Einzelbild herunterladen

VGMoritabaur^

Nr. 7/2000

läge 2

ir in

Lstell er

(Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)

Anlage 3

|Rfistätig un 9

^Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in bs ! Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,

ILsonenvereinigungen oder Vermögensmassen

L*r Zuwendung:

Sachzuwendung

Name ui

Ixxx....

nd Anschrift des Zuwendenden: . XXX

Lert der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

L . / ./.XXX

nnt/nachl

des

gen oder Zweck) jng-

Ißenaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.

[Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) [bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der iSachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. [Rechnung, Gutachten.

r?

[Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamtes.

'Ir., vom.* vorläufig ab.als gemeinnützig anerkannt / nach

[dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts.StNr.

., vom.für die Jahre.nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des

[Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck) (im Sinne e 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A / B ) (im Ausland) verwendet wird.

asst, öä ss j en vei^H luwenö

kanrH

nigung

4).

P rt| ^ atum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

«eis:

(uw ober fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Wrdp U K^ en den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet

«ntaeht b ' e Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden Diese rÜI? b Abs - 4 E StG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

öasDat l9ung ^ nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn vni des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung ais3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom15.12.1994 - BStBl I S. 884).