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ö f fentlich U | 1 Gemacht.

lisch reiten der Leihfrist um mehr als ein* u ^ -

^ Medien schriftlich angemahnt. oche werden die

1 Leihfrist um mehr als vier Wochen übemrh

$ 0 Medien durch den VollstreckungsbeamtenTl Werd ^ die ,^ tun g emgezogemFür die Einziehung^ z^ rbands 9e- Entgelten ein Emziehungsentgelt erhoben. atzich Zu <&n

$ m der Medien

^Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Mari- , 0 und sie vor Veränderung, Beschmutzung unTn SOr9fälti Q zu

tSSÜSülSSS . dür,en vom

onverzugfich anzu

-personal zuständig. Vor jeder Ausleiha cin!f^ araturen ist das lief auf offensichtliche Mängel hin zu übemrüfln d p Medien v om ( ^ena* tderßenutzer auch wenn ihn kein VeS.S 6 ' ent,ieh enen

1 °aten mMsernilzung der Stadtbücherei geschieht auf PinQ h den tnfft -

*»f*«*" Benutzern die eSÄ^Ä-'* 1 Stad,

.siand, in welchem sie sich befinden. Für in dTn d Stadtbuch erei in ^abgelegte Kleidungsstücke und Geaenstän* R ? umen derStadt- Wgin Besucher übernimmt die Stadt Montabaur keinau B ^ UtZer un d s7.LebeM 6 Haftung.

^eEinwii iMilPersonalcomputer

än Vorlage des Benutzerausweises kann ri ssmlcomputer benutzen. Für die Ben, ,4,,n Benutzer den Infer- fijsltordnung ein Nutzungsentgelt erhoben 9 W ' rd nach Maß 9abe mgig von der am Internet-PC installiartan c-u Vriabaur nicht verantwortlich für die InS/' 1 f Softwar e ist die ^ Anboten Dritter, die

jugendgefährdender oder rechten,- &

mlnternet-PC der Stadtbücherei istmersanf extremis f'scher Machte oder aus dem Internet hernntam , ? 9 ' ^feSadWehOTiwederinsCSÄ^^^

Nr. 24/2000

ie s gültigen tuments 1 Daten...

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:üglich n anl|k'!e run 9 en oder Manipulationen an Hard- oder Software des Inter-

i Benutzer sind untersagt.

nersatz

Hit und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach lien aller Artif^äßem Ermessen.

JäScliadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten spn 7 hpstaM^derherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. iiWochen.»Erarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben, werden.

t werden, weioftlnung, Hausrecht

JaStadtrat beschließt eine Hausordnung für die Stadtbücherei Mon- iderzeit zu®

läHausrecht in der Stadtbücherei üben die Beauftragten der Stadt -«us. Beauftragte der Stadt Montabaur sind das Büchereiper- :.*=d die für die Stadtbücherei zuständigen Bediensteten der Ver­änderen Grtf^öövewaltung Montabaur, n dauernde!

i. Auf besagtes von der Benutzung

ter Medi eiy die gegen diese Satzung, die Entgeltordnung oder die Haus- schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd

jen zulass®' jn dürfen nüT dten der Ben]

schdesBenj : ür die Bens

innen überd i aus ander 3H der entsj jng desLes'

sgrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlos-

pidrigkeiten . r nemeindeordnung für

'"Sgswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 d Bestimmungen die- dPlalz(GemO) handelt, wer entgegen den Besm

®ngvorsätzlich oder fahrlässig ... o h , pit et

'-Ausleihfrist um mehr als vier Wochen u [Verausgabe entliehener Medien v ® rvy '® 1 ^ R his zu 1 00,00 DM J-Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld ripn Das Bundesge- jfNje entliehenem Medium geahndet w vom 2 . Januar 3-siOrdnungswidrigkeiten (OwiG) tn der F __ 35 . 1 0.1978

*BL IS. 80), zuletzt geändert durch Geset v ^ Anwendung . iS. U65) in seiner jeweils geltenden Fassu g

fielen . , nn Wochen-

j-Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma

aiMtabm^ösgemeinde Montabaur in Kratt. ctadtbücherei

e I S»^e m Datum tritt die bisher gültige Satzung der Stadto

' 4 . Oktober 1995 außer Kraft. p 0S sel-Dölken

''^abaur, 07.06.2000 (Siegel) - Bürgermeister

für die Stadtbücherei Montabaur 3 o.o5.2000

ter Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung Benutzung der

4 . 7 Jer Satzung der Stadt Montabaur ub diese Ent-

^teStadtMontabaur (Stadtbücherei) vom^.oe^uu _ e_

; , ®g.bescht<-'^''^ .

