Nr. 7/2000
indj|
' einem förde.
in Zwecke i : als st in die 'schäften, irdern, Ligsfähij. ufgefiihitel den ab- >en Zwei-1 auch in ifallsni
Nr 12 ),
? (Ml|
ich die
ähig, d tätigungen j en solche:] den, dass itige Mit- t handelt
ng kulturel-j A (Nr. 3)alsJ t. Hier ler Zwecke] chnitt B ien zuzu- »staltung d Musik- erbe- chenderr en sind
enb#|
" ."^schäften, die mildtätige, kirchliche,
0elK oder wissenschaftliche Zwecke fördern, Wenden und Mitgliedsbeiträge weiterhin ab- S ' Pd fähig, auch wenn diese Zwecke - wie bisher - zugs dem Verzeichnis der allgemein als beson- nlthl »derungswürdig anerkannten gemeinnützi- ^»«cke enthalten sind.
.-*..** hp«; Verzeichnisses der allaemein
ÜberarbeiiuiJii-*
f/srrierunoswürdi q anerkannten ge-
meinnu tejflenZwecke
jj^rzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten (= spendenbegünstigten) gemeinnützigen Zwecke wurde sprachlich überarbeitet und neu gegliedert (siehe auch oben Randnr. 3).
Folgende Zwecke wurden neu in das Verzeichnis
aufgenommen:
Hochwasserschutz (Abschnitt A Nr. 5)
Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler (Abschnitt A Nr. 7),
Hilfe für Opfer von Straftaten (Abschn. A
Nr. 7),
Verbraucherschutz (Abschnitt A Nr. 13),
Schutz von Ehe und Familie (Abschnitt A Nr. 16),
. Kriminalprävention (Abschnitt A Nr. 17),
Abschnitt B Nr. 4 des Verzeichnisses umfasst
i
nunmehr neben den in § 52 Abs 2 Nr. 4 AO genannten Zwecken auch die Zwecke, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den dort genannten Zwek- ken identisch sind.
Die Neuformulierung kann bei einigen - wenigen - Zwecken zu einer Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies gilt vor allem für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Vertriebenenorganisationen (Abschnitt B Nr. 3) und für die Förderung der Völkerverständi- flung (Abschnitt A Nr. 10). Einrichtungen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen u.U. Satzun- 9 en und Geschäftsführung anpassen, wenn die Begünstigung von Spenden und/oder Mitglieds- Prägen erhalten bleiben soll.
Wegen der Neugliederung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke ist ab 01.01.2000 in P Zuwendungsbestätigungen und den vorge- juckten Oberweisungsträgern nicht mehr auf die
Nummer
'h-der Anlage 7 zu den Einkommen-
Richtlinien (= bisheriges Recht), sondern
die Nummer in Abschnitt A oder B der n ®
1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durc
^Verordnung (= neues Recht) hinzuweisen, ^‘"’nweisezum Aussteüen der Spendenbesta -
8
gungen im bisherigen Freistellungsbescheid bzw. der vorläufigen Bescheinigung sind daher nicht mehr aktuell. Um den betroffenen Körperschaften die Einordnung der spendenbegünstigten Zwecke zu erleichtern, wurde diesem Merkblatt als Anlage 1 das Verzeichnis der spendenbegünstigten Zwecke nach neuem Recht beigefügt.
Ein geänderter Freistellungsbescheid oder eine geänderte vorläufige Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bis zum Ergehen eines neuen oder erstmaligen Freistellungsbescheides in den Zuwendungsbestätigungen noch auf die im Hinweisteil des bisherigen Freistellungsbescheides oder der vorläufigen Bescheinigung genannte Nr. in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien verwiesen wird. Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit die Abzugsfähigkeit von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen aufgrund der Spendenreform entfällt (siehe oben).
Abschaffung der bisher in R 111 Abs. 2 EStR
enthaltenen Liste
R 111 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien enthielt bisher eine Liste von 61 Organisationen - überwiegend Dachorganisationen -, an die Zuwendungen auch dann steuerbegünstigt geleistet werden konnten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht erfüllt waren. Diese Liste und die ihr zugrunde liegende Ermäch- tigungsnorm des § 48 Abs. 4 EStDV a.F. wurden abgeschafft.
Änderungen bei Form und Verfahren Bestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen künftig nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden. Diese Muster treten an die Stelle der bisherigen unverbindlichen Muster für Spendenbestätigungen und werden als "Zuwendungsbestätigungen“ bezeichnet. Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen andererseits sind dabei jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Diesem Merkblatt sind Muster für die Bestätigung von Zuwendungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten (= als gemeinnützig anerkannten) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Weitere Muster wurden festgelegt für Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) und inländische öffentliche Dienststellen; politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes; unabhängige Wählergemeinschaften. Diese Muster können bei Bedarf beim Finanzamt angefordert werden.

