14
1 .
oder
2 .
Wochenblatt VG Montabaur
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 09.06.2008 (Klaus Mies) Stadtbürgermeister
w
' .' - *; t v*
IferfaS*
Ä».
-'v, ' ■&*. .
%
Betreff:
- > !Ü : Mi
r£ sTi
Beme«1iungen:
VGV Montabaur
Erstellen
Konrad Adenauer F’iatz 8
Datum: 31.01.2007
56410 Montabaur
Massstab 1:5000
Öffentliche Bekanntmachung
I. Änderung des Bebauungsplanes
“Auf der hohen Straße“ der Stadt Montabaur;
hier; Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 08.05.2008 die I. Änderung des Bebauungsplan „Auf der hohen Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver-
mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und h ehender Entschädigungsansprüche wird hinn J,:5 S Erlö sche n e nJ# w0 , r .X
^pKen'lnha'*
rhender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen 6 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
npr Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen,
• «AR bis 42 bezeichneten Vermogensnachteile einaetirfll^ p",? a nn § d?e Fäligkeit des Anspruchs dadurch herbeilühreKMdtste
Leishrnt/der Entschädigung schriftlich bei dem
gen beantragt. 1
> kunft
ka ; B ekanntma(
_ a n,
§ 44 AbS ’/Linunnsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von Ein Entschadtg u ngsa^^P^^^^ hres ^ in dem die in A bsatz 3 Satzi *
ren nach ^^pachte'ile eingetreten sind, die Fälligkeit des Ansi neten verrnuy
herbeigeführt wird.
von drefj;
Zeichneten
Vei
1.
Reinigung de f
ichtliche V' , Oberdast
asplans und na LßBbeach
tfungsvorga
ßh sind, wei
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzuno hJ
un
c 94 Abs 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz(Gem0)(fc § 24 ads. o Verletzung von Verfahrens- oder Formvots«
Satzungen, cne u autgrund dieses Gesetzes zustande geki dieses Gese . .'V. der Bekanntmachung als von Anfang» Ä e ge—. Dies giit nicht, wenn
an«
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachuna d* u verletzt worden sind a ^
o vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehora. Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung derVerfal oder Formvorschriften gegenüber der Gememdeverwa Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrüß schriftlich geltend gemacht hat.
Hat iemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, b Sh nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese) zung geltend machen.
^Verletzung b fealts geltend jJlDievorstehei
-rechend, wen
2a BauG
Montabaur, 09.06.2008
(Klaus Mies) Stadtbürgerr,
T
kr I
\
Urschriften d< Kid 2 sowie / h Entschädigu iteungsplan Isensnachteifer ijieitunddas I fcfer Entscl itwdhingewit k 3 BauGB ( I Mädigun üitschädiguni sie in den § a len Vermöi iensind. Er k s Anspruchs te), dass er di< Jsädigung schri Ä'gong spflict
1
I
CVJ
CNJ
■>.4 BauGB: fehädigungs penn nicht inne Mch Ablauf i Rindern die in treten Verm
i ieirelen sind, dii fuchs herbeigef i k 6 Gemeine i-Pfalz (C
fii, die unter' fas- oder Foi «tzeszustam N als von An
Öffentliche Bekanntmachung
“M&senstrln e «J? ebauun 9 s P ,anes
hier: in krafttreu!* 6 der Stadt Montabaur;
Der Stadtraf un ?9®mäß § 10 des Baugesetzbuct Änderung des Ftlhf? ntabaur hat in S0in0 r Sitzung am 08 .u-~ als Satzuno bA«s^ UUngsp,an " Me 'senstraße“ gemäß § 10 Abs. er 9ibt sich aus ,5™ oss ® n - Oer Geltungsbereich des Bebauungsplj
aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan.
■ - *UoM
feBestimmun %ng, die Ac wdetzt worden
Wr Ablauf der i ^Schluss beai Formvors
^Ablauf de Wand mache f^r, 09.O6.2C
r ct,e Bekann
C un 9 ^ ^opfcher
freien g
'rat von Mc
V1 yv * WIVII UUW uwi ■ ■ | IVAWI , VIV , ___
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeiiwo vioriÄJ'‘ yues Bebai
BhiniBruicitnnn 7'mnmar Om Krinrad-Adenauer-Piatz^i^beschk
Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-na^ ’^ a ^
hai ir k’ ö m a rhAit S 7 Ait (montags, dien«»« fl fl() . 12^ 1 aus dem
baur, währendder Kernarbeitszeit (montags, u
von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags ^ und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 u
;!%unterla ln 9. Zim

