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Nr. 7/2000

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0elK oder wissenschaftliche Zwecke fördern, Wenden und Mitgliedsbeiträge weiterhin ab- S ' Pd fähig, auch wenn diese Zwecke - wie bisher - zugs dem Verzeichnis der allgemein als beson- nlthl »derungswürdig anerkannten gemeinnützi- ^»«cke enthalten sind.

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jj^rzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten (= spendenbegün­stigten) gemeinnützigen Zwecke wurde sprachlich überarbeitet und neu gegliedert (siehe auch oben Randnr. 3).

Folgende Zwecke wurden neu in das Verzeichnis

aufgenommen:

Hochwasserschutz (Abschnitt A Nr. 5)

Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler (Ab­schnitt A Nr. 7),

Hilfe für Opfer von Straftaten (Abschn. A

Nr. 7),

Verbraucherschutz (Abschnitt A Nr. 13),

Schutz von Ehe und Familie (Abschnitt A Nr. 16),

. Kriminalprävention (Abschnitt A Nr. 17),

Abschnitt B Nr. 4 des Verzeichnisses umfasst

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nunmehr neben den in § 52 Abs 2 Nr. 4 AO ge­nannten Zwecken auch die Zwecke, die hinsicht­lich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förde­rung rechtfertigen, mit den dort genannten Zwek- ken identisch sind.

Die Neuformulierung kann bei einigen - wenigen - Zwecken zu einer Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies gilt vor allem für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Vertriebenenorganisationen (Abschnitt B Nr. 3) und für die Förderung der Völkerverständi- flung (Abschnitt A Nr. 10). Einrichtungen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen u.U. Satzun- 9 en und Geschäftsführung anpassen, wenn die Begünstigung von Spenden und/oder Mitglieds- Prägen erhalten bleiben soll.

Wegen der Neugliederung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke ist ab 01.01.2000 in P Zuwendungsbestätigungen und den vorge- juckten Oberweisungsträgern nicht mehr auf die

Nummer

'h-der Anlage 7 zu den Einkommen-

Richtlinien (= bisheriges Recht), sondern

die Nummer in Abschnitt A oder B der n ®

1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durc

^Verordnung (= neues Recht) hinzuweisen, ^"nweisezum Aussteüen der Spendenbesta -

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gungen im bisherigen Freistellungsbescheid bzw. der vorläufigen Bescheinigung sind daher nicht mehr aktuell. Um den betroffenen Körperschaften die Einordnung der spendenbegünstigten Zwecke zu erleichtern, wurde diesem Merkblatt als Anlage 1 das Verzeichnis der spendenbegünstigten Zwecke nach neuem Recht beigefügt.

Ein geänderter Freistellungsbescheid oder eine geänderte vorläufige Bescheinigung ist nicht erfor­derlich.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht bean­standet, wenn bis zum Ergehen eines neuen oder erstmaligen Freistellungsbescheides in den Zu­wendungsbestätigungen noch auf die im Hinweis­teil des bisherigen Freistellungsbescheides oder der vorläufigen Bescheinigung genannte Nr. in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien verwiesen wird. Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit die Abzugsfä­higkeit von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen aufgrund der Spendenreform entfällt (siehe oben).

Abschaffung der bisher in R 111 Abs. 2 EStR

enthaltenen Liste

R 111 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien enthielt bisher eine Liste von 61 Organisationen - überwiegend Dachorganisationen -, an die Zu­wendungen auch dann steuerbegünstigt geleistet werden konnten, wenn die allgemeinen Vorausset­zungen für den Spendenabzug nicht erfüllt waren. Diese Liste und die ihr zugrunde liegende Ermäch- tigungsnorm des § 48 Abs. 4 EStDV a.F. wurden abgeschafft.

Änderungen bei Form und Verfahren Bestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen künftig nach einem verbindlichen amt­lichen Muster ausgestellt werden. Diese Muster treten an die Stelle der bisherigen unverbindlichen Muster für Spendenbestätigungen und werden als "Zuwendungsbestätigungen bezeichnet. Für Geld­zuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen andererseits sind dabei jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Diesem Merk­blatt sind Muster für die Bestätigung von Zuwen­dungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper­schaftsteuergesetzes bezeichneten (= als gemein­nützig anerkannten) Körperschaften, Personenver­einigungen oder Vermögensmassen als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Weitere Muster wurden festgelegt für Inländische juristische Personen des öffentli­chen Rechts (z.B. Gemeinden) und inländische öffentliche Dienststellen; politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes; unabhängige Wähler­gemeinschaften. Diese Muster können bei Bedarf beim Finanzamt angefordert werden.