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Wochenblatt VG Montabaur
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 20.01.2000 den Beschluss gefasst , den Bebauungsplan "Westliche Alleestraße’' aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der abgedruckten Skizze ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Montabaur. 24.01.2000 Dr. Possel-Dölken. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur
Änderung des Bebauungsplanes “Baumberg" der Stadt Montabaur hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 20.01.2000 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes
„Baumberg" öffentlich auszulegen.
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rAusnahmen von der Veränderungssperre könnenn a j' M° ntab § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. 1
§ 4 Inkrafttreten
nie Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekannt^, tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltung Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens |edoch nacÄ seit dem Inkrafttreten der Satzung. *
Montabaur. 24.01.2000 (S.) Dr. Possel-Dölk^
Hinweis
1 Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandst baur. Bauamt. Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz8i während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und niti
12 30 und 14.00 - 16.00 Uhr. donnerstags von 8.00-1*1/1 uni 18 00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jeden® Süder werden Jedermann kann über den Inhalt des BebauumÄfisenz wprianoen Mit dieser Bekanntmachung tritt die be$ rechtssatzung nach § 25 I Nr. 2 BauGB in Kraft.
2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzungdennge»
1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und FormJBuhg unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseüi machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltendgd Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens^ len begründen soll, ist darzulegen, o npmäß 5 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhett m der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zulet Artikpi 1 des zweiten Landesgesetzes zur Anderungk, Vorschriften vom 22.12.1995 (GVBI. S. 521 ff.) wirdai qendes hingewiesen: «
Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- odert§ dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustel cmd oelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als raff, zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1 - d, e. B f4|G/ Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die «| ' Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (A S 2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbelji| beanstandet oder iedem die Verletzung der Verfahrens-#, ;; ten Gegenüber der Gemeindeverwaltung unter BezeM / haltes der die Verletzung begründen soll, schnftlich gelenij Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ledern
zung geltend machen. j
Montabaur. 24.01.2000 Dr. PossM *I
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Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.02.2000 bis 10.03.2000 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Montabaur, 24.01.2000 Dr. Possel-Dölken. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur
Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für ein Teilgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westliche Alleestraße’’
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbu- ches (BauGB) in der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. 2141) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) erläßt der Rat der Stadt Montabaur folgende Satzung:
§ 1 Zweck der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der weiteren städtebaulichen Entwicklung für ein Teilgebiet des in Aufstellung befindlichen BebauungsplanesAlleestraße”.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf ein Teilgebiet des Bebauungsplanes „Alleestraße”. Im einzelnen unterliegen folgende Flurstücke der Veränderungssperre:
Flur 44, Flurstück 524, 525, 526, 527, 528, 529 tlw., 531,532, 533 534 543/5 tlw., 543/19 tlw.
Flur 21, Flurstück 544, 545,3954/7, 3955/5,3956/5, 3957/4 tlw., 3953/11 Flur 25, Flurstück 3793/15 tlw., 5788/10, 5788/11, 5788/18 5788/17 5788/16 tlw., 5788/14, 3582/12
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Satzung über eine Veränderungssperrefür ein Teilgebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Alleestraße“ Räumlicher Geltungsbereich
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