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Wochenblatt VG Montabaur

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Einzelne Änderungen haben sich auch beim ver­einfachten Spendennachweis ergeben (siehe dazu unten Randnr 19).

Es ist nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestäti­gung in jedem Fall alle Formulierungen aufzuneh­men, die in den Mustern vorgesehen sind. Viel­mehr können Angaben, die im Einzelfall nicht ein­schlägig sind, weggelassen werden Die Zuwen­dungsbestätigung darf eine DIN A 4 - Seite nicht übersteigen Beispiele für entsprechend reduzierte Zuwendungsbestätigungen sind diesem Merkblatt als Anlagen 4 (Förderung mildtätiger Zwecke) und 5 (Förderung des Sports) beigefügt.

10 Durch die Spendenreform wurden ajch die Auf­zeichnungspflichten und die Anforderungen an den buchmäßigen Nachweis der Zuwendungen bei den gemeinnützigen Zuwendungsempfängern klargestellt. So müssen die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Ver­wendung ordnungsgemäß aufgezeichnet werden Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzu­bewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Ver­zicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwands­spenden - siehe dazu unten Randnr 13) müspen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grund­lagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Auf die Einhaltung der vorstehend genannten Pflichten sollte unbedingt geachtet werden, da Verstöße den Verlust der Gemeinnützigkeit und die Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (siehe un­ten Randnr. 23) zur Folge haben können.

Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts

11 Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegün­stigte Körperschaften sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese ma­chen eine Zuwendung oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, d.h. von einer Zuwendungsbe­stätigung (bisher auch als Spendenbestätigung oder Spendenbescheinigung bezeichnet) abhän­gig. Dazu ist wichtig zu wissen, ob überhaupt eine steuerbegünstigte Ausgabe des Förderers vor­liegt, wer die Zuwendungsbestätigung auszustel­len hat und welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen.

Begriff der s teuerbegünstigten Zuw^nHung

12 Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehö­ren in erster Linie Spenden, unter bestimmten

Voraussetzungen (siehe oben Randnm 3 . 5 » auch Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnah gebühren werden wie Mitgliedsbeiträge beh ^ Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtig^ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (siehe unt Randnr 15).

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Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwilJi Qe unentgeltliche Ausgaben zur Förderung spende begünstigter Zwecke zugunsten einer spende% günstigten Körperschaft (siehe unten Randnr. 171 Ausgaben können Geld- oder Sachzuwendungen

sein

Nicht darunter fallen Dienstleistungen - auch unter Einsatz pnvater Fahrzeuge oder Geräte - o^er die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So ist

z B die unentgeltliche Arbeitsleistung oder die un­entgeltliche Überlassung von Räumen keine Spende Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwen­dungsersatzanspruch verzichtet (sog. Aufwands­spende) Voraussetzung ist, dass ein satzungsge­mäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ei solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vor­standsbeschluß eingeräumt worden ist der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden bzw zu vergütenden Tätigkeit einge­räumt werden Er muss ernsthaft und rechtswirk­sam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen, Dem Begünstigten muss es also freistehen, ob er ihn dir Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt. We­sentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftli­che Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Diese muss ungeachtet eines späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein (zu den Aufzeichnungspflichten siehe auch oben Randnr. 10). Die vorstehenden Ausführungen zu den Aufwandsspenden gelten entsprechend, wenn Aufwendungsersatz nach ei­ner vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird

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Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller^ in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich fl dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendete Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegen$l an vor der Spende aus einem Betrieb entnonffl*^ worden, kann höchstens der Wert angesetr*

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