Nr. 52/2008
VG Montabaur
pc
s bebau-
n Grund-
.. 0,1
ä der.o,i .0,9
. 0,1
. 0,8
. 0,6
. 0,8
ach § 34 'zahl die
Satzung len sind, ' Bestim- t; Absatz
ie Dezi-
nung zu egelung
:he Einschluss nd nicht ’ersorgt
m nach seiner Schluss idet mit tandteil samten sst die- n. Der sichere
in oder so kann an eine Schluss assen. läude. se vor, als ein- > Was- iusam- samen ichlus-
iusan-
0
, die erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Wasserhausan- ' Schlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes.
, die erneute Verlegung eines Wasserhausanschlusses zur Versor- 1 qung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes, wenn der ursprünglich vorhandene Wasserhausanschluss vom WVU antragsgemäß abgetrennt wurde und der Anschlussnehmer zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeschlossen und versorgt werden möchte.
M) per Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für Veränderen am Wasserhausanschluss nach tatsächlichem Aufwand. Eine Veränderung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere
1 die Umlegung eines vorhandenen Wasserhausanschlusses aus einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Zugänglichkeit oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gleiches gilt für Umlegungen oder Änderungen des Wasserhausanschlusses, die aus sonstigen Gründen vom Anschlussnehmer gewünscht werden.
2 der Ersatz des bisherigen Wasserhausanschlusses durch einen größer dimensionierten Anschluss aufgrund einer erhöhten Leistungsanforderung des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder in einem neuen Anschlussobjekt.
( 5 ) Zu den erstattungspflichtigen Kosten für die Herstellung oder Veränderung des Wasserhausanschlusses zählen die eigenen Kosten des WVU und die Aufwendungen Dritter, denen sich das WVU bedient. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Material- und Lohnkosten, die ordnungsgemäße Absandung und Verfüllung des Grabens, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen sowie sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Nebenkosten. Die Kosten werden vom WVU gesondert in Rechnung gestellt und sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(Die Kosten für vom Anschlussnehmer oder einem Dritten verursachte Reparaturen am Wasserhausanschluss sowie sonstigen Wasserverteilungsanlagen stellt das WVU dem Verursacher nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Sie werden zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
§11 - Bauwasserversorgung / Standrohre (zu § 22 Absatz 3 und 4 AVBWasserV)
) Der Antrag auf Bauwasserversorgung ist vom Anschlussnehmer mit dem Antrag auf Herstellung oder Änderung eines Wasserhausanschlusses mindestens zwei Wochen vor der notwendigen Inanspruchnahme des Bauwasseranschlusses beim WVU zu stellen. Das über den Bauwasseranschluss entnommene Wasser darf nur für Zwecke genutzt werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen, für die der Bauwasseranschluss beantragt wurde.
(2) Der Antragsteller hat alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses (Zapfstelle mit oder ohne Wasserzähler) entstehenden Kosten durch die Zahlung einer Pauschale an das WVU zu erstatten. Heben dieser Pauschale hat der Anschlussnehmer einen Wasserpreis für den Bauwasserbezug zu zahlen. Die Höhe der Pauschale / des Wasserpreises ist im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.
(3) Soweit die Bauwasserversorgung in begründeten Einzelfällen abweichend vom Grundsatz über eine Zapfstelle mit Wasserzähler erfolgt, hat der Anschlussnehmer neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis nach § 20 und einen verbrauchs- abhängigen Arbeitspreis nach § 21 der ZVB-Wasser zu zahlen. Das WVU stellt Bauwasser über Standrohre grundsätzlich nicht zur Verfügung.
(4) Die Kosten nach Abs. 2 und 3 sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(5) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das WVU auf Antrag J® kurzzeitige, vorübergehende Benutzung von Standrohren zulassen. Her Antrag auf mietweise Überlassung eines Standrohres mit Wasserzähler ist auf einem besonderen Vordruck des WVU zu stellen. Die Bau- '•asserversorgung erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage der “Beson- acen Mietbedingungen für Standrohre des WVU”, die der Antragsteller u jcn Leistung seiner Unterschrift ausdrücklich anerkennt. Ein Anspruch aut diese Verfahrensweise besteht nicht.
nah ! e ' ner Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten sind aus- anmslos Standrohre des WVU mit Wasserzähler zu benutzen. Die Benut- 09 von (firmen-)eigenen Standrohren oder Standrohren anderer Ver- ^JJungsträger ist nicht zulässig. Für die mietweise Überlassung des : urohres ist eine Verwaltungs- und Leihgebühr zu entrichten sowie ! ,®0 n 9 eme ssene Sicherheit in Form einer Kaution, die vor Ausgabe des • 0Ho r,u res beim wvu zu hinterlegen ist. Die Kaution wird für die Dau- , &J U ., berlas sung nicht verzinst. Die Verwaltungs- und Leihgebühr und ; WVh ,n esthöhe der Kaution sind im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt. Das (7liy IS berec ^'9t, die Kaution in Einzelfällen höher festzusetzen.
