Wochenblatt VG Montabaur
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spiel Modellvorhaben »Quartiersgemeinschaften Innenstadt«) beispielhaft in ausgesuchten Modellstädten erprobt und umgesetzt werden.
Zur Stärkung der Innenstädte kann auch auf Maßnahmen im Sinne des § 171f. Baugesetzbuch (BauGB) zurückgegriffen werden. Die Erfahrungen aus dem Modellvorhaben »Quartiersgemeinschaften Innenstadt« bieten hierfür erste Grundlagen. Darüber hinaus liegt mit der genannten Vorschrift auch eine bundesgesetzliche Grundlage für sogenannte »Business Improvement Districts« vor, um damit die städtebaulich relevanten Bereiche planerisch zu erfassen.
Grundsätzlich sind für die Ansiedlung und den Ausbau des großflächigen Einzelhandels dort Grenzen zu ziehen, wo die Funktionsfähigkeit des zentralen Ortes selbst und/oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in benachbarten zentralen Orten wesentlich beeinträchtigt würde. Mit der Abgrenzung von Nah- und Mittelbereichen innerhalb von Ober- und Mittelzentren wird ermöglicht, auch wesentliche Beeinträchtigungen in Teilbereichen von zentralen Orten zu berücksichtigen.
Zur Steuerung der Entwicklung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche soll auch eine Ausweisung von Ergänzungsstandorten erfolgen.
Diese betreffen insbesondere die Standorte auf der »grünen Wiese«. Innenstadtrelevante Randsortimente sollen dort in der Regel nicht mehr als zehn Prozent der Verkaufsflächen umfassen. Eine Begrenzung der absoluten Größenordnung ist im Rahmen der raumordnerischen Prüfung von Vorhaben vordem Hintergrund möglicher Beeinträchtigungen der zentralen Versorgungsbereiche der Standortgemeinde und der benachbarten zentralen Orte zu prüfen.
Darüber hinaus haben die planenden Standortgemeinden die übergemeindliche Abstimmung von Planung und Ansiedlung, Erweiterung oder Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen sicherzustellen (interkommunale Abstimmungsgebot).
Dabei sind auch die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen (im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB und des § 34 Abs. 3 BauGB). Zentrale Versorgungsbereiche können sich insbesonder aus entsprechenden Darstellungen und Festlegungen in Bauleit- und Raumordnungsplänen ergeben. Sie können sich auch aus sonstigen städtebaulichen Konzeptionen wie zum Beispiel städtischen Zentren- oder Einzelhandelskonzepten oder auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben.
Als Anhaltspunkt für die Beschränkung innenstadtrelevanter Sortimente als Randsortimente kann zum Beispiel die Schwelle der Großflächigkeit dienen. Darüber hinaus sollen Randsortimente in einem inhaltlichfunktionellen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen.
Soweit noch nicht vorhanden, wird den Gemeinden empfohlen, auch interkommunal abgestimmte Einzelhandelskonzepte zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in der betreffenden Gemeinde bzw. im betreffenden Teilraum (zum Beispiel auf Verbandsgemeindeebene) aufzustellen.
Hierbei ist insbesondere dem Aspekt der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Agglomerationen sind Ansammlungen mehrerer, für sich genommen meist nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die in ihrer Gesamtheit auf die Kunden wie Einkaufszentren oder Einzelhandelsgroßprojekte wirken. Zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen durch eine sukzessive Ansiedlung nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die nicht ganzheitlich im Sinne von Einkaufszentren geplant sind, sind durch die Bauleitplanung für betroffene Einzelhandelsstandorte Obergrenzen für die Verkaufsflächen festzusetzen. Darüber hinaus kann auch ein notwendiger Rückbau bei Fehlentwicklungen als Option angestrebt werden.
Von einer Agglomeration kann ausgegangen werden wenn die Luftlinie zwischen den Eingängen einzelner Einzelhandelsgebäude unter 150 m liegt.
Die Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen von Agglomerationen nicht
großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die nicht dia eines Einkaufszentrums im Sinne des § n Ab s 3h erfüllen, ist über die Bauleitplanung sicherzusteff Dabei ist auf den Gesamtumfang der Verkaufstläi sich in einem räumlichen und funktionalen Zusamm, befinden, Bezug zu nehmen. In diese Betrachtul auch innenstadtrelevante Dienstleistungsbetriebe gen werden da deren Ansiedlung an diesen Standor falls zur Funktionsbeeinträchtigung der zentralen?
gungsbereiche beiträgt. 1
zu G 110 Auch Ergänzungsstandorte, die typischerweise an schlossenen Standorten des Individualverkehrs vor» sind, sollen über eine angemessene Anbindung im chen Nahverkehr verfügen.
zu g 105 In ländlichen Räumen, die zunehmend Einzelhandi tionen verlieren, sind Modelle zu prüfen und weite™
wickeln, um wesentliche Versorgungsschwächen J meiden (zum Beispiel Verknüpfung des Einzelbau Zusatzfunktionen oder mobile Einrichtungen). Darüber hinaus sollen neue, am örtlichen Bedarf orit Versorgungsmodelle (weiter-) entwickelt und umgesei den (zum Beispiel Verknüpfung des Einzelhandi Zusatzfunktionen). In vom demografischen Wandel ders betroffenen Gebietskörperschaften 35 soll mit solchen Konzepten ein Beitrag zur Grundversorgung geleistet werden.
33 Die Verkaufsfläche umfasst in der Regel alle Flächen eines Bet die dem Kunden dauerhaft für Verkaufszwecke zugänglich sind.lt, Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungs| Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen.
34 Hierbei handelt es sich um Sortimente des täglichen kuuJ Bedarfs, die typischerweise im großflächigen Lebensmitteleinzdj angeboten werden.
35 S. auch 1.2 »Demografischer Entwicklungsrahmen«.
Anlage 3 zum Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Montabaur
Zentraler Versorgungsbereich
Mittelzentrums Montabau

