t worden ist, jedoch zuzüglich der bei der
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mewert kann dabei auch der Buchwert sein (Q
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Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmtsein Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest - oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt (siehe auch oben Randnr. 12)
Zuwendungen an eine Körperschaft, für die durch diese eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt Das gilt auch, wenn die Zu Wendung den Wert der Gegenleistung Oberste,ot Eine Aufteilung der Zuwendung In Cegenleistuno und Spende ist nicht zulässig y
Beispiele
Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefizkonzert,
Verkauft von Wohlfahrtslosen
6 Besondere Grundsätze gelten beim Sponsonng. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden Insoweit wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.02 1998
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verwiesen, das im Bundessteuerblatt 1998 Teil I Seite 212 veröffentlicht ist
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Spendenbeaünstiote Körperschaften Die Gemeinnützigkeit hat nicht automatisch zur Folge, dass eine Körperschaft auch steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen kann. Eine Körperschaft ist nur dann spendenbegünstigt, wenn sie
•einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder einen als besonders förde- rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt (das Verzeichnis der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke ist als Anlage 1 beigefügt) und
•vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die o tergestellte Neuregelung des Abzugs von Spen den und Mitgliedsbeiträgen verwiesen (Randnrn.
Zuwendunasbestatigiinq Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Diese Zuwendungsbestätigung hat somit - anders als z.B. Belege über Werbungskosten oder andere Sonderausgaben - nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sie ist vielmehr auch materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.
Für Spenden bis zu einem Betrag von 100,- DM wird es jedoch aus Vereinfachungsgrüncfen zugelassen, dass anstelle einer von der Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts vorgelegt wird.
Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn
a) der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist
oder
b) der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbegünstigte Körperschaft ist (z.B ein gemeinnütziger Verein), die steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer (= „Anerkennung“ als gemeinnützige Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Der vereinfachte Spendennachweis kann außerdem bei Spenden auf bestimmte, zur Linderung von Not in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbanden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden Eine betragsmäßige Begrenzung besteht in diesen Fällen nicht.
Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen Lastschrffieinzugs- beleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steu-

