Wochenblatt VG Montabaur
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsg T ■
waltung Montabaur ausschließlich zu den geänderten oder^erg
len schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht we •
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten IZZ • Montabaur, 03.04.2000 Dr. Possel-Dölken. Burgermei s _
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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung des Bebauungsplanes “Obere Köppelstraße der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 28.03.2000 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Obere Köppelstraße” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)(A h
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Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oderl riipses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustr
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dieses Gesetzes oder autgruno u.eses Gesetzes zustande!' sind gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Ai 2 zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn an 9
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzunq diur gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzil worden sind oder
2 Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsicht^ Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahr Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Be? des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, Schrift, gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemach, J auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann d zung geltend machen.
Montabaur. 03.04.2000
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Wirzenborner Straße für den Fahrzeugverkehr voll gesperrt
Wegen Kanalbauarbeiten und Verlegearbeiten von Wasserlei - 7 " der Fahrbahn, wird die Wirzenborner Straße ab ‘
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dungsbereich Alleestraße in der Zeit vom 17.04.2000 bis 28.04. nve den Fahrzeugverkehr voll gesperrt. * “
Die Umleitungsstrecke ist ausgeschildert.
Wir bitten die Verkehrsteilnehmer sich auf die geänderte VerlM lU6n on einzustellen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Ordnungsamt -
Öffentliche Bekanntmachung -1. Änderung^ Bebauungsplanes “In Hehl” der Stadt
hier: Öffentliche Auslegung der Planur Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ,
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung a ™ 2 h „, JMd« Beschluß gefaßt, den Entwurf zur Änderung des Beo „Baumberg” öffentlich auszulegen. o D nrieii al, e l
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i |
17.04.2000 bis 19.05.2000 (einschließlich) *
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der u (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.J .j dor| nerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr undM ■
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