Wochenblatt VG Montabaur
Öffentl. Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.09.2008 ein Einzelhandelskonzept beschlossen, das hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Einzelhandelskonzept für die Verbandsgemeinde Montabaur Präambel
1. Grundlage dieses Einzelhandelskonzepts ist die Einzelhandelsuntersuchung als Grundlage für ein Einzelhandelskonzept (EHK) für die Verbandsgemeinde Montabaur des Büros Dr. Acocella, Lörrach, vom Aug. 2008.
2. Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat auf der Grundlage der Gutachten des Büros AGENDA (jetzt Dr. Acocella) aus den Jahren 2002 und 2003 am 28.06.2007 den Entwurf eines Einzelhandelskonzepts beschlossen. Dieser Entwurf wurde allen Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur, den mit Fragen der Raumordnung und Landesplanung befassten Behörden, den betroffenen Verbänden sowie der Planungsgemeinschaft Mittelrhein- Westerwald zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Er wurde überdies aufgrund öffentlicher Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur vom Nr. 29 vom 20.07.2007 vom 23.07. bis 31.08.2007 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur offen gelegt.
3. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurden nach Vorberatung in den Fachausschüssen und mit den Ortsbürgermeistem durch den Verbandsgemeinderat Montabaur geprüft und abgewogen.
4. Bei der Erstellung des EHK als zukünftiger Abwägungsvorgabe für die Bauleitplanung sind die Verbandsgemeinde ebenso wie die Ortsgemeinden und die Stadt Montabaur als Trägerinnen der verbindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung strikt gebunden (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch - BauGB -). Eine Möglichkeit zur Überwindung der Ziele der Raumordnung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung besteht nicht. Die nach dem geltenden Landesentwicklungsprogramm (LEP) III geltenden Ziele sind als Anlage 1 beigefügt, die nach dem LEP-IV-Entwurf (Stand 04/2008) vorgesehenen zukünftigen Ziele als Anlage 2.
5. Zudem enthält das BauGB besondere Abwägungsdirektiven für die städtebauliche Planung. Danach ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
Auf dieser Grundlage beschließt der Verbandsgemeinderat das folgende Einzelhandelskonzept als städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Es soll als Leitbild für die künftige bauplanungsrechtliche Zulassung von Flächen für Einzelhandel in der Verbandsgemeinde Montabaur dienen. Der Verbandsgemeinderat wird dieses Einzelhandelskonzept bei der künftigen Darstellung von Flächen für Einzelhandelsnutzungen im Flächennutzungsplan berücksichtigen. Der Verbandsgemeinderat appelliert an die zur Verbandsgemeinde Montabaur gehörenden Gemeinden, bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen hinsichtlich der Zulassung von Handelsnutzungen dieses Einzelhandelskonzept zu berücksichtigen.
Einzelhandelskonzept
für die Verbandsgemeinde Montabaur
1. Die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten soll - unbeschadet der speziellen Regelungen über die verbrauchernahe Grundversorgung (vgl. Ziffer 2 und 7) - grundsätzlich nur in zentralen Versorgungsbereichen erfolgen. Diese sind aufgrund ihrer Lage, Größe und Infrastruktur
1.1 die Innenstadt des Mittelzentrums Montabaur als Hauptgeschäftsbereich der Verbandsgemeinde
1.2 das Nahversorgungszentrum der Ortsgemeinde Nentershausen für den Ostteil der Verbandsgemeinde Montabaur, bestehend aus den Ortsgemeinden Görgeshausen, Heilberscheid, Nentershausen, Niedererbach und Nomborn.
1 .3 das Nahversorgungszentrum der Ortsgemeinde Neuhäusel für den Westteil der Verbandsgemeinde Montabaur, bestehend aus den Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern.
Die Abgrenzung dieser zentralen Versorgungsbereiche wird aus dem Einzelhandelsgutachten des Büros Dr. Acocella (08/2008) abgeleitet und ergibt sich aus den beigefügten Lageplänen, nämlich für das Mittelzentrum Montabaur aus der Anlage 3 , für die Ortsgemeinde Nentershausen aus der Anlage 4 , für die Ortsgemeinde Neuhäusel aus der Anlage 5 .
2 . In den Ortsgemeinden Nentershausen und Neuhäusel sind in den zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu oben 1 .) zur Erhaltung und Stärkung ihrer spezifischen Versorgungsfunktion Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung dieser Ortsgemeinden und der unmittelbar angrenzenden Ortsgemeinden erwünscht. Sofern dort für Neuansiedlungen oder Erweiterungen von Einzelhandelsbetrieben im Lebensmittelbereich die Schwelle der Großflächigkeit erreicht wird, unterstützt die Verbandsgemeinde Montabaur diese Ortsgemeinden im Verfahren zur Prüfung der landesplanerischen Zulässigkeit. Die Summe der Verkaufsflächen im jeweiligen Sortiment soll in einem angemessenen Verhältnis zur Kaufkraft der Einwohner im Versorgungsgebiet stehen Vorausset zung im jeweiligen Einzelfall ist, dass durch die Einrichtung oder
0
3.
4.
Erweiterungen von Einzelhandelsbetrieben benachbart, Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werd?^ Für die Sonderform des Fabrikverkaufs wird im Flächenn I
plan aufgrund des positiven Raumordnungsentscheids m > , durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (BeX i 07 . 12 . 2006 ) am ICE-Bahnhof Montabaur im FlächennutzUV ♦ der Verbandsgemeinde Montabaur ein Sondergebiet für «t tory-Outlet-Center ausgewiesen. Dieses Vorhaben wird von?! bandsgemeinde Montabaur ausdrücklich unterstützt Das 1 gebiet für das Factory-Outlet-Center am ICE-Bahnhof istj ge 6 dargestellt.