'Pbeschlnceä'*'V^iauiuuuioiei; vumiu< .uuxuu- -

plttütt. S6n d,e mit Wirkung des In-Kraft-Tretens der Sat

gelt zu { gte.BeisJ /lahnentgC 2

1 gg f -

für Benutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

2,00 DM (1,00 Euro) 4,00 DM (2,00 Euro) 6,00 DM (3,00 Euro) 8,00 DM (4,00 Euro) 2,00 DM (1,00 Euro)

1 - Benutzerausweis

ripn Frei? 3 ^ e A y, sstellun 9 eines Benutzerausweises ist kostenlos. Für ein Fntn Jt ein ®? ßenutzerausw eises bei Verlust oder Beschädigung wird

em Entgelt in Hohe von 2,00 DM (1,00 Euro) erhoben.

2. Ausleihe

Das Ausleihen von Medien aus der Stadtbücherei ist kostenlos.

3. Versäumnisentgelt

kto!^ w^ eri d ' 6 nac * 1 Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, honn yersaumnisentgelt zu entrichten. Das Versäumnisentgelt je entlie­hene Medieneinheit beträgt

Überschreiten der für Benutzer bis zum Leihfrist um vollendeten

18. Lebensjahr

1 Woche 1,00 DM (0,50 Euro)

2 Wochen 2,00 DM (1,00 Euro)

3 Wochen 3,00 DM (1,50 Euro)

4 Wochen 4,00 DM (2,00 Euro)

je weitere Woche 1,00 DM (0,50 Euro)

4. Benachrichtigungsentgelt

a) Für die schriftliche oder telefonische Benachrichtigung des Bestellers bei einer Vorbestellung von Medien der Stadtbücherei wird ein Benach­richtigungsentgelt in Höhe von 1,00 DM (0,50 Euro) pro Benachrichtigung (telefonisch oder schriftlich) erhoben.

b) Für die schriftliche oder telefonische Benachrichtigung des Bestellers bei einer Bestellung von Medien im Rahmen der Fernleihe wird ein Benachrichtigungsentgelt in Höhe von 3,00 DM (1,50 Euro) erhoben.

c) Für die schriftliche oder telefonische Benachrichtigung des Bestellers bei einer Bestellung von Medien im Rahmen des Leihverkehrsverbundes der Virtuellen Bibliothek Rheinland-Pfalz (VBRPexpress) wird ein Benach­richtigungsentgelt in Höhe von 5,00 DM (2,50 Euro) erhoben.

5. Nutzungsentgelt für Internet

Für die Nutzung des Internet-Personalcomputers der Stadtbücherei wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,00 DM (2,50 Euro) pro Stunde erho­ben. Der Benutzer erwirbt eine Wertkarte zum Preis von wahlweise 5,00 DM (2,50 Euro), 10,00 DM (5,00 Euro) oder 20,00 DM (10,00 Euro) und kann damit zu verschiedenen Zeiten im Rahmen der allgemeinen Öff­nungszeiten der Stadtbücherei im Internet surfen. Für die Benutzung des dem Internet-PC zugeordneten Druckers wird pro Druckseite ein Entgelt in Höhe von 0,10 DM (0,05 Euro) erhoben.

6. Mahnentgelte

Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und ange­mahnt werden, ist nach Absenden jeder Mahnung (1., 2., 3. Mahnung) ein Mahnentgelt in Höhe von 2,00 DM (1,00 Euro) zusätzlich zum Versäum­nisentgelt zu entrichten.

7. Einziehungsentgelt

Für die Einziehung von Medien durch die Verbandsgemeindeverwaltung wird für den Einsatz des Vollstreckungsbeamten entsprechend den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (Gebüh­renordnung) in der jeweils geltenden Fassung pro Einsatz ein Einzie­hungsentgelt in Höhe von 20,00 DM (10,00 Euro) erhoben.

8. Wiederbeschaffung

Bei Wiederbeschaffung und Wiederherstellung abhandengekommener und beschädigter Medien hat die Stadtbücherei entsprechend § 13 der Satzung nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Höhe der Ersatzleistung zu bestimmen. Zusätzlich wird ein Einarbeitungsentgelt für die Bearbei­tung des Mediums (Katalogisierung, Foliierung, Einbinden etc.) in Höhe von 3,00 DM (1,50 Euro) je Mediendienst erhoben.

Montabaur, 07.06.2000 (Siegel) Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 07.06.2000 (Siegel) Dr. Possel-Dölken

Stadt Montabaur Bürgermeister

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