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Nr. 52/2008

VG Montabaur

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Öffentl. Bekanntmachungen

7n<?ätzliche Vertragsbedingungen

Wasserversorgung (ZVB-Wasser)

rflr Verbandsgemeinde Montabaur

p. .„betrieb Verbandsgemeindewerke Montabaur Wasserversorgung - nachfolgend: Jasserversorgungsunternehmen (WVU) genannt vom 11.12.2008

nie Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (Zusätzliche Ver­tragsbedingungen Wasserversorgung) finden ergänzend zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- se rV) vom 20. Juni 1980 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung für die Versorgung nach öffentlich bekannt gemachten Entgelten. lNH ALTSÜBERSICHT

§ 1 - Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss § 2 - Anschluss und Versorgung von Industrieunternehmen § 3 -Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen § 4 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanla­gen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden § 5 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanla­gen, die nach dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden § 6 - Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen § 7 -Maßgebende Grundstücksfläche § 8 -Maßgebende Grundflächenzahl § 9 -Wasserhausanschluss § 10 - Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse §11 - Bauwasserversorgung / Standrohre § 12 - Wasserzählerschacht oder -schrank §13-Kundenanlage

§14- Messung des Wasserverbrauches

§15- Nachprüfung von Wasserzählern

§ 16 - Ablesung

§17-Abrechnung

§ 18 - Abschlagszahlungen

§19- Laufende Entgelte / Zahlungspflichtige

§20 - Grundpreis

§21 - Arbeitspreis

§22 - Sonderregelungen für einmalige und laufende Entgelte §23 - Zeitweilige Absperrung §24-Umsatzsteuer §25- Inkrafttreten

§1 - Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss

(zu § 2 AVBWasserV)

(1) Das WVU im Sinne von § 1 AVBWasserV schließt auf Antrag zu den nachstehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wasserversorgung mit dem Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten (nachfolgend Anschlussnehmer genannt) des anzuschließenden Grund­stückes ab.

(2) In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher abgeschlossen werden, wenn der Anschlussnehmer sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Ein Rechtsanspruch des Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf einen Ver- Iragsabschluss mit dem WVU besteht nicht.

(3) Tritt an die Stelle des Anschlussnehmers eine Gemeinschaft von Woh- wgseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungsei­gentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentü- mer gegenüber dem WVU als Gesamtschuldner.

(4) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwal­ter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, je sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen Jle Wohnungseigentümer mit dem WVU abzuschließen und personelle Meningen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem .^unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

t) Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentü- J* abgegebenen Erklärungen des WVU auch für die übrigen Eigentü­mer rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt entsprechend für son- lin?L Bruc hteilsgemeinschaften sowie für Gesamthandsgemeinschaften besondere Personengesellschaften, Miterbengemeinschaften, eheli­che Gütergemeinschaften).

J er Antrag auf Herstellung eines Wasserhausanschlusses ist beim ab sc k hrift,ich zu stellen. Der entsprechende Vordruck einschließlich des “schließenden privatrechtlichen Anschluss- und Versorgungsvertra- wvtJ erhältlich. Mit der Unterzeichnung der Vordrucke Verhfl 1 h 6r Anschlussnehmer die AVBWasserV, und die ZVB-Wasser der "dsgemeinde Montabaur als Vertragsinhalt an.

<*urH 0 ' rd i Vasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt w a . ’ ®nolgt die Versorgung ebenfalls nach den Bestimmungen der AVB- schftn \/ und den Regelungen dieser ZVB-Wasser aufgrund eines fakti- §2 . er t ra 9sverhältnisses.

Schluss und Versorgung von Industrieunternehmen

14 5 'Absatz 2 AVBWasserV)

Die AVBWasserV und die Bestimmungen der ZVB-Wasser sind als all­gemeine Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage beim Anschluss und der Versorgung von Industrieunternehmen durch das WVU.

§ 3 - Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen

(zu § 2 AVB-WasserV)

Die ZVB-Wasser können einschließlich der Anlagen, die Bestandteil der ZVB-Wasser sind, geändert und ergänzt werden. Die Änderungen und/oder Ergänzungen werden auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.

