Wochenblatt VG Montabaur
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Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-P a z e - derliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssa 9 Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Haushaltsjahr hiermit erteilt: .
I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in o e
...0,00 DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite von .43.000,00 DM
56410 Montabaur, 30.03.2000 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901.10
Im Auftrag: Meckel
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.04.2000 bis 19.0 . bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der e
narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr un vo 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr una 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 31.03.2000 (S.) Sprenger
Ortsgemeindeverwaltung Ortsbürgermeis er
Ruppach-Goldhausen
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GernO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153).
Öffentliche Bekanntmachung
III. Änderung des Bebauungsplanes “Flurzaun - In
den Appelstücker” der Ortsgemeinde Ruppach-
Goldhausen
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen in seiner Sitzung am 27.03.2000 beschlossene III. Änderung des Bebauungsplanes „Flurzaun
- In den Appelstücker” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00
- 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetr’eten sind Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemow*
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Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann di zung geltend machen.
Ruppach-Goldhausen, 30.03.2000 Gerold
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Ausgleichsflachen
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Ausschnitt aus der TKV 10, Blatt Nr. 5513 NW (5W). Vervielfältigt mit Ceneh des IVA Rheinland-Pfalz. Kontroll Nr 22/97, durch: OG Ruppach-Goldte
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Bebauungsplan "FLURZAUN-IN DEN APPELSTÜCKER"
Ortsgemeinde
RUPPACH-GOLDHAUSEN
3. Änderung
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Turn- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.
HANDBALL
Samstag, 08.04.2000: 1. HVR-Pokalrunde Herrenmannschaft
15.15 Uhr: TV Vallendar III - TuS Ahrbach Spielort: Konrad-Adenauer-Halle in Vallendar Treffpunkt: Sonnenhof in Ruppach-Goldhausen um 14.00 Uhr Trainingszeiten (vorerst bis zu den Osterferien)
Herren (ab 17 Jahre): donnerstags 19.30 bis 21.30 Uhr neue Kreissporthalle Montal Damen (ab 16 Jahre):
montags 18.30 bis 20.00 Uhr neue Kreissporthalle, Montabaur mB-Jugend (bis 1983): ,
mittwochs 18.30 bis 20.00 Uhr Schulturnhalle in Ruppach-Go
mD-Jugend (bis 1987): . w
mittwochs 17.00 bis 18.30 Uhr Schulturnhalle in Ruppach^ 0 ,
herbeigeführt wird.
wD-Jugend (bis 1987): m
freitags 17.00 bis 18.30 Uhr Schulturnhalle in Ruppach-G 01
Minis (bis 1991): |#
freitags 16.00 bis 17.00 Uhr Schulturnhalle in Ruppacn-w
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