j at2 Lng
'ließiin«,
Gewet* luizuno ■ Aus?
ai2|.
i eine et
e bis zu to, weil
'eite bis
iließung
Inegebig
Ichenblatt VG Montabaur__
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der
J Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschossflächen verteilt.
^weml Q en Geschossflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, ü?Gfewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der Geschos- ' sfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerb- «lieh, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in son- istig’en Baugebieten, yess-iil Die Geschossfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch iseitigei ^ Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl, ingzuläi j*Für die Ermittlung der Geschossflächenzahl sind die Regelungen rkehrsJßdes Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Pla- ^nungs.reife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Faile des § 34 BauGB ist die zulässige Geschossfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschossfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die jl-ldeschossflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist 5 zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als $|eschossfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen ®j£rden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Ballast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Eijschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. ■'
Nr. 15/2000
linienFy d bei titetvri
Nm.1l*
Im. 1btsi gesoi
Nm.1
lachNa
eSatzi
latz, soe •n diel
ihstbrei
sind Dirf :
ifwantfe ;hdenE
igsein^MSnspaltung
r Erschließungsbeitrag kann für >hrsll3v< In Grunderwerb, aseit^e Freilegung,
)n zu es e Fahrbahn,
I Raäwege,
8 Gjfiwege, eßung» e Parkflächen, schließ ■ Grünanlagen,
B Beleuchtungsanlagen, ß Entwässerungsanlagen
eschossi Ondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben fwandtt !®jy s °bald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden ß§4ied ab 9 esc hl° ssen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
i Flä(W r * <ma * e ^ er end 9ültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
,^ tra ^ en > Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen fi». Sl \ ncl end 9. ülti 9 hergestellt, wenn
JI 7nJy ^ re Rächen im Eigentum der Gemeinde stehen sd'eFJjfund
iPUl j!ifc b \ S ' e ül3er betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungsein- jninds« richtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich lanesjApgaus dem Bauprogramm.
ie,gw Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
■L 89b e i^bie
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen:
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§8
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§9
Vorausleistungen
Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§10
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§11
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 07.12.1987 mit allen Änderungen außer Kraft.
56412 Nomborn, 04.04.2000 (Siegel) Brach
Ortsgemeinde Nomborn Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Nomborn, 04.04.2000 (Siegel) Brach
Ortsbürgermeister
Kirmesburschen Nomborn
Am 23.04.2000 findet um 14.00 Uhr im Gasthaus “Zu den Linden” die diesjährige Kirmesburschensitzung statt.
Kirmesgesellschaft Nomborn
Die KG bittet um ausgeblasene Eier für das Kirmessymbol, die in den nächsten Tagen abgeholt werden.
VfR Nomborn 1920 e.V.
Das nächste Heimspiel des VfR Nomborn 1920 e.V. findet am Sonntag, 16.04.2000, um 14.30 Uhr gegen den FC ‘Türkisch Siershahn” statt. Thekendienst ab 13.30 Uhr: K.-P. Ortseifen, Thorsten Reckeikamm, M. Blömacher.
"ELBERTGEMEINDEN
Spvgg. 1920 Horbach e.V.
Jugendspielgemeinschaft Elbert/Welschneudorf/Horbach/Winden
Folgendes Spiel findet am Wochenende statt:
D-Il-Jugend: Samstag, 15.04.2000,14.00 Uhr gegen VfL Neuwied in Horbach
SG Elbert
Sonntag, 16.04.2000, SG Elbert-SG Dierdorf/W. II in Niederelbert um 14.30 Uhr
iw.
.V