§ 4 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanlagen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden (zu § 9 Absatz 5-AVBWasserV)

(1) Bei Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserverteilungsanlagen hat der Anschlussnehmer einen Bauko­stenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bis zum 31.12.1980 ver­wendeten Berechnungsmaßstäbe zu zahlen. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung not­wendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Ver­sorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.

( 2 ) Als Berechnungsmaßstab werden die Grundstücksfläche und der cbm umbaute Raum der Gebäude zugrunde gelegt. Die Höhe des Entgelts pro qm Fläche und pro cbm umbauter Raum ist im Preisblatt (Anlage 1) fest­gelegt.

Das WVU ist berechtigt, die jeweiligen Beträge im Rahmen einer Kalku­lation zu ändern und fortzuschreiben.

(3) Wird das Grundstück erst nach dem Anschluss an die Verteilungslei­tung bebaut, so ist der sich auf den umbauten Raum beziehende Anteil des Baukostenzuschusses nachzuentrichten. Bei einer nachträglichen oder zusätzlichen Bebauung des Grundstückes, die zu einer Vergröße­rung des cbm umbauten Raumes führt, erhöht sich der zu zahlende Bau­kostenzuschuss, soweit eine Vergrößerung des Wasserhausanschlusses oder ein weiterer Hausanschluss erforderlich wird. Satz 1 gilt für eine nachträgliche Vergrößerung der Grundstücksfläche entsprechend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht zu einem Baukostenzuschuss her­angezogen wurde. Für die Berechnung ist die Höhe des im Preisblatt fest­gesetzten Entgelts zum Zeitpunkt der nachträglichen oder zusätzlichen Entstehung des Anspruches maßgebend.

(4) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Rege­lung treffen.

(5) Der Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 5 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanlagen, die nach dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden

(zu § 9 Absatz 1 bis 3 AVBWasserV)

(1) Bei Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserverteilungsanlagen hat der Anschlussnehmer einen Bauko­stenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienen­den Verteilungsanlagen. Zur Ermittlung des Baukostenzuschusses wer­den 70 v. H. dieser Kosten zugrunde gelegt, soweit sie sich ausschließ­lich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.

(2) Maßstab für die Berechnung des Baukostenzuschusses ist die mit der Grundflächenzahl (GRZ) vervielfachte Gesamtfläche der Grundstücke, die innerhalb des Versorgungsbereiches an die öffentliche Wasservertei­lungsanlage des WVU angeschlossen werden können. Die umlagefähi­gen Kosten werden durch die nach Satz 1 ermittelte Fläche geteilt und auf die anschließbaren Grundstücke entsprechend ihrer Fläche und GRZ umgelegt.

(3) Sind die umlagefähigen Kosten zum Zeitpunkt der Berechnung des Baukostenzuschusses abschließend ermittelt, erfolgt eine Abrechnung nach Ist-Werten aufgrund tatsächlich entstandener Aufwendungen des betreffenden Versorgungsbereiches.

(4) Soweit die umlagefähigen Kosten noch nicht abschließend ermittelt sind, wird eine Veranlagung nach Soll-Werten vorgenommen. Dazu wer­den die bereits entstandenen Kosten und die noch bis zur endgültigen Fertigstellung voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen des WVU zusammengefasst.

Ergibt sich nach der endgültigen Erschließung und Abrechnung des Ver­sorgungsbereiches eine Differenz zwischen den tatsächlich entstande­nen und den abgerechneten Kosten, so ist diese weder vom WVU noch vom Anschlussnehmer auszugleichen.

( 5 ) Erhält das WVU Zuweisungen aus öffentlichen Kassen zu den Kosten der Wasserverteilungsanlagen, die ausschließlich zur Entlastung der Ent­geltspflichtigen in dem zur Abrechnung anstehenden Versorgungsbereich bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen. Andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden nur dann von den umlagefähigen Kosten abgezogen, soweit sie 30 v. H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen.

( 6 ) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Rege­lung treffen.