Nr. 52/2008
1 °natauf 11 nur der »eis. Dfe 'gelegt, ,
eliunge n 1r| et sich i
Wasser- ro Preis-' Dies gilt j verhau- !
’sorgung ^et,den är Unter-
sntlichen dann zu äaut,der
es Zah- r\ bishe- ■ligeteilt, len neu- hließlich uen, bei ihlungs-
sröffent- Mit dem skosten .ch dem | n jewei-
i Eigen- iserver- sherige J Wassernd hier- ’ährend ] n offen-
für die |
Verträ-
ihal
iZVB- an, die aweils
ige 1 ) jöften tzum mini*
rsung (Wir- i des
trf !
!/i#
52/2008 1 Woch enblatt
VG Montabaur
, u den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung ßVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur a
[ t. Baukostenzuschuss
L § 4 ZVB-Wasser)
Lr Baukostenzuschuss bei einem Anschluss an die Wasserverteilunos- Sägen, die vor dem 01.01 1981 errichtet oder begonnen »rdenXnägt:
. nett0 brutto
(ohne MwSt.) (incl. 19% MwSt.)
°> 38 € 0,45 €
a) je d m
Grundstücksfläche
0,61 €
b ) j e cbm umbauter Raum der Gebäude 0,51 €
§ 2 ■ Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse (zu §10 ZVB-Wasser)
Die Pauschalen für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses betragen beim Anschluss eines Objektes an eine Wasserverteilungsleitung des WVU, die im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums verlegt ist:
1 , für alle Erd- und Herstellungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von
netto brutto
(ohne MwSt.) (incl. 19% MwSt.) DN 25 bis DN 40 1.300,00 € 1 .547,00
2 . zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1, 3 und/oder 4
a) für alle Erd- und Verlegungs- bzw. Verlängerungsarbeiten der Wasserhausanschlussleitung in einer Nennweite von DN 25 bis DN 40 pro laufender Meter Leitungslänge innerhalb der privaten, unbefestigten Grundstücksfläche bis zum Eintritt in das jeweilige Anschlussobjekt bei Ausführung der Erdarbeiten zur Verlegung der vg. Leitung durch
eine vom WVU beauftragte Fremdfirma den Bauherren
■ bei einer Leitungslänge von 20 m ■für die über 20 m hinausgehende Leitungslänge
netto (ohne MwSt.)
42,50 €
13,00 €
brutto
(incl. 19% MwSt.) 50,58 €
15,47 €
8,00 € 9,52 €
Für die komplette Verlegung bzw. Verlängerung der Wasserhausan- | Schlussleitung im privaten befestigten Bereich erfolgt die Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand.
3. zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1 und/oder 2 für die komplette Installation des Wasserzählers einschließlich notwendiger Zubehörteile bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von
netto (ohne MwSt.)
DN 25 300,00 €
DN 32 350,00 €
DN 40 600,00 €
4. bei Errichtung eines Wasserzählerschachtes zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1 und/oder 2 für alle Erd- und Herstellungsarbeiten mit kompletter Installation des Wasserzählers einschließlich notwendiger Zubehörteile
a) bei Einbau eines Zählerschachtes in nicht überfahrbarer Ausführung
brutto
(incl. 19% MwSt.) 357,00 € 416,50 € 714,00 €
netto (ohne MwSt.)
in einer Nennweite des Wasserzählers von DN 25 in einer Nennweite des Wasserzählers von DN 32
b) bei Einbau eines Zählerschachtes in überfahrbarer Ausführung
1 . 000,00 €
1.150,00 €
brutto
(incl. 19% MwSt.) 1.190,00 € 1.368,50 €
brutto
(incl. 19% MwSt.)
netto (ohne MwSt.)
in einer Nennweite '
des Wasserzählers
von DN 25 1 . 150,00 € 1.368,50 €
in einer Nennweite des Wasserzählers
Jon DN 32 1.300,00 € 1547,00 €
5- Bei Aufwendungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wer- en - beträgt der Verrechnungssatz
netto brutto
(ohne MwSt.) (incl. 19% MwSt.)
f ] ur eine Monteurstunde 36,00 € 42,84 €
) ür eine Ingenieurstunde 61,00 € 72,59 €
o_Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmun- 1 n n 2u offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere I Regelung treffen.
