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Wochenblatt VG Montabaur

Oberfinanzdirektion Koblenz

Merkblatt zur Reform des steuerlichen Spendenrechts

Mitwirkung ab dem 01.01.2000 wurden Teile des steuerlichen Spendenrechts neu geregelt Die Re­form betrifft zunächst die gemeinnützigen Körper- 3 schäften, die schon nach bisherigem Recht spen­denbegünstigt sind. Darüber hinaus werden aber auch zahlreiche Körperschaften aufgrund der Spendenreform erstmals berechtigt sein, selbst unmittelbar steuerbegünstigte Spenden entgegen­zunehmen und dafür Spendenbestätigungen (künftig:Zuwendungsbestätigungen) auszustel­len.

Dieses Merkblatt soll Sie über die beschlossenen Rechtsänderungen informieren. Darüber hinaus werden - auf der Grundlage des neuen Rechts - die wesentlichen Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts dargestellt, um vor allem den Kör­perschaften eine erste Orientierung zu geben, die durch die Reform erstmals die Spendenbegunsti- gung erlangen. Bei weitergehenden Fragen gibt Ihnen Ihr Finanzamt gerne Auskunft

Was hat sich geändert?

Durchlaufspendenverfahren für den Spenden-

abzuq künftig nicht mehr erforderlich Bisher können viele Körperschaften steuerbegün­stigte (d.h. beim Spender abzugsfähige) Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öf­fentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen müssen Spenden zu­nächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - in der Regel handelt es sich dabei um die örtliche Gemeinde - geleistet werden. Die Ge­meinde leitet dann die Spende an die begünstigte Körperschaft weiter und stellt die Spendenbestäti­gung für den Spender aus. Zu den Körperschaf­ten, die auf dieses sog. Durchlaufspendenverfah- 4 ren angewiesen sind, gehören z.B. Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Hei­matpflege und Heimatkunde fördern Das Durchlaufspendenverfahren wird nach der Spendenreform nicht mehr zwingende Vorausset­zung für den Abzug von Spenden sein. Künftig können deshalb aHe gemeinnützigen Körper­schaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern (siehe unten Randnrn. 3-5), unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Es ist __ jedoch weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten.

Neuregelung des Abzugs von

q liedsbeiträgen

Die spendenbegünstigten Zwecke sind inein eni Verzeichnis der allgemein als besonders förde. rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zusammengestellt, das diesem Merkblatt als Anlage 1 beigefügt ist. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei Körperschaften die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähjg. Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgefühlte Zwecke fordern, sind dagegen nur Spenden ab­zugsfähig Fördert eine Körperschaft neben Zwei- ken, die im Abschnitt A aufgeführt sind, auch in Abschnitt B genannte Zwecke, sind ebenfallsm Spenden abzugsfähig

Beispiel

Ein Verein fördert nach seiner Satzung:

a) die Entwicklungshilfe (Abschnitt A Nr. 12),

b) die Heimatpflege und Heimatkunde (Abschri B Nr 3) oder

c) sowohl die Entwicklungshilfe als auch die Heimatpflege und Heimatkunde.

Abzugsfähig sind im Fall

a) Spenden und Mitgliedsbeiträge,

b) nur Spenden,

c) ebenfalls nur Spenden

Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein dafür keine Zuwendungsbestätigung» ausstellen; bei einer Geld spende an einen solch» Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mit­gliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handet (siehe als Beispiel Anlage 5).

Eine Sonderstellung nimmt die Förderung kulturel-j ler Zwecke ein, die sowohl in Abschnitt A(Nr.; auch in Abschnitt B (Nr. 2) aufgeführt ist. Hiergüt j Grundsätzlich ist die Förderung kultureller Zweckej dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnittß sind dagegen die kulturellen Betätigungen zuzu ordnen, die in. erster Linie der Freizeitgestaltung

dienen. Dazu gehören z.B. Gesang-

und Musik­

vereine, Theaterspielvereine und Theaterbe­suchsorganisationen sowie die entsprechenden Fördervereine. Bei diesen Körperschaften sin ^deshalb - wie schon bisher - nur Spenden W j stigt, jedoch keine Mitgliedsbeiträge.