Nach den im Einzelhandelsgutachten des Büros Dr. Acoceii 07 08 2008 untersuchten individuellen Verhältnissen im Ge! Verbandsgemeinde Montabaur sind die in Anlage 7 daj Sortimente für die Funktionsfähigkeit der zentralen Versori ‘ reiche entscheidend und damit zentrenbildend. a
Zentrenrelevante Randsortimente in neu zu errichtenden J
erweiternden großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nitfj
trenrelevanten Hauptsortimenten sollen nur zugelassen $ wenn dadurch zentrale Versorgungsbäreiche nicht beeinia werden. Dazu soll die zulässige Fläche für zentrenrelevantef Sortimente auf 10 % der Verkaufsfläche und max. 800 qm beä werden.
7.
Bestehende Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben mjfeande trenrelevanten Sortimenten und großflächige Einzelhanderfeil B be mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentraSlberi sorgungsbereiche sind zu überplanen und auf den Bestandsszum f zu beschränken. planui
Die Errichtung von Läden, die der Nahversorgung mit Sorti®3.2.3 1 des kurzfristigen Bedarfs in den Ortskernen der OrtsgemeinfeEinze den Wohngebieten der Stadt Montabaur (dort zur GebietsvejZlele gung) dienen, soll gefördert werden. Die Standorte derindeniG 99 gemeinden und Stadtteilen in städtebaulich integrierter Lageoie Sii handenen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe mit Warendesijceruni fristigen Bedarfs und Betriebe des Lebensmittelhandwerkssder Da gesichert werden. Erweiterungen, die in einem angemesseMiund in hältnis zur Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Ortsp W erde stehen, sollen ermöglicht werden. jr entri
Den vorstehenden Zielen dieses EHK widerspricht es r%s 0 je Er außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in räumlictai|fande betrieblichem Zusammenhang mit einen Gewerbe-, HaiAtm« oder Industriebetrieb der Verkauf von Waren zugelassenilentre der Betrieb selbst vor Ort herstellt, ver- oder bearbeitet oim usna riert. Die dafür zulässige Verkaufsfläche soll maximal 2iC e hr gewerblich genutzten Gebäudegrundflächen - ohne Lager- uifiande plätze, Zufahrten usw. -, jedoch maximal 350 qm Verkaulsiyenn,
nicht überschreiten.
Montabaur, 06.10.2008
Anlage 1
Landesentwicklungsprogramm III (- Auszug 3.4.1.3 Handel, Dienstleistungen
Edmund Schaaf,
■)
[erlief ■Städte ie Ar )en nr Jrierte zentre
Eine bedarfsgerechte und gleichwertige Versorgung derB» ntegri rung und der Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen iiUg au Q Landesteilen soll angestrebt werden. Dabei ist auf eine VieKi ) | anu Handels- und Dienstleistungsbetrieben unterschiedlicher Gilnü SS( Betriebsarten und Angebotsformen zu achten. jrantei
Für die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Handelsfej.g ar Dienstleistungseinrichtungen sollen geeignete Flächen aust|!|j e sen und notwendige Infrastruktureinrichtungen geschaffen■ Dienstleistungseinrichtungen mit überörtlichem EinzugsbereicfL^g len ihren Standort grundsätzlich in zentralen Orten haben. ^Äbs Die Deckung des kurzfristigen täglichen Bedarfs, insbesondeii || eri5 Nahrungs- und Genussmitteln (örtlicher Bedarf), soll wohnon®^ erfolgen und möglichst ohne Benutzung von Verkehrsmittelnj. bar sein. Dies gilt vor allem für dünn besiedelte ländlicheT^^J-ch Darüber hinaus sollen neue, am örtlichen Bedarf orientierteVer" gungsmodelle entwickelt und umgesetzt werden (z.B. Verknp des Einzelhandels mit Zusatzfunktionen). 70 Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind grundsätzlich Orten vorzusehen (Konzentrationsgebot). Betrieben 2.000 qm Geschossfläche kommen in der Regel nur mit“' Oberzentren in Betracht. Dies betrifft sowohl Betriebe, dfejf teijweise der Deckung des örtlichen Bedarfs dienen, alsaucn märkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in der Regel j!'® 1 ': räumlichem und funktionalem Zusammenhang (Städtebau^ grationsgebot) mit den zentralen Einkaufsbereichen der b gemeinde zu errichten.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht innen stadtrelev« Sortimenten (vorrangig Möbelmärkte, Bau- und HeimwerW ’ .1110 Gartencenter, Automärkte) können im Einzelfall vom ln' e 9 fle Er gebot ausgenommen werden. tadto" e ' C '
Können großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht levanten Sortimenten in den zentralen Orten ausnahmsw a 105 tebaulich nicht integriert werden, ist zugleich eine 9 eor f ot .jih We tebauliche Einbindung in Umlandgemeinden gewährleist Ai, S( spricht die räumliche Dimension des großflächigen E |nZ n( jf( betriebes der vorhandenen Maßstäblichkeit von Siedlung raum (siedlungsstrukturelles Integrationsgebot), kon
;riet
ärte
(N
inti iWil Io r Bi be grii lar lor
,ge
idel
ichr
d
ge
P