^■Grundpreis (zu § 20 ZVB-Wasser)
7 ähi monatliche Grundpreis beträgt bei einer Nennweite des Wasser- Sfrs bzw. bei Anwendung von § 20 Absatz 3 bei einer Nennweite der ssrhausanschlussleitung
netto brutto
(ohne MwSt.) (incl. 7% MwSt.)
125
"ergröße Qn 2,5)
6,00 €
6,42 €
von DN 32 (Zählergröße Qn 6,0)
14,00 €
14,98 €
von DN 40
«
(Zählergröße Qn 10,0)
25,50 €
27,29 €
von DN 50
85,00 €
90,95 €
von DN 80
135,00 €
144,45 €
von DN 100
170,00 €
181,90 €
von DN 150
254,00 €
271,78 €
von DN 200
337,00 €
360,59 €
§ 4 - Arbeitspreis (zu § 21 ZVB-Wasser)
netto (ohne MwSt.)
brutto (incl. 7% MwSt.)
Der Arbeitspreis
je cbm Wasser beträgt
1,10 €
1,18 €
§ 5 - Bauwasserversorgung (zu § 11 Absatz 1 bis 4 ZVB-Wasser)
netto
brutto
(ohne MwSt.)
(incl. 7% MwSt.)
Die für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses oder Bauwasserzählers zu
zahlende Pauschale beträgt:
Der für den Bauwasserbezug zu zahlende Preis beträgt pro cbm umbauter
36,00 €
38,52 €
Raum der Gebäude
§ 6 - Standrohre des WVU
0,10 €
0,11 €
(zu § 11 Absatz 5 bis 7 ZVB-Wasser)
netto
brutto
(ohne MwSt.)
(incl. 7% MwSt.)
Die Verwaltungs- und Leihgebühr beträgt:
a) bis zu einer Woche
25,00 €
26,75 €
b) für jede weitere angefangene Woche
Die vor Ausgabe eines Standrohres zu
10,00 €
10,70 €
zahlende Mindestkaution beträgt
300,00 €
§ 7 - Sonderregelungen
(zu § 22 ZVB-Wasser)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit dem Anschlussnehmer besondere Verträge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.
§ 8 - Inkrafttreten
Diese Anlage 1 zu den ZVB-Wasser gilt ab 01.01.2009
56410 Montabaur, 11.12.2008 Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur
über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule
(Neufassung unter der Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 25. April 1983, 2. Änderungssatzung vom 28. Juli 1993, 3. Änderungssatzung vom 1. November 2001)
4. Änderung vom 11.12.2008
Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule vom 4. Dezember 1981 wird wie folgt geändert:
§1
§ 2 erhält folgende Fassung:
Höhe der Gebühren
(1) Die Grundgebühr für alle Kurse beträgt pro Unterrichtsstunde (Unterrichtsstunde = 45 Minuten) und Kursteilnehmer zwischen 1,95 EUR und 5,00 EUR. Der Leiter /die Leiterin der Volkshochschule wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates die Gebühren für die einzelnen Kurse innerhalb des Gebührenrahmens nach Satz 1 zu bestimmen.
Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind zu berücksichtigen:
1. die Kosten, die durch den Kurs entstehen, und
2. der Vorteil, der den Teilnehmern aus der Teilnahme an dem Kurs erwachsen kann.
(2) Der Gebühren rahmen kann bei Kursen, an deren Durchführung die Volkshochschule ein besonderes Interesse hat, ausnahmsweise überschritten werden. Der Leiter/die Leiterin wird ermächtigt, hierüber im Einzelfall zu entscheiden.
(3) Für Sonderveranstaltungen wird die Gebühr jeweils vom Leiter der Volkshochschule festgelegt.
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum Beginn des Frühjahrsemester 2009 in Kraft.
56410 Montabaur, 11.12.2008 (S.) Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBI. S. 57) wird auf Folgendes hin-

