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Wochenblatt VG Montabaur

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spiel Modellvorhaben »Quartiersgemeinschaften Innen­stadt«) beispielhaft in ausgesuchten Modellstädten erprobt und umgesetzt werden.

Zur Stärkung der Innenstädte kann auch auf Maßnahmen im Sinne des § 171f. Baugesetzbuch (BauGB) zurückgegriffen werden. Die Erfahrungen aus dem Modellvorhaben »Quar­tiersgemeinschaften Innenstadt« bieten hierfür erste Grund­lagen. Darüber hinaus liegt mit der genannten Vorschrift auch eine bundesgesetzliche Grundlage für sogenannte »Busin­ess Improvement Districts« vor, um damit die städtebaulich relevanten Bereiche planerisch zu erfassen.

Grundsätzlich sind für die Ansiedlung und den Ausbau des großflächigen Einzelhandels dort Grenzen zu ziehen, wo die Funktionsfähigkeit des zentralen Ortes selbst und/oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in benach­barten zentralen Orten wesentlich beeinträchtigt würde. Mit der Abgrenzung von Nah- und Mittelbereichen innerhalb von Ober- und Mittelzentren wird ermöglicht, auch wesentliche Beeinträchtigungen in Teilbereichen von zentralen Orten zu berücksichtigen.

Zur Steuerung der Entwicklung außerhalb der zentralen Versor­gungsbereiche soll auch eine Ausweisung von Ergänzungs­standorten erfolgen.

Diese betreffen insbesondere die Standorte auf der »grünen Wiese«. Innenstadtrelevante Randsortimente sollen dort in der Regel nicht mehr als zehn Prozent der Verkaufsflächen umfas­sen. Eine Begrenzung der absoluten Größenordnung ist im Rah­men der raumordnerischen Prüfung von Vorhaben vordem Hin­tergrund möglicher Beeinträchtigungen der zentralen Versor­gungsbereiche der Standortgemeinde und der benachbarten zentralen Orte zu prüfen.

Darüber hinaus haben die planenden Standortgemeinden die übergemeindliche Abstimmung von Planung und Ansiedlung, Erweiterung oder Änderung von großflächi­gen Einzelhandelseinrichtungen sicherzu­stellen (interkommunale Abstimmungsge­bot).

Dabei sind auch die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu berück­sichtigen (im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB und des § 34 Abs. 3 BauGB). Zentrale Ver­sorgungsbereiche können sich insbesonder aus entsprechenden Darstellungen und Festlegungen in Bauleit- und Raumord­nungsplänen ergeben. Sie können sich auch aus sonstigen städtebaulichen Kon­zeptionen wie zum Beispiel städtischen Zentren- oder Einzelhandelskonzepten oder auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben.

Als Anhaltspunkt für die Beschränkung innenstadtrelevanter Sortimente als Rand­sortimente kann zum Beispiel die Schwelle der Großflächigkeit dienen. Darüber hinaus sollen Randsortimente in einem inhaltlich­funktionellen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen.

Soweit noch nicht vorhanden, wird den Gemeinden empfohlen, auch interkommu­nal abgestimmte Einzelhandelskonzepte zur Steuerung der Einzelhandelsentwick­lung in der betreffenden Gemeinde bzw. im betreffenden Teilraum (zum Beispiel auf Verbandsgemeindeebene) aufzustellen.

Hierbei ist insbesondere dem Aspekt der verbrauchernahen Versorgung der Bevöl­kerung Rechnung zu tragen.

Agglomerationen sind Ansammlungen meh­rerer, für sich genommen meist nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die in ihrer Gesamtheit auf die Kunden wie Ein­kaufszentren oder Einzelhandelsgroßpro­jekte wirken. Zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen durch eine sukzessive Ansiedlung nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die nicht ganzheit­lich im Sinne von Einkaufszentren geplant sind, sind durch die Bauleitplanung für betroffene Einzelhandelsstandorte Ober­grenzen für die Verkaufsflächen festzuset­zen. Darüber hinaus kann auch ein not­wendiger Rückbau bei Fehlentwicklungen als Option angestrebt werden.

Von einer Agglomeration kann ausgegan­gen werden wenn die Luftlinie zwischen den Eingängen einzelner Einzelhandelsgebäu­de unter 150 m liegt.

Die Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen von Agglomerationen nicht

großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die nicht dia eines Einkaufszentrums im Sinne des § n Ab s 3h erfüllen, ist über die Bauleitplanung sicherzusteff Dabei ist auf den Gesamtumfang der Verkaufstläi sich in einem räumlichen und funktionalen Zusamm, befinden, Bezug zu nehmen. In diese Betrachtul auch innenstadtrelevante Dienstleistungsbetriebe gen werden da deren Ansiedlung an diesen Standor falls zur Funktionsbeeinträchtigung der zentralen?

gungsbereiche beiträgt. 1

zu G 110 Auch Ergänzungsstandorte, die typischerweise an schlossenen Standorten des Individualverkehrs vor» sind, sollen über eine angemessene Anbindung im chen Nahverkehr verfügen.

zu g 105 In ländlichen Räumen, die zunehmend Einzelhandi tionen verlieren, sind Modelle zu prüfen und weite™

wickeln, um wesentliche Versorgungsschwächen J meiden (zum Beispiel Verknüpfung des Einzelbau Zusatzfunktionen oder mobile Einrichtungen). Darüber hinaus sollen neue, am örtlichen Bedarf orit Versorgungsmodelle (weiter-) entwickelt und umgesei den (zum Beispiel Verknüpfung des Einzelhandi Zusatzfunktionen). In vom demografischen Wandel ders betroffenen Gebietskörperschaften 35 soll mit solchen Konzepten ein Beitrag zur Grundversorgung geleistet werden.

33 Die Verkaufsfläche umfasst in der Regel alle Flächen eines Bet die dem Kunden dauerhaft für Verkaufszwecke zugänglich sind.lt, Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungs| Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen.

34 Hierbei handelt es sich um Sortimente des täglichen kuuJ Bedarfs, die typischerweise im großflächigen Lebensmitteleinzdj angeboten werden.

35 S. auch 1.2 »Demografischer Entwicklungsrahmen«.

Anlage 3 zum Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Montabaur

Zentraler Versorgungsbereich

Mittelzentrums Montabau