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Wochenblatt VG Montabaur

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erbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b) überwiesen, muss zusätzlich zur Buchungsbestä­tigung auch der vom Zuwendungsempfänger her­gestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Anga­ben über die Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind. Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestäti- 23 gung auch Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körper­schaft enthalten.

20 Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbe­scheids nicht länger als 5 Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwen­dungsbestätigung zurückliegt, da ansonsten sol­che Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug an­erkannt werden.

Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt jedoch genehmigen, dass Bestätigungen maschi­nell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.

21 Im Fall der Sachspende müssen der Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache aus der Zuwendungsbestätigung ersichtlich sein. Auf­wandsspenden (s o. Randnr. 13) sind auf dem Be- 24 stätigungsmuster für Geld zuwendungen zu be­scheinigen.

Vertrauensschutz und Haftung

22 Dem Spender ist in aller Regel nicht bekannt, ob die Körperschaft, an die er eine Spende leistet, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Ebensowenig hat er Einfluß auf die tatsächliche Verwendung seiner Zuwendung durch die Körper­schaft. Der Spender ist daher auf die Richtigkeit der Angaben in der Zuwendungsbestätigung an­gewiesen. Dieses Vertrauen ist auch gesetzlich geschützt: Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und

Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn h diese durch unlautere Mittel oder falscheAng^

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oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht beka

Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spen steht auf Seiten der Körperschaft und ihrer vT wörtlichen die Haftung für die dadurch verursach ten Steuerausfälle gegenüber: Wer vorsätzlichoi grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung aus .' stellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen« zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbe- günstigten Zwecken verwendet werden, haftet! die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die entgan­gene Gewerbesteuer wird mit 10 v.H. des zuge- wendeten Betrages berücksichtigt.

Diese persönliche Haftung soll dem Missbrauch Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist z.B dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnüt­zige oder nicht spendenbegünstigte Körperscliaf Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hochan- gegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen Obere Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbe­trieb ausgestellt werden und Anderes mehr, j

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstel­lung von Zuwendungsbestätigungen können zum | Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Höhe des Spendenabzuas Der Spender kann die Ausgaben für spendenbe­günstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug def| Zuwendungen ist auf 5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v.T. der Summe der gesart Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendetenj Löhne und Gehälter begrenzt. Für wissenschaft­liche, mildtätige und als besonders förderungs­würdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sidt der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 v.H, Einzelspenden über 50.000 DM für wissen­schaftliche, mildtätige oder als besonders förde- rungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke könne I im Rahmen der Höchstsätze über einen Z^ raU von 7 Jahren verteilt abgezogen werden.

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