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Wochenblatt VG Montabaur
Der Aus- und Einbau sowie der Transport der Wasserzähler ist ausschließlich Aufgabe des WVU.
(2) Bei einer Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen sind die Kosten der Nachprüfung vom Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand an das WVU zu erstatten. Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen des WVU für den Aus- und Einbau sowie den Transport der Wasserzählern und die Gebühren der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle. Bei einer Über- oder Unterschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen trägt das WVU die Kosten.
§ 16 - Ablesung
(zu §§ 20 und 21 AVBWasserV)
(1) Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Der Ablesezeitraum wird durch das WVU öffentlich bekannt gemacht. Die jährliche Ablesung wird von Bediensteten des WVU und/oder durch beauftragte Dritte vorgenommen. In Ausnahmefällen kann das WVU den Anschlussnehmer beauftragen, den Wasserzähler selbst abzulesen und den Stand des Wasserzählers mitzuteilen.
(2) Der Wasserverbrauch kann geschätzt werden, wenn der Anschlussnehmer die Ablesung nicht ermöglicht und die vom WVU verlangte Selbstablesung nicht durchführt. Die Schätzung des WVU orientiert sich dann grundsätzlich am Ableseergebnis des Vorjahres; tatsächliche Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt.
(3) Das WVU kann eine Nachberechnung des Wasserverbrauchs vornehmen. wenn sich später herausstellt, dass der berechnete Verbrauch zu niedrig war. Zu hoch berechnete Beträge werden vom WVU erstattet oder mit den laufenden Entgeltforderungen verrechnet.
§ 17 - Abrechnung (zu § 24 AVBWasserV)
(1) Das WVU rechnet die vom Anschlussnehmer zu zahlenden laufenden Entgelte in der Regel einmal jährlich ab. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das jeweilige Kalenderjahr. Das WVU ist ermächtigt, den Zeitraum der Abrechnung zu verschieben. Die Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ermittlung des Zählerstandes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum geleisteten Abschläge.
(2) Ergibt die Abrechnung, dass die geleisteten Abschläge des Anschlussnehmers das tatsächlich zu zahlende Entgelt übersteigen, so ist das WVU berechtigt, die Überzahlung mit der nächsten Abschlagsforderung an den Anschlussnehmer zu verrechnen.
(3) Das WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung den durch den Wasserzähler erfassten Wasserverbrauch des Anschlussnehmers für die Berechnung der Schmutzwassergebühr mitzuteilen. Die vom Anschlussnehmer zu zahlenden laufenden Entgelte sowie darauf erhobene Abschlagszahlungen für die Wasserversorgung können in einem gemeinsamen Vordruck mit den laufenden Abwasserentgelten des zuständigen Trägers der Abwasserbeseitigung festgesetzt und angefordert werden.
§ 18 - Abschlagszahlungen (zu § 25 AVBWasserV)
(1) Das WVU erhebt Abschlagszahlungen auf den Wasserverbrauch, die schriftlich angefordert werden.
(2) Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten für Abschlagszahlungen
in Raten wie folgt fest:
1. Abschlag, fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entgeltabrechnung
2. Abschlag, fällig am 15.05. des laufenden Jahres
3. Abschlag, fällig am 15.08. des laufenden Jahres
4. Abschlag, fällig am 15.11. des laufenden Jahres
(3) Restforderungen aus Vorjahren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe der jährlichen Entgeltabrechnung zur Zahlung fällig.
(4) Durch die kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Fälligkeitstage kommt der Anschlussnehmer auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug, wenn er an den in der Abschlagsanforderung oder in der jährlichen Abrechnung angegebenen Fälligkeitstagen nicht zahlt.
§ 19 - Laufende Entgelte / Zahlungspflichtige
(1) Als laufendes Entgelt für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erhebt das WVU einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Die Höhe der laufenden Entgelte ist im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.
(2) Zahlungspflichtig für die laufenden Entgelte sind die Anschlussnehmer der angeschlossenen Grundstücke. Die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Eigentumswohnungen mit separatem Wasserzähler des WVU nach § 14 Absatz 2 ist jeder Wohnungseigentümer Anschlussnehmer im Sinne dieser ZVB-Wasser.
(3) Tritt innerhalb des Abrechnungszeitraums ein Eigentumswechsel am Anschlussobjekt ein, so ist dieser dem WVU unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Meldet der bisherige und/oder der neue Zahlungspflichtige den Eigentumswechsel nicht an, so sind beide Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft beginnt mit der Übergabe des Anschlussobjektes und endet mit dem Zahlungseingang der für den bisherigen Vertragspartner erstellten Abrechnung.
