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Ü^chenblattVG Montabaur

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Nr. 41/2008

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fiärhiae Einzelhandelsbetriebe im Funktionsraum des zentralen

Ortes angesiedelt werden. 71

Dies sollte auf der Grundlage interkommunal abgestimmter Einzel­handelsentwicklungskonzepte bzw. Einzelhandelsvereinbarungen

Durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben darf riie Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbe­reiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der Bildung von Agglomerationen von nichtgroßflächigen Einzel­handelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist entge- enzuwirken. Für die Beurteilung der Auswirkungen ist jeweils der Gesamtumfang der Verkaufsflächen zugrunde zu legen. Haben sich bereits Agglomerationsbereiche außerhalb zentraler Orte gebildet, sind interkommunal abgestimmte Lösungen auf der Basis planeri­scher Konzepte anzustreben.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind, soweit aufgrund der städ­tebaulichen und verkehrlichen Struktur Kerngebiete für derartige Vorhaben nicht in Betracht kommen, nur in für sie festgesetzten Son­dergebieten zulässig (s. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) 72. Die Standorte der außerhalb des Kernbereichs eines zentralen Ortes gelegenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen in örtliche bzw. regionale ÖPNV-Netze eingebunden werden.

Hage 2

»etriebenifeandesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV)

zelhandeSnil B: Ziele und Grundsätze des Landesentwicklung - Auszüg­ler zentraÖÜberarbeitete Fassung - Stand: 16. April 2008 - nach Entwurfsfassung i Bestandsstkim Anhörungs- und Beteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Landes­planungsgesetz)

J mit Sofcp3.2.3 Öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen (großflächiger

tsgemeinfeEinzelhandel)

ir Gebietsi<Ziele und Grundsätze

3 der in den'G 99

inerter LagsoiefSicherung einer wohnortnahen und qualitativen Versorgung der Bevöl- t Warendes^erung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienstleistungen iandwerte$fler Daseinsvorsorge soll durch die zentralen Orte in den Mittelbereichen jemessewSund in Aufgabenteilung in den mittelzentralen Verbünden wahrgenommen sn Ortsgenwe'rden.

Zentralitätsgebot - Z100

iit es niciiUOie Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzel- räumli(taiL|jdels ist nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe be-, HaiMnitfriehr als 2.000 qm Verkaufsfläche 33 kommen nur in Mittel- und Ober- elassenitentren jn Betracht.

beitet omusnahmsweise sind in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionen mit aximal 2‘%ehr a | S 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern großflächige Einzel- ! Lager-«%andelsvorhaben bis zu insgesamt 1.600 qm Verkaufsfläche zulässig, n Verkaul% e n n dies zur Sicherung der Grundvorsorgung 34 der Bevölkerung erfor- ierjich ist.

af, ßü/p^ädtebauliches Integrationsgebot - Z102

piejAnsiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrie- aen mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist nur in städtebaulich inte­grierten Bereichen, das heißt in Innenstädten und Stadt- sowie Stadtteil- .Zentren, zulässig (städtebauliches Integrationsgebot). Die städtebaulich jng 3 er integrierten Bereiche (»zentrale Versorgungsbereiche« im Sinne des istungenWig au QB) sind von den zentralen Orten in Abstimmung mit der Regional- Hi^hrrr-~ nun 9 verbindlich festzulegen und zu begründen. Diese Regelungen ediicnerwyjgggp auch ejne |j ste j nnens t ac |trelevanter und nicht innenstadtrele-

on Handels­

inter Sortimente umfassen.

rgänzungsstandorte - Z 106

-rhaffpnwcv' 6 Apsißdlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit sC inshpreicfii 0 ! 1 * ' nnensta dtrelevanten Sortimenten ist auch an Ergänzungsstandor- .9 Bhider zentralen Orte zulässig. Diese sind ebenfalls von den Gemeinden bstimmung mit der Regionalplanung festzulegen und zu begründen, mstadtrelevante Sortimente sind als Randsortimente auf eine innen- Itverträgliche Größenordnung zu begrenzen, htbeeinträchtigungsgebot - Z107

ch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandels- jieben dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich inte- |rten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsberei- (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich nträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die Wirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten, lomerationsverbot - Z 109

r Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbe­be mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich p pl jneÄ!j rierteri Bereic he ist durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bau- HtohflulicheliCfc anun 9 entgegenzuwirken (Agglomerationsverbot). Haben sich bereits n Hpr Stau® 0n ü.®, rat ‘ ons ^P re ’ cbe außerhalb der städtebaulich integrierten Berei- en El;?, ’ so s ' nc * c *' ese eis Sondergebiete des großflächigen Einzel-

nstadtrel^'&chreiben 61 ” Bauleitplanun 9 auszuweisen und in ihrem Bestand fest-

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om ne fie Ergänzungsstandorte, die außerhalb der städtebaulich integrierten -htinnenstaWN\/.M^l~ e ®- en . trale . n 0rtes lie 9 en - sollen in örtliche bzw. regionale

1 haben insbesonderf oll wohnuni jrsmittelnerre dlicheTeilrä rientierteVsi iß. Verknüpf

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hrieistet^ e L c n n en [^ e Versorgungsschwächen im ländlichen Raum zu vermei- FinzelhanCr Hi " ea M °delle erprobt und bei erfolgreichem Einsatz fortgesetzt wer- ortlunQ ün ^Mi’non\ den B ' nze| handel mit Zusatzfunktionen (Post/Bank/Dienstlei- t) können 9^ 9 '' aucb als mobile Einrichtungen - verknüpfen.