! tJ 6 ^ os * en für vom Entleiher oder einem Dritten verursachte Repara- 1 Zu<L am Standrohr, der Verlust des Standrohres sowie sonstige im ! Bes!5 enhan 9 mit der Benutzung des Standrohres verursachten leihe!^'Qungen an Wasserverteilungsanlagen stellt das WVU dem Ent- tatsächlichem Aufwand in Rechnung, die zwei Wochen nach 9an 9 zur Zahlung fällig ist.
§ 12 - Wasserzählerschacht oder -schrank
(zu § 11 AVBWasserV)
(1) Das WVU verlangt die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder -schrankes an der Grundstücksgrenze bei Anschlüssen für Industrieunternehmen sowie wenn
1. das anzuschließende Grundstück unbebaut ist, oder
2. der Teil der Wasserhausanschlussleitung eine Länge von 25 m überschreiten würde, der zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage und dem Eintritt der Anschlussleitung ins Gebäude liegt. Bei der Bestimmung dieser Länge ist die dem anzuschließenden Grundstück zugewandten Flurstücksgrenze der Verkehrsanlage maßgebend, in der die zum Anschluss bestimmte Wasserverteilungsleitung verlegt ist.
3. die Verlegung des Wasserhausanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann, oder
4. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Art und Lage des Wasserzählerschachtes oder -schrankes bestimmt das WVU im Einzelfall nach Anhörung des Anschlussnehmers. Der Wasserhausanschluss des WVU endet in diesen Fällen hinter dem Hauptabsperrhahn nach dem Wasserzähler im Wasserzählerschacht oder - schrank.
(3) Die im Zusammenhang mit der Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Wasserzählerschachtes oder -schrankes anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand zu tragen. Der Wasserzählerschacht oder -schrank steht im Eigentum des Anschlussnehmers.
(4) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstellung des Wasserzählerschachtes einschließlich kompletter Installation des Wasserzählers und notwendiger Zubehörteile mit einer Nennweite des Wasserzählers von DN 25 bis einschließlich-DN 32 in Form einer Pauschale gemäß Preisblatt (Anlage 1).
(5) Ab einer Nennweite des Wasserzählers von DN 40 ist der Wasserzählerschacht generell vom Anschlussnehmer zu errichten. Die komplette Installation des Wasserzählers und notwendiger Zubehörteile mit einer Nennweite von DN 40 ist dann in Form einer Pauschale gern. Preisblatt (Anlage 1) vom Anschlussnehmer zu zahlen, bei einer größeren Nennweite nach tatsächlichem Aufwand.
(6) Die Kosten nach Abs. 4 und 5 sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 13 - Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV)
(1) Die private Kundenanlage beginnt hinter dem Hauptabsperrhahn nach dem Wasserzähler des WVU. Zur Kundenanlage zählen insbesondere alle im Anschlussobjekt verlegten Leitungen, die hieran angeschlossenen Geräte sowie sonstige Anlagenteile, die mit der privaten Wasserinstallation funktionell eine Einheit bilden.
(2) Kommt es infolge von Leitungsschäden oder aus sonstigen vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen zu Wasserverlusten in der privaten Kundenanlage, so bleibt hiervon die Verpflichtung des Anschlussnehmers, den von dem Wasserzähler angezeigten Verbrauch an das WVU zu zahlen, unberührt.
(3) Die Errichtung der Kundenanlage, wesentliche Veränderungen sowie die Behebung von Störungen oder Schäden dürfen nur durch ein in ein amtliches (Installateur-)Verzeichnis aufgenommenes Fachunternehmen durchgeführt werden. Schäden innerhalb der Kundenanlage sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 14 - Messung des Wasserverbrauches
(zu §18 AVBWasserV)
(1) Das WVU stellt die vom Anschlussnehmer verbrauchte Wassermenge durch geeichte Wasserzähler fest, die im Eigentum des WVU stehen. Art, Zahl, Größe sowie Anbringungsort der Wasserzähler werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen vom WVU bestimmt. Der Anbringungsort des Wasserzählers soll möglichst nah an der Einführung des Wasserhausanschlusses im Keller- oder Anschlussraum liegen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die baulichen Voraussetzungen für eine frostsichere Installation des Wasserzählers zu schaffen.
(2) Grundsätzlich wird pro Gebäude nur ein Wasserzähler des WVU installiert, die Bestandteil des Wasserhausanschlusses ist. Abweichend hiervon erklärt sich das WVU auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers bereit, in Gebäuden mit Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) pro Wohnung ein Wasserzähler zu installieren, wenn
1. an der jeweiligen Wohnung ein Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist und
2. ein gemeinsamer Keller- oder Hausanschlussraum der Wohnungseigentümer zur Einführung des Wasserhausanschlusses und zur Installation der Wasserzähler zur Verfügung steht und für diesen Raum ein Teileigentum im Grundbuch eingetragen ist und
3. die einzelnen Kundenanlagen der Eigentumswohnungen technisch so aufgebaut sind, dass hinter dem jeweiligen Wasserzähler des WVU im Keller- oder Hausanschlussraum eine eigene Wasserleitung mit separater Absperrmöglichkeit zu den Abnahmestellen der Eigentumswohnungen verlegt ist.
§ 15 - Nachprüfung von Wasserzählern (zu § 19 AVBWasserV)
(1) Der Anschlussnehmer kann schriftlich eine Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle unter Verwendung eines beim WVU erhältlichen Vordruckes beantragen.
!l UW

