Anlage 1
dass er
Verzeichnis
ej t beka- bekannt
der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (ab 01.01.2000)
(= Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
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Abschnitt A
Hpruna der öffentlichen Gesundheitsheitspflege, tsondere die Bekämpfung von Seuchen und Sehnlichen Krankheiten, auch durch Kran- Lauser i.S.d. § 67 der Abgabenordnung, und
von Tierseuchen;
Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
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Förderung kultureller Zwecke, dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, Sie Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturiwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege, u die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche ; der Musik, der Literatur, der darstellenden und ] bildenden Kunst und schließt die Förderung von | kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein; b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstle- | rischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, ! Bibliotheken, Archive sowie andere vergleich- bare Einrichtungen,
ic) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich ■ auf die Erhaltung und Wiederherstellung von | Bau- und Bodendenkmälern, die nach den je- i welligen landesrechtlichen Vorschriften aner- j kannt sind; die Anerkennung ist durch eine Be- ; scheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aus- siedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
8 Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
10 Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;
11. Förderung des Tierschutzes;
12. Förderung der Entwicklungshilfe;
13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
innen zum
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung jeinschließlich der Studentenhilfe,
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
i.
endenbe- ndem nur ir Abzug fc
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.Sd. Bundesnaturschutzgesetzes und der iNaturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasser-
k Schutzes;
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ewendeten ,enschaft- lerungs- ^höht sich 5 v.H, sen- »rsförde- cke können n Zeitrauni
wecke der amtlich anerkannten Verbände der Jen Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der angelischen Kirche in Deutschland e.V., Deut-
u asverband e -V., Deutscher Paritätischer wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz
trai^rvki* e ^ ervvo hlfahrt - Bundesverband e.V., Zen- ^hjtsstelle der Juden in Deutschland e.V., hyJ rBlindenverban d e.V., Bund der Kriegs- Wohitäii ® ut i schland s e.V., Verband Deutscher meinsrha» e ^ SStift . un 9 en e -V. t Bundesarbeitsge- K neQS ® ehinderte e V -> Verband der
ziairentnTrJ7 / ® hrdienst °P fer . Behinderten und So- jeschifl. 6 v '’ lhrer Unterverbände und ihrer an- senen Einrichtungen und Anstalten;
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen,
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
17. Förderung der Kriminalprävention.
Abschnitt B
1. Förderung des Sports;
2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abga- • benordnung gemeinnützigen Zwecke.