Begründung/Erläuterung

zu G 99 der großflächige Einzelhandel nimmt wichtige Funktionen einer qualitativ gleichwertigen Versorgung mit Waren und dazugehörigen Dienstleistungen wahr. Dem vielfältigen Bedarf von Bevölkerung und Wirtschaft kann nur eine räum­lich differenzierte Versorgungsstruktur unterschiedlicher Betriebsformen gerecht werden. Die Gemeinden schaffen durch geeignete planerische Maßnahmen die Vorrausset­zungen für die Entwicklung des Handels im Rahmen ihrer städtebaulichen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Standorte durch die Kunden. Das beste­hende Bauplanungsrecht bietet ausreichende Möglichkeiten, dies zu erreichen.

zu Z 100 Das Zentralitätsgebot sichert die vorrangige Zuordnung der großflächigen Einzelhandelsbetriebe in den zentralen Orten und betrifft sowohl Betriebe, die ganz oder teilweise der Deckung des örtlichen Bedarfs dienen, als auch alle sonsti­gen Betriebe des großflächigen Einzelhandels.

Die Deckung der Grundversorgung, insbesondere an Nah­rungs- und Genussmitteln, soll möglichst wohnungsnah und barrierefrei erfolgen können. Deshalb soll zur Sicherung der Grundversorgung im Nahbereich in größeren Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung oder in größeren Gemein­deteilen von Mittel- und Oberzentren im Bereich des Ange­bots an Nahrungs- und Genussmitteln eine Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bis zu einer Größenordnung von 1.600 qm Verkaufsfläche mög­lich sein, sofern dies an einem integrierten Standort stattfin­det und keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen benachbarter zentraler Orte zu erwar­ten sind. Die Notwendigkeit sollte aus einem kommunalen Einzelhandelskonzept zum Beispiel auf Ebene der Ver­bandsgemeinde abgeleitet werden und vorrangig Betriebe mit einem dauerhaft breiten Sortimentsangebot (Lebensmit- telvollsortimenter mit den nahversorgungsrelevanten Sorti­menten wie Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) berücksichtigen.

Die Grundversorgung umfasst insbesondere Waren des täg­lichen, kurzfristigen Bedarfs (zum Beispiel Nahrungsmittel, Drogeriewaren/Kosmetikartikel sowie Haushaltswaren/Glas/ Porzellan).

zu Z 102 Der großflächige Einzelhandel leistet einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und Attraktivität der zentra­len Orte. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels soll spürbare Schwächungen von Innenstadtfunktionen ver­meiden.

Bei der Abgrenzung der städtebaulich integrierten Bereiche ist sowohl die Nahversorgung als auch ein angemessenes Verhältnis der Größenordnung von Verkaufsflächen zwi­schen integrierten und Ergänzungsstandorten (»Sonder­gebiete großflächiger Einzelhandel« gemäß Bau NVO) sicherzustellen und in kommunalen bzw. regionalen Einzel­handelskonzepten zu begründen. *

Dies gilt insbesondere für Ober- und Mittelzentren, kann aber auch im Einzelfall für die Ansiedlung von Nahversorgungs­zentren in Grundzentren eine erforderliche Grundlage dar­stellen.

Auch die Sonderstandorte sind analog zu den städtebaulich integrierten Bereichen aus einem kommunalen bzw. regio­nalen Einzelhandelskonzept abzuleiten, das kommunalspe­zifische Aussagen zur Zentrenrelevanz des Sortiments ent­halten muss (kommunale Sortimentsliste).

Zu den innenstadtrelevanten Sortimenten zählen insbeson­dere folgende Sortimente

• Nahrungsmittel, *

• Drogeriewaren/Kosmetikartikel,

• Haushaltswaren/Glas/Porzellan,

• Bücher/Zeitschriften, Papier/Schreibwaren,

Büroartikel,

• Kunst/Antiquitäten

• Baby-/Kinderartikel

• Bekleidung, Lederwaren, Schuhe,

• Unterhaltungselektronik/Computer, HiFi/Elektroartikel,

• Foto/Optik

• Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Teppiche, Textilien/Heimtextilien, Basteiartikel, Kunstgewerbe,

• Musikalienhandel, x

• Uhren/Schmuck

• Spielwaren, Sportartikel,

• Blumen,

• Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Mofas,

• Zooartikel, Tiernahrung und Tiere.

Im Rahmen von kommunalen Einzelhandelskonzepten kann im begründeten Einzelfall eine Erweiterung bzw. eine Redu­zierung diese Kataloges vorgenommen werden.

Zur Stärkung der Innenstädte und zur Bewältigung von Struk­turschwächen sollen bestehende Instrumente (zum Beispiel Stadtmarketing) fortgeführt und neue Instrumente (zum Bei-