§ 20 - Grundpreis
(1) Für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erhebt das WVU einen Grundpreis zur teilweisen oder vollständigen Abgeltung der verbrauchsunabhängig anfallenden Betriebskosten. Der Grundpreis wird nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung durch den Anschlussnehmer, sondern nach einem zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen.
(2) Das WVU berechnet den Grundpreis je Anschlussobjekt und Monat der Basis der Größe des Wasserzählers. Bei Verbundzählern dient nu jeweils größere Zähler als Berechnungsgrundlage für den Grundpreis !y H öhe der einzelnen Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgeL|
(3) Bei Anschlüssen ohne Wasserzähler oder bestehenden Umgehun! zur Sicherstellung des objektbezogenen Brandschutzes berechnet £
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(4) In den Fällen, in denen das WVU antragsgemäß mehrere Wassa
Zähler zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, ist der im p r6 i' blatt festgelegte Grundpreis für jeden Wasserzähler zu zahlen. Dies 5 auch, wenn das Anschlussobjekt insgesamt nur über eine Wasserhai sanschlussleitung des WVU versorgt wird. aü '
(5) Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorounn im Sinne von § 5 AVBWasserV ist der Anschlussnehmer verpflichtet de
festgelegten Grundpreis auch für die Zeit der Einschränkung oder Unterbrechung zu zahlen.
(6) Der Grundpreis für die Vorhaltung der betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ist vom Anschlussnehmer auch dann zu zahlen, wenn der Wasserzähler vom WVU antragsgemäß ausgebaut der Versorgungsvertrag aber nicht gekündigt wurde.
(7) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Zahlungspflichtigen, wird der Grundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt Für die Zuordnung ist die Übergabe des Anschlussobjektes an den neuen Anschlussnehmer maßgebend. Bei einer Übergabe bis einschließlich 14. eines Monats wird der entsprechende Grundpreis dem neuen, bei einer Übergabe ab dem 15. eines Monats dem bisherigen Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt.
§ 21 - Arbeitspreis
(1) Als Verbrauchsentgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung erhebt das WVU einen Arbeitspreis. Mit dem Arbeitspreis werden die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten teilweise oder vollständig abgegolten. Der Arbeitspreis wird nachdem Maß der tatsächlichen Wasserentnahme des Anschlussnehmers im jeweiligen Abrechnungszeitraum bemessen.
(2) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Zahlungspflichtigen, so wird der gemessene Wasserverbrauch auf den bisherigen und den neuen Eigentümer aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt anhand der (möglichst gemeinsamen) Ablesung des Wasserzählers durch den bisherigen und neuen Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Übergabe des Anschlussobjektes. Der Ablesestand des Wasserzählers ist dem WVU schriftlich mitzuteilen. Das Recht des WVU, den Wasserzähler selbst abzulesen und danach entsprechend abzurechnen, bleibt unberührt.
(3) Ist dem WVU der Stand des Wasserzählers zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels nicht bekannt, so erfolgt die Aufteilung des Wasserverbrauches grundsätzlich nach der Zahl der Tage, in denen der bisherige und der neue Zahlungspflichtige Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnehmen konnten. Das WVU kann abweichend hiervon eine Gewichtung vornehmen, wenn der Wasserverbrauch während der Benutzungszeit des bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen offensichtlich unterschiedlich hoch war.
§ 22 - Sonderregelungen für einmalige und laufende Entgelte
(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und 19 bis 21 gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit den Anschlussnehmem besondere Verträge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.
(2) Für die Verzinsung von Ansprüchen werden die entsprechenden Regelungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß angewendet.
§ 23 - Zeitweilige Absperrung (zu § 32 Absatz 7 AVBWasserV)
(1) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung des Wasserhausanschlusses durch das WVU beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den verbrauchsunabhängigen Grundpreis während dieser Zeit weiter zu zahlen.
(2) Die für die zeitweilige Absperrung und Wiederinbetriebnahme des Wasserhausanschlusses entstehenden Kosten werden dem Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und® zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 24 - Umsatzsteuer
gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.
§ 25 - Inkrafttreten
(1) Diese ZVB-Wasser werden einschließlich des Preisblattes (AnlageJ) öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ge'® che ZVB-Wasser als jedem Kunden zugegangen. Sie werden darni Inhalt der laufenden Versorgungsverträge. Die ZVB-Wasser trete Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.
(2) Die ZVB-Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur in der Fassuij9 vom 11.12.2001 einschließlich der dazugehörigen Anlagen treten in
Imw?. u? m -12.2008 außer Kraft. Darauf beruhende Forderung WVU bleiben unberührt. f
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