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t worden ist, jedoch zuzüglich der bei der

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mewert kann dabei auch der Buchwert sein (Q

wertpnvileg) Uc '

Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb be­stimmtsein Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest - oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt (siehe auch oben Randnr. 12)

Zuwendungen an eine Körperschaft, für die durch diese eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt Das gilt auch, wenn die Zu Wendung den Wert der Gegenleistung Oberste,ot Eine Aufteilung der Zuwendung In Cegenleistuno und Spende ist nicht zulässig y

Beispiele

Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz­konzert,

Verkauft von Wohlfahrtslosen

6 Besondere Grundsätze gelten beim Sponsonng. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewäh­rung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt wer­den Insoweit wird auf das Schreiben des Bun­desministeriums der Finanzen vom 18.02 1998

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verwiesen, das im Bundessteuerblatt 1998 Teil I Seite 212 veröffentlicht ist

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Spendenbeaünstiote Körperschaften Die Gemeinnützigkeit hat nicht automatisch zur Folge, dass eine Körperschaft auch steuerbegün­stigte Zuwendungen entgegennehmen kann. Eine Körperschaft ist nur dann spendenbegünstigt, wenn sie

einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wis­senschaftlichen oder einen als besonders förde- rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt (das Verzeichnis der als beson­ders förderungswürdig anerkannten gemeinnüt­zigen Zwecke ist als Anlage 1 beigefügt) und

vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körper­schaft anerkannt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die o tergestellte Neuregelung des Abzugs von Spen den und Mitgliedsbeiträgen verwiesen (Randnrn.

Zuwendunasbestatigiinq Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanz­amt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestäti­gung nach amtlichem Muster vorlegt. Diese Zu­wendungsbestätigung hat somit - anders als z.B. Belege über Werbungskosten oder andere Son­derausgaben - nicht lediglich eine Nachweisfunk­tion, sie ist vielmehr auch materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.

Für Spenden bis zu einem Betrag von 100,- DM wird es jedoch aus Vereinfachungsgrüncfen zuge­lassen, dass anstelle einer von der Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Barein­zahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung ei­nes Kreditinstituts vorgelegt wird.

Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn

a) der Empfänger der Zuwendung eine inländi­sche juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist

oder

b) der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbe­günstigte Körperschaft ist (z.B ein gemeinnüt­ziger Verein), die steuerlich wirksame Zuwen­dungsbestätigungen ausstellen darf, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwen­dung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körper­schaftsteuer (=Anerkennung als gemeinnüt­zige Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbei­trag handelt.

Der vereinfachte Spendennachweis kann außer­dem bei Spenden auf bestimmte, zur Linderung von Not in Katastrophenfällen eingerichtete Son­derkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich aner­kannten Verbanden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden Eine betragsmäßige Begrenzung besteht in diesen Fällen nicht.

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen Lastschrffieinzugs- beleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungs­bestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steu-