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Wochenblatt VG Montabaur

Der Aus- und Einbau sowie der Transport der Wasserzähler ist aussch­ließlich Aufgabe des WVU.

(2) Bei einer Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen sind die Kosten der Nachprüfung vom Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand an das WVU zu erstatten. Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendun­gen des WVU für den Aus- und Einbau sowie den Transport der Was­serzählern und die Gebühren der Eichbehörde oder staatlich anerkann­ten Prüfstelle. Bei einer Über- oder Unterschreitung der gesetzlichen Ver­kehrsfehlergrenzen trägt das WVU die Kosten.

§ 16 - Ablesung

(zu §§ 20 und 21 AVBWasserV)

(1) Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Der Ablesezeitraum wird durch das WVU öffentlich bekannt gemacht. Die jährliche Ablesung wird von Bediensteten des WVU und/oder durch beauf­tragte Dritte vorgenommen. In Ausnahmefällen kann das WVU den Anschlussnehmer beauftragen, den Wasserzähler selbst abzulesen und den Stand des Wasserzählers mitzuteilen.

(2) Der Wasserverbrauch kann geschätzt werden, wenn der Anschlus­snehmer die Ablesung nicht ermöglicht und die vom WVU verlangte Selbstablesung nicht durchführt. Die Schätzung des WVU orientiert sich dann grundsätzlich am Ableseergebnis des Vorjahres; tatsächliche Ver­hältnisse werden angemessen berücksichtigt.

(3) Das WVU kann eine Nachberechnung des Wasserverbrauchs vor­nehmen. wenn sich später herausstellt, dass der berechnete Verbrauch zu niedrig war. Zu hoch berechnete Beträge werden vom WVU erstattet oder mit den laufenden Entgeltforderungen verrechnet.

§ 17 - Abrechnung (zu § 24 AVBWasserV)

(1) Das WVU rechnet die vom Anschlussnehmer zu zahlenden laufenden Entgelte in der Regel einmal jährlich ab. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das jeweilige Kalenderjahr. Das WVU ist ermächtigt, den Zeitraum der Abrechnung zu verschieben. Die Abrechnung erfolgt auf­grund einer Ermittlung des Zählerstandes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum geleisteten Abschläge.

(2) Ergibt die Abrechnung, dass die geleisteten Abschläge des Anschlus­snehmers das tatsächlich zu zahlende Entgelt übersteigen, so ist das WVU berechtigt, die Überzahlung mit der nächsten Abschlagsforderung an den Anschlussnehmer zu verrechnen.

(3) Das WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbe­seitigung den durch den Wasserzähler erfassten Wasserverbrauch des Anschlussnehmers für die Berechnung der Schmutzwassergebühr mit­zuteilen. Die vom Anschlussnehmer zu zahlenden laufenden Entgelte sowie darauf erhobene Abschlagszahlungen für die Wasserversorgung können in einem gemeinsamen Vordruck mit den laufenden Abwasse­rentgelten des zuständigen Trägers der Abwasserbeseitigung festgesetzt und angefordert werden.

§ 18 - Abschlagszahlungen (zu § 25 AVBWasserV)

(1) Das WVU erhebt Abschlagszahlungen auf den Wasserverbrauch, die schriftlich angefordert werden.

(2) Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten für Abschlags­zahlungen

in Raten wie folgt fest:

1. Abschlag, fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entgeltabrechnung

2. Abschlag, fällig am 15.05. des laufenden Jahres

3. Abschlag, fällig am 15.08. des laufenden Jahres

4. Abschlag, fällig am 15.11. des laufenden Jahres

(3) Restforderungen aus Vorjahren sind zwei Wochen nach Bekanntga­be der jährlichen Entgeltabrechnung zur Zahlung fällig.

(4) Durch die kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Fälligkeitstage kommt der Anschlussnehmer auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug, wenn er an den in der Abschlagsanforderung oder in der jährlichen Abrechnung angegebenen Fälligkeitstagen nicht zahlt.

§ 19 - Laufende Entgelte / Zahlungspflichtige

(1) Als laufendes Entgelt für den Anschluss an die öffentliche Wasser­versorgung erhebt das WVU einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Die Höhe der laufenden Entgelte ist im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.

(2) Zahlungspflichtig für die laufenden Entgelte sind die Anschlussnehmer der angeschlossenen Grundstücke. Die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Eigentumswohnungen mit separatem Wasserzähler des WVU nach § 14 Absatz 2 ist jeder Woh­nungseigentümer Anschlussnehmer im Sinne dieser ZVB-Wasser.

(3) Tritt innerhalb des Abrechnungszeitraums ein Eigentumswechsel am Anschlussobjekt ein, so ist dieser dem WVU unverzüglich schriftlich mit­zuteilen. Meldet der bisherige und/oder der neue Zahlungspflichtige den Eigentumswechsel nicht an, so sind beide Gesamtschuldner. Die Gesamt­schuldnerschaft beginnt mit der Übergabe des Anschlussobjektes und endet mit dem Zahlungseingang der für den bisherigen Vertragspartner erstellten Abrechnung.

