe von 20,00 DM (10,00 Euro) erhoben.
8. Wiederbeschaffung
Bei Wiederbeschaffung und Wiederherstellung abhandengekommener und beschädigter Medien hat die Stadtbücherei entsprechend § 13 der Satzung nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Höhe der Ersatzleistung zu bestimmen. Zusätzlich wird ein Einarbeitungsentgelt für die Bearbeitung des Mediums (Katalogisierung, Foliierung, Einbinden etc.) in Höhe von 3,00 DM (1,50 Euro) je Mediendienst erhoben.
Montabaur, 07.06.2000 (Siegel) Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 07.06.2000 (Siegel) Dr. Possel-Dölken
Stadt Montabaur Bürgermeister
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