Nr. 25/2008
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^ an dem vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungs • h das Umlegungsgebiet südlich der Ortslaae fFeldstraRo Brunnenstraße erstrecken.
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siti vorgesenüMün vjüuuiiy&uöreicn aes bODauungs- Umlegungsgebiet südlich der Ortslage (Feldstraße) nnenstraße erstrecken.
Umlegungsgebietes ist in dem beigefügten Kartenwerden folgende Flurstücke einbezogen:
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i Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmel- Imi Rechten
lljBauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
'! Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, ^Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra- Lgesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen llfsüick oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ^Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen üciits an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belaßen Recht,
Luchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, Lglichen Rechts das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung Ltverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichtender Nutzung des Grundstücks beschränkt,
IjOftsgemeinde Görgeshausen.
Ubezeichnten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, LAnmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die tog kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ fl BauGB) erfolgen.
Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die Umlegungs- linAnmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung Pechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Mchung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3
jieausdem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili- MrUmlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats fl#Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der Umle- fe anzumelden.
i erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach tlerdurch die Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, «(Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen scfigelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. Heines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei- ("Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor relung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten las- (eder Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt- querst in Lauf gesetzt worden ist.
i Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfah- psein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, [sssich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49
afbestehende Pachtverhältnisse sollen zum Ende des laufenden p aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigt werden; ^müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell finanzielle gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisse durch ¥gsstelle aufgelöst werden müssen.
%ngs- und Veränderungssperre
w1 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe- ® “ ls zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle- *5 §71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Geneh-
!* Umlegungsstelle
^Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und LI m * 6 an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen fc* OSSen wer d6n, durch die einem anderen ein Recht zum f 3* ur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Gründet L| 1 kaingeräumt wird,
W ^S^ndet, geändert oder aufgehoben werden,
1 Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertig 6 sons *'9 e Veränderungen der Grundstücke vorgenommen
lenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Ande- Itemift er ^ nla 9en vorgenommen werden,
zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla- L d et °der geändert werden.
4,1°?^ Bekanntmachung baurechtlich genehmigt wor- lLz™ al 'tongsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus- ini^ u 9 Börden von der Verfügungs- und Veränderungssperre
IV. Umlegungsstelle
Die Umlegungsstelle ist beim Vermessungs- und Katasteramt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg eingerichtet.
V. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörde ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maß- nahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ahnhche Arbeiten auszuführen. Beginn und Umfang der vorbereitenden Maßnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen
vom 30.06.2008 bis 31.07.2008 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-
Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Zimmer 220, während der Dienststunden öffentlich aus.
VII. Bekanntgabe
Diese Bekanntmachung gilt an dem Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbeleh rung:
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westerburg, Jahnstraße 5,56457 Westerburg als Umlegungsstelle der Ortsgemeinde Görgeshausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei dem vorstehend genannten Vermessungs- und Katasteramt eingegangen ist.
Westerburg, den 12.06.2008 Edgar Hachenberg
Vermessungs- und Katasteramt
Sperrung des Sportplatzes bis 31.07.2008
Wegen dringender Renovierungsarbeiten ist der Sportplatz bis zum 31.07.2008 gesperrt.
Burkard, Ortsbörgermeister
SV Grün-Weiß Görgeshausen
Neuer Termin Jahreshauptversammlung
Die ausgefallene Jahreshauptversammlung des Sportvereins findet am 27 06 08 um 20 Uhr im Gasthaus “Le Piano” statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht Schriftführer, 4. Bericht Spielausschuss 5 Bericht Jugendleiter, 6. Bericht Alte Herren, 7. Bericht Tischtennis, 8. Bericht Kassierer, 9. Bericht Kassenprüfer/Entlastung des Vorstandes, 10. Verschiedenes ALTE HERREN
Unser nächstes Auswärtsspiel findet am Samstag, 21.06.2008,17.00 Uhr gegen die Alten Herren aus Girod statt.

