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Nr. 52/2008

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52/2008 1 Woch enblatt

VG Montabaur

, u den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung ßVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur a

[ t. Baukostenzuschuss

L § 4 ZVB-Wasser)

Lr Baukostenzuschuss bei einem Anschluss an die Wasserverteilunos- Sägen, die vor dem 01.01 1981 errichtet oder begonnen »rdenXnägt:

. nett0 brutto

(ohne MwSt.) (incl. 19% MwSt.)

°> 38 € 0,45 €

a) je d m

Grundstücksfläche

0,61 €

b ) j e cbm umbauter Raum der Gebäude 0,51 €

§ 2 ■ Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse (zu §10 ZVB-Wasser)

Die Pauschalen für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses betra­gen beim Anschluss eines Objektes an eine Wasserverteilungsleitung des WVU, die im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums verlegt ist:

1 , für alle Erd- und Herstellungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 19% MwSt.) DN 25 bis DN 40 1.300,00 € 1 .547,00

2 . zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1, 3 und/oder 4

a) für alle Erd- und Verlegungs- bzw. Verlängerungsarbeiten der Was­serhausanschlussleitung in einer Nennweite von DN 25 bis DN 40 pro lau­fender Meter Leitungslänge innerhalb der privaten, unbefestigten Grund­stücksfläche bis zum Eintritt in das jeweilige Anschlussobjekt bei Aus­führung der Erdarbeiten zur Verlegung der vg. Leitung durch

eine vom WVU beauftragte Fremdfirma den Bauherren

■ bei einer Leitungslänge von 20 m ■für die über 20 m hinausgehende Leitungslänge

netto (ohne MwSt.)

42,50 €

13,00 €

brutto

(incl. 19% MwSt.) 50,58 €

15,47 €

8,00 € 9,52 €

Für die komplette Verlegung bzw. Verlängerung der Wasserhausan- | Schlussleitung im privaten befestigten Bereich erfolgt die Kostenerstat­tung nach tatsächlichem Aufwand.

3. zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1 und/oder 2 für die komplette Installation des Wasserzählers einschließlich notwendiger Zubehörteile bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von

netto (ohne MwSt.)

DN 25 300,00 €

DN 32 350,00 €

DN 40 600,00 €

4. bei Errichtung eines Wasserzählerschachtes zusätzlich zu der Pau­schale nach Randnummer 1 und/oder 2 für alle Erd- und Herstellungsar­beiten mit kompletter Installation des Wasserzählers einschließlich not­wendiger Zubehörteile

a) bei Einbau eines Zählerschachtes in nicht überfahrbarer Ausführung

brutto

(incl. 19% MwSt.) 357,00 € 416,50 € 714,00 €

netto (ohne MwSt.)

in einer Nennweite des Wasserzählers von DN 25 in einer Nennweite des Wasserzählers von DN 32

b) bei Einbau eines Zählerschachtes in überfahrbarer Ausführung

1 . 000,00 €

1.150,00 €

brutto

(incl. 19% MwSt.) 1.190,00 € 1.368,50 €

brutto

(incl. 19% MwSt.)

netto (ohne MwSt.)

in einer Nennweite '

des Wasserzählers

von DN 25 1 . 150,00 € 1.368,50 €

in einer Nennweite des Wasserzählers

Jon DN 32 1.300,00 € 1547,00 €

5- Bei Aufwendungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wer- en - beträgt der Verrechnungssatz

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 19% MwSt.)

f ] ur eine Monteurstunde 36,00 € 42,84 €

) ür eine Ingenieurstunde 61,00 € 72,59 €

o_Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmun- 1 n n 2u offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere I Regelung treffen.

^■Grundpreis (zu § 20 ZVB-Wasser)

7 ähi monatliche Grundpreis beträgt bei einer Nennweite des Wasser- Sfrs bzw. bei Anwendung von § 20 Absatz 3 bei einer Nennweite der ssrhausanschlussleitung

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 7% MwSt.)

125

"ergröße Qn 2,5)

6,00 €

6,42 €

von DN 32 (Zählergröße Qn 6,0)

14,00 €

14,98 €

von DN 40

«

(Zählergröße Qn 10,0)

25,50 €

27,29 €

von DN 50

85,00 €

90,95 €

von DN 80

135,00 €

144,45 €

von DN 100

170,00 €

181,90 €

von DN 150

254,00 €

271,78 €

von DN 200

337,00 €

360,59 €

§ 4 - Arbeitspreis (zu § 21 ZVB-Wasser)

netto (ohne MwSt.)

brutto (incl. 7% MwSt.)

Der Arbeitspreis

je cbm Wasser beträgt

1,10 €

1,18 €

§ 5 - Bauwasserversorgung (zu § 11 Absatz 1 bis 4 ZVB-Wasser)

netto

brutto

(ohne MwSt.)

(incl. 7% MwSt.)

Die für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses oder Bauwasserzählers zu

zahlende Pauschale beträgt:

Der für den Bauwasserbezug zu zahlende Preis beträgt pro cbm umbauter

36,00 €

38,52 €

Raum der Gebäude

§ 6 - Standrohre des WVU

0,10 €

0,11 €

(zu § 11 Absatz 5 bis 7 ZVB-Wasser)

netto

brutto

(ohne MwSt.)

(incl. 7% MwSt.)

Die Verwaltungs- und Leihgebühr beträgt:

a) bis zu einer Woche

25,00 €

26,75 €

b) für jede weitere angefangene Woche

Die vor Ausgabe eines Standrohres zu

10,00 €

10,70 €

zahlende Mindestkaution beträgt

300,00 €

§ 7 - Sonderregelungen

(zu § 22 ZVB-Wasser)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit dem Anschlussnehmer besondere Verträge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Anlage 1 zu den ZVB-Wasser gilt ab 01.01.2009

56410 Montabaur, 11.12.2008 Schaaf

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister

Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur

über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule

(Neufassung unter der Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 25. April 1983, 2. Änderungssatzung vom 28. Juli 1993, 3. Änderungs­satzung vom 1. November 2001)

4. Änderung vom 11.12.2008

Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule vom 4. Dezember 1981 wird wie folgt geändert:

§1

§ 2 erhält folgende Fassung:

Höhe der Gebühren

(1) Die Grundgebühr für alle Kurse beträgt pro Unterrichtsstunde (Unter­richtsstunde = 45 Minuten) und Kursteilnehmer zwischen 1,95 EUR und 5,00 EUR. Der Leiter /die Leiterin der Volkshochschule wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates die Gebühren für die einzelnen Kurse innerhalb des Gebührenrahmens nach Satz 1 zu bestimmen.

Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind zu berücksichtigen:

1. die Kosten, die durch den Kurs entstehen, und

2. der Vorteil, der den Teilnehmern aus der Teilnahme an dem Kurs erwachsen kann.

(2) Der Gebühren rahmen kann bei Kursen, an deren Durchführung die Volkshochschule ein besonderes Interesse hat, ausnahmsweise über­schritten werden. Der Leiter/die Leiterin wird ermächtigt, hierüber im Ein­zelfall zu entscheiden.

(3) Für Sonderveranstaltungen wird die Gebühr jeweils vom Leiter der Volkshochschule festgelegt.

§2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum Beginn des Frühjahrsemester 2009 in Kraft.

56410 Montabaur, 11.12.2008 (S.) Schaaf

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBI. S. 57) wird auf Folgendes hin-