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.enblattVG Montabaur
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Nr. 4/2000
Ur . , el der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich •
3 n i l ” ; v°n sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung S ' e mcht inner ' finde^schriWich geltend gemacht worden sind rw 9 c 9e ? enuber d er , Setzung von Verfahrens- und FormvorschriftPnna^ Ch J' erhalt ’ der if^pwägung begründen soll, ist darzulegen. ° der den Mangel J%e Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 unri o .
Us ^Je Entschädigung von durch den BebauunosDlarTi 6 f bs ' 4 Bau Gß |»na?hteiien sowie über die Fälligkeit unddas Fr? 0tenden Ver ~ fsityjgr Entschädigungsansprüche wird hingewiesen Chen ents Pre-
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Ähderung des Bebauungsplanes „Fichten - Auf der Trifft“ für das frühere Betriebsgelände der Fa. Oerlikon
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5 P 0|| M6 J i^]i. 3 BauGB (Auszug):
Igungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er Fälljgkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung ‘igung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
4 BauGB:
igungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- tolauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- 'errhogensnachteile einqetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs geführt wird.
istelleS jbs. 6|Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
, Fax:0Eug):
»gen,|die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ■ Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen leiten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig j deg^kommen. Dies gilt nicht, wenn
Tie Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- nigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung jJJflUferletzt worden sind oder
' or Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
-Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-
'der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter jtiite zeic,inuri 9 des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, r St3fll»piriftlich geltend gemacht hat.
ichten -A^'nand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann pch Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- 5 tzbucl0P tend Tuchen.
I des Beb| aur -' 24.01.2000 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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lderl(, Mfo* c ^ e Bekanntmachung der Stadt Montabaur
i1013/4. -Tterung des Bebauungsplanes “Verlängerte Südstraße” der
r VerbarÄftontabaur;
uer .piatz öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 , diensöMes Baugesetzbuches (BauGB)
^ on Montabaur hat in seiner Sitzung am 20.01.2000 den s p? fdie Bebauungspläne „Verlängerte Südstraße” und e !fcm 2usarr| menzufassen und die III. Änderung einzuleiten, ^splai»?*™ wurde beschlossen, gemäß § 13 BauGB auf die vorgezogene • I T 9 i u verzichten und den Entwurf zur Änderung des 9 s P lan ifn 9 t P | nes verlängerte Südstraße” öffentlich auszulegen, mg der fin hif i A n J iegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ormvorsn .]°-03.2000 (einschließlich) bei der Verbandsgemeinde- ires seitd | ^^9JJ /iontab aur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, Itendge^
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56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
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Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Der Planbereich ergibt sich aus der abgedruckten Skizze. Die fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung vom 11.06.1999 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur wird durch diese Veröffentlichung ersetzt. Montabaur, 24.01.2000 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur
Aufstellung des Bebauungsplanes “Westliche Alleestraße” der Stadt Montabaur;
hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
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