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Anlage 1

dass er

Verzeichnis

ej t beka- bekannt

der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (ab 01.01.2000)

(= Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

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Abschnitt A

Hpruna der öffentlichen Gesundheitsheitspflege, tsondere die Bekämpfung von Seuchen und Sehnlichen Krankheiten, auch durch Kran- Lauser i.S.d. § 67 der Abgabenordnung, und

von Tierseuchen;

Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

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»braudiK irken. Dies lemeinni rperschaft enn der :u hoch an-

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Förderung kultureller Zwecke, dies ist die aus­schließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, Sie Förderung der Pflege und Erhaltung von Kultur­iwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege, u die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche ; der Musik, der Literatur, der darstellenden und ] bildenden Kunst und schließt die Förderung von | kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein; b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstle- | rischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, ! Bibliotheken, Archive sowie andere vergleich- bare Einrichtungen,

ic) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von | Bau- und Bodendenkmälern, die nach den je- i welligen landesrechtlichen Vorschriften aner- j kannt sind; die Anerkennung ist durch eine Be- ; scheinigung der zuständigen Stelle nachzuwei­sen;

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aus- siedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinter­bliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer ein­schließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,

8 Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,

10 Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwi­schen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;

11. Förderung des Tierschutzes;

12. Förderung der Entwicklungshilfe;

13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbrau­cherschutz;

innen zum

Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung jeinschließlich der Studentenhilfe,

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

i.

endenbe- ndem nur ir Abzug fc

Förderung des Naturschutzes und der Landschafts­pflege i.Sd. Bundesnaturschutzgesetzes und der iNaturschutzgesetze der Länder, des Umweltschut­zes, des Küstenschutzes und des Hochwasser-

k Schutzes;

itbetrags

er gesart«

ewendeten ,enschaft- lerungs- ^höht sich 5 v.H, sen- »rsförde- cke können n Zeitrauni

wecke der amtlich anerkannten Verbände der Jen Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der angelischen Kirche in Deutschland e.V., Deut-

u asverband e -V., Deutscher Paritätischer wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz

trai^rvki* e ^ ervvo hlfahrt - Bundesverband e.V., Zen- ^hjtsstelle der Juden in Deutschland e.V., hyJ rBlindenverban d e.V., Bund der Kriegs- Wohitäii ® ut i schland s e.V., Verband Deutscher meinsrha» e ^ SStift . un 9 en e -V. t Bundesarbeitsge- K neQS ® ehinderte e V -> Verband der

ziairentnTrJ7 / ® hrdienst °P fer . Behinderten und So- jeschifl. 6 v ' lhrer Unterverbände und ihrer an- senen Einrichtungen und Anstalten;

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen,

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

17. Förderung der Kriminalprävention.

Abschnitt B

1. Förderung des Sports;

2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abga- benordnung gemeinnützigen Zwecke.