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Nr. 14/2000

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24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemOI

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entliehe Bekanntmachung der Stadt Montabaur

rung der BebauungspläneBornwiese I und II der Stadt Bbaur

ir: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

jyom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 28.03.2000 lossene Änderung der BebauungspläneBornwiese I und II wurde dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent- so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­eises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. atzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, mt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, nd der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und >00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann "Äehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs- i Auskunft verlangen.

djpser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft, iwird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 ffiuGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- 9 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. tel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- |fon sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der nde schriftlich geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 03.04.2000 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

III. Änderung des Bebauungsplanes

Verlängerte Südstraße der Stadt Montabaur

hier: Erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 28.03.2000 den Beschluß gefaßt, den Entwurf zur III. Änderung des Bebauungsplanes Verlängerte Südstraße erneut öffentlich auszulegen.

Die geänderten Unterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 17.04. 2000-19.05.2000 (einschließlich) bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.