§ 20 - Grundpreis

(1) Für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Was­serversorgungseinrichtung erhebt das WVU einen Grundpreis zur teil­weisen oder vollständigen Abgeltung der verbrauchsunabhängig anfal­lenden Betriebskosten. Der Grundpreis wird nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung durch den Anschlussnehmer, sondern nach einem zulässigen Wahrscheinlich­keitsmaßstab bemessen.

(2) Das WVU berechnet den Grundpreis je Anschlussobjekt und Monat der Basis der Größe des Wasserzählers. Bei Verbundzählern dient nu jeweils größere Zähler als Berechnungsgrundlage für den Grundpreis !y H öhe der einzelnen Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgeL|

(3) Bei Anschlüssen ohne Wasserzähler oder bestehenden Umgehun! zur Sicherstellung des objektbezogenen Brandschutzes berechnet £

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(4) In den Fällen, in denen das WVU antragsgemäß mehrere Wassa

Zähler zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, ist der im p r6 i' blatt festgelegte Grundpreis für jeden Wasserzähler zu zahlen. Dies 5 auch, wenn das Anschlussobjekt insgesamt nur über eine Wasserhai sanschlussleitung des WVU versorgt wird. aü '

(5) Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorounn im Sinne von § 5 AVBWasserV ist der Anschlussnehmer verpflichtet de

festgelegten Grundpreis auch für die Zeit der Einschränkung oder Unter­brechung zu zahlen.

(6) Der Grundpreis für die Vorhaltung der betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ist vom Anschlussnehmer auch dann zu zahlen, wenn der Wasserzähler vom WVU antragsgemäß ausgebaut der Versorgungsvertrag aber nicht gekündigt wurde.

(7) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Zah­lungspflichtigen, wird der Grundpreis nach den Monaten, die dem bishe­rigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt Für die Zuordnung ist die Übergabe des Anschlussobjektes an den neu­en Anschlussnehmer maßgebend. Bei einer Übergabe bis einschließlich 14. eines Monats wird der entsprechende Grundpreis dem neuen, bei einer Übergabe ab dem 15. eines Monats dem bisherigen Zahlungs­pflichtigen in Rechnung gestellt.

§ 21 - Arbeitspreis

(1) Als Verbrauchsentgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffent­lichen Wasserversorgung erhebt das WVU einen Arbeitspreis. Mit dem Arbeitspreis werden die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten teilweise oder vollständig abgegolten. Der Arbeitspreis wird nachdem Maß der tatsächlichen Wasserentnahme des Anschlussnehmers im jewei­ligen Abrechnungszeitraum bemessen.

(2) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Zah­lungspflichtigen, so wird der gemessene Wasserverbrauch auf den bis­herigen und den neuen Eigentümer aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt anhand der (möglichst gemeinsamen) Ablesung des Wasserzählers durch den bisherigen und neuen Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Überga­be des Anschlussobjektes. Der Ablesestand des Wasserzählers ist dem WVU schriftlich mitzuteilen. Das Recht des WVU, den Wasserzähler selbst abzulesen und danach entsprechend abzurechnen, bleibt unberührt.

(3) Ist dem WVU der Stand des Wasserzählers zum Zeitpunkt des Eigen­tumswechsels nicht bekannt, so erfolgt die Aufteilung des Wasserver­brauches grundsätzlich nach der Zahl der Tage, in denen der bisherige und der neue Zahlungspflichtige Wasser aus der öffentlichen Wasser­versorgungsanlage entnehmen konnten. Das WVU kann abweichend hier­von eine Gewichtung vornehmen, wenn der Wasserverbrauch während der Benutzungszeit des bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen offen­sichtlich unterschiedlich hoch war.

§ 22 - Sonderregelungen für einmalige und laufende Entgelte

(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und 19 bis 21 gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit den Anschlussnehmem besondere Verträ­ge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.

(2) Für die Verzinsung von Ansprüchen werden die entsprechenden Rege­lungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß angewendet.

§ 23 - Zeitweilige Absperrung (zu § 32 Absatz 7 AVBWasserV)

(1) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung des Wasser­hausanschlusses durch das WVU beantragen, ohne damit das Vertrags­verhältnis zu lösen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den ver­brauchsunabhängigen Grundpreis während dieser Zeit weiter zu zahlen.

(2) Die für die zeitweilige Absperrung und Wiederinbetriebnahme des Was­serhausanschlusses entstehenden Kosten werden dem Anschlussneh­mer nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und® zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 24 - Umsatzsteuer

gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.

§ 25 - Inkrafttreten

(1) Diese ZVB-Wasser werden einschließlich des Preisblattes (AnlageJ) öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ge'® che ZVB-Wasser als jedem Kunden zugegangen. Sie werden darni Inhalt der laufenden Versorgungsverträge. Die ZVB-Wasser trete Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.

(2) Die ZVB-Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur in der Fassuij9 vom 11.12.2001 einschließlich der dazugehörigen Anlagen treten in

Imw?. u? m -12.2008 außer Kraft. Darauf beruhende Forderung WVU bleiben unberührt. f

56410 Montabaur, 11 . 12.2008 (S.) Edmund Sd&

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürger 015

PREISBLATT

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