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Wochenblatt VG Montabaur

(7) Der Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

( 8 ) Wird ein Neubaugebiet im Ganzen von einem privaten Bauträger erschlossen, so trifft das WVU mit diesem besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse.

§ 6 - Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen

(zu § 9 Absatz 4 AVBWasserV)

(1) Das WVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer einen weiteren Bau­kostenzuschuss zu fordern, wenn er seine Leistungsanforderung wesent­lich erhöht und deswegen Verstärkungsmaßnahmen an den örtlichen Wasserverteilungsanlagen vorgenommen werden müssen.

(2) Für die Berechnung des weiteren Baukostenzuschusses ist § 5 ZVB- Wasser entsprechend maßgebend. Als Baukostenzuschuss werden 70 v. H. der Kosten angefordert, die das WVU für Maßnahmen zur Befriedi­gung der erhöhten Leistungsanforderung aufwenden muss.

(3) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehende Bestimmung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

(4) Der Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 7 - Maßgebende Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser ZVB-Wasser gilt:

1 .

2 .

a)

b)

c)

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücks­seite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegen­den Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grund­stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver­kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe unberücksichtigt.

bei Grundstücken, die über die vorgenannte flächenmäßige Begren­zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, indu­striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden entgeltrelevant genutzten Fläche.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sport­platz, Freibad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die inner­halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grund­fläche der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlos­senen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

Bei sonstigen bebauten unbeplanten Grundstücken im Außenbe­reich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Wasser­verteilungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grund­stücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

Bei Grundstücken im Außenberpich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine bauliche Nutzung oder eine der baulichen Nut­zung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

( 2 ) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden bei der Veranlagung von Baukostenzuschüssen als einheitliches Grund­stück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutz­tes Grundstück ergibt.

(3) Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch bau­rechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes einge­schränkt wird.

4.

5.

(4) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehende Bestimmung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

§ 8 - Maßgebende Grundflächenzahl

(11) Als Grundflächenzahl nach §§ 55 Absatz 2 wird angesetzt:

1 .

2 .

Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchst­zulässige Grundflächenzahl.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zuläs­sige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebau­ungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:

a)

b)

Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2 Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (s BauNVO) 0,2 10

Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 und 9 BauNVO) 0,8 Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8 Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0

nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus behau te Gebiete) und sonstige Gebiete 0,4 u-

( 2 ) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 gelten für die nachstehenden Grund.

Stücksnutzungen folgende Werte:

c)

d)

e)

f)

• 0,1

Sportplatzanlagen. «.

Freizeitanlagen, Festplätze, Friedhöfe und Freischwimmbäder,o'l

Garagen oder Tiefgaragen. q’.

Gärtnereien und Baumschulen

Freiflächen.

Gewächshausflächen.

Kasernen.

Bahnhofsgelände.

(3) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundflächenzahldie Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

1 .

2 .

3.

4.

a)

b)

5. 6

0,6

1 .

2 .

Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestie mungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält; Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sind entsprechend anwendbar.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­malzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

(5) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehende Bestimmung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

§ 9 - Wasserhausanschluss

(zu § 10 Absatz 1-3 AVBWasserV)

(1) Jedes Grundstück, das eine eigene selbständige wirtschaftliche Ein­heit bildet, soll unmittelbar durch einen eigenen Wasserhausanschluss Verbindung mit dem öffentlichen Wasserverteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke und/oder private Wasserleitungen versorgt werden.

Art, Zahl, Lage und Trasse der Wasserhausanschlüsse werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen vom WVU bestimmt. Der Wasserhausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Wasserverteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler, die Bestandteil des Wasserhausanschlusses ist. Das WVU ist Eigentümer des gesamten Wasserhausanschlusses einschließlich des Wasserzählers. Es lässt die­sen herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Wasserhausanschlusses zu treffen.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das WVU für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, einen eigenen Wasserhausanschluss fordern und verlegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zulassen. Gleiches gilt für selbständig nutzbare Gewerbe- oder Industriegebäude.

(3) Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere nebeneinander liegende Grundstücke eines Eigentümers als ein­heitliches Grundstück zu behandeln und durch eine gemeinsame Was­serhausanschlussleitung zu versorgen, wenn die Grundstücke im Zusam­menhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Ein Anspruch des Anschlus­snehmers auf diese Verfahrensweise besteht nicht.

(4) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Teil der Wasserhausan­schlussleitung, der auf seinem Grundstück und in seinem Haus liegt, zugänglich zu halten, vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor (Ab-)Wasser sowie vor Frost zu schützen. Er darf keine Einwirkungen auf den Wasserhausanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(5) Die Herstellung, Veränderungen und Beseitigung des Wasserbau - sanschlusses hat der Anschlussnehmer auf einem besonderen Vordruck des WVU rechtzeitig zu beantragen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Veranlassung und im Auftrag des WVU.

( 6 ) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem WVU jeden Schaden am Wasserhausanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 - Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse (zu § 10 Absatz 4 AVBWasserV)

(1) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstel­

lung des Wasserhausanschlusses mit einer Nennweite von DN 25 bis 40 einschließlich der Installation des Wasserzählers in Form von r schalen, die im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt sind. Ab einer Nennwe« der Hausanschlussleitung von DN 50 und größer erstattet der Ansen«» snehmer dem WVU die Kosten der Herstellung des Wasserbau Schlusses einschließlich Wasserzähler nach tatsächlichem Aufwan ■ .

(2) In den Fällen, in denen das WVU unter den Voraussetzungen de s j 14 Absatz 2 antragsgemäß mehrere Wasserzähler zur Erfassung Wasserverbrauches installiert, werden die dafür anfallenden K oS !®^ fh i n . tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für die Abrechnung der darub aus anfallenden Kosten des Wasserhausanschlusses gilt Absatz

(3) Eine Herstellung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